Die Gegenseite mietet bei meiner Mandantin als gewerblich handelnde Person Funkgeräte. Anschließend behauptet sie, die Funkgeräte seien nie angekommen, sondern nur eine leere Transportbox, obwohl die Beweislage dafür spricht, dass die Funkgeräte nicht nur versendet, sondern auch angekommen sind.
Es ergeht ein Versäumnisurteil. Zwischenzeitlich stellt sich heraus, dass die Gegenseite sechs Tage vor der Bestellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Wer eins und eins zusammenzählt, kann sich zusammenreimen, was mit den Funkgeräten passiert ist.
Das hält die Gegenseite aber nicht davon ab, in der Einspruchsbegründung vorzutragen, die Klägerin wolle sich an ihr nur gesundstoßen. Wenn dem so wäre, wäre das aber von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen…
Heute Morgen musste ich einen Termin für meine Kollegin, die bei uns das Familienrecht betreut, beim Familiengericht wahrnehmen.
Im Gericht angekommen sucht ich zunächst eine Toilette. Nachdem ich (endlich) eine ohne Aufschrift „Nur für Personal“ gefunden hatte, wurde ich beim Händewaschen von einem Wachtmeister belehrt, dass es sich um eine Personaltoilette handele. Meinen Einwand, dass gerade das aber nun an dieser Toilette nicht dran stünde, überhörte er irgendwie. Er erzählte mir nur, dass schon einmal jemand in der Personaltoilette eingeschlossen worden sei und er diese Toilette aber nicht abschließen könne, weil sein Schlüssel nicht passe, sonst wäre ich gar nicht erst reingekommen.
Nachdem ich die Richterin von ihrer örtlichen Zuständigkeit überzeugen konnte, war für heute ein Termin anberaumt.
Der Beklagte ist erwartungsgemäß trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, die Klage ist schlüssig.
Ich habe mich schon auf die 15minütige Wartezeit eingestellt, da offenbart mir die Richterin, dass wir ein Problem hätten.
Der Beklage habe zwar auf die Klage erwidert (wohl in Kenntnis der vorgerichtlichen Korrespondenz), aber sie habe vorgestern eine (=die) Abschrift in der Akte entdeckt, die sie dann hat zustellen lassen. Eine PZU über eine Klagezustellung sei nicht in der Akte.
Kein VU, stattdessen ein neuer Termin.
Heute Morgen kommt ein Telefax mit einer ausgedruckten E-Mail von einer Sachbearbeiterin einer Versicherung rein. In dieser ausgedruckten E-Mail beschwert sich die SB, dass sie uns telefonisch nicht erreichen könne und bat um die Übersendung einer Vollmacht und unserer Steuernummer (?).
Warum die E-Mail nicht zugestellt werden konnte, ließ sich schnell klären. E-Mailempfänger war www.rae-juk.de. Dick handschriftlich markiert mit: “Diese Mail-Adresse ist auch falsch!”. Gut, wenn man das für eine E-Mailadresse hält, ist die Aussage wohl richtig. Warum sie uns telefonisch nicht erreichen konnte, mag vielleicht daran liegen, dass sie die Postleitzahl angerufen hat. Im Radio z.B. heißt es ja auch, “rufen Sie uns an unter Berlin-123456!”. Warum sollte dann nicht auch 10367 Berlin klappen? Ob Berlin vorne oder hinten ist doch egal.
Wer in den letzten Tagen Radio gehört, Zeitung gelesen hat, beim (Landes-)Arbeitsgericht Berlin war oder Ferngesehen hat, konnte sich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 (Aktenzeichen 7 Sa 2017/08), mit dem die Kündigung einer Kassiererin wegen der Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil für rechtens zu erklärt wurde, nicht verschließen.
Das Urteil wurde zum Großteil ohne Kenntnis der Urteilsgründe scharf kritisiert.
So soll auch Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse in der Presse mit den Worten zitiert worden sein, es handele sich um „ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität; es könne das Vertrauen in die Demokratie zerstören.“
Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg musste sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten (während eines gerichtlichen Mahnverfahrens) eine Anrechnung der beim ersten Prozessbevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des zweiten Prozessbevollmächtigten erfolgt, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass die Beauftragung des zweiten Prozessbevollmächtigten nur erfolgte, um die Anrechnungsvorschrift zu umgehen.
Das Amtsgericht kam wohl im Einklang mit den Entscheidungen anderer Amtsgerichte zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung nicht erfolgt.
Weiterhin stellte das Amtsgericht nochmals klar, dass für die Bestimmung der Auslagenpauschale die volle Verfahrensgebühr maßgeblich ist und nicht die um eine eventuelle Anrechnung reduzierte.
Sind Gaststättenräume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der Pächter sehr schnell von dem Pachtvertrag lösen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg vom 2.07.2008 (Az.: 12 O 111/08; rechtskräftig), mit dem einem Gaststättenpächter Recht gegeben wurde. Das Lokal war nicht geräumt und gereinigt an ihn übergeben worden. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene Kündigung hin musste der Verpächter ihm die Kaution in Höhe von 3000 € zurückzahlen.
Erkrankungen aufgrund einer Vogelzuchtanlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferentschädigungsrecht entschädigt. Denn der bloße Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff noch eine vorsätzliche Giftbeibringung. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L 4 VG 5/07;Revision wurde nicht zugelassen).
Aus einer Pressemitteilung des Berliner Polizeipräsidenten vom 06.02.2009:
Unbekannte haben heute früh gegen 1 Uhr in der Magazinstraße mehrere Steine und eine vermutlich mit Buttersäure gefüllte Flasche gegen das Gebäude der Zentralen Bußgeldstelle geworfen. Ein Anwohner hatte drei Personen beobachtet, die anschließend mit Fahrrädern flüchteten. Eine Scheibe wurde beschädigt. Die Polizei stellte die Flasche sowie einige Zettel sicher, aus denen ein politisches Motiv ersichtlich wird. Der Polizeiliche Staatsschutz hat die Ermittlungen übernommen.
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
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