Honorare, die an die Künstler als Gegenleistung für die Verwertung ihrer Namensrechte bei der Vermarktung von Merchandising-Artikeln gezahlt werden, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. Dies entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 3/05 R) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgerichts (LSG) (Az.: L 1 KR 56/03).
Prüfer dürfen während einer Prüfung Grimassen schneiden. Das zumindest hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschieden. Der Prüfling müsse das hinnehmen – oder ignorieren, meinten die Richter zur Begründung.
Bei falschen oder abwegigen Antworten müsse ein Prüfling damit fertig werden, dass der Prüfer Grimassen schneidet. Denn schließlich sei mit solchen Reaktionen auch im späteren Berufsleben zu rechnen. Ein Grimassen schneidender Prüfer sei nicht automatisch befangen, so die Richter (AZ: 2 K 1410/05).
Rechtsanwälte und andere privatversicherte Patienten, die eigentlich von der privaten Krankenversicherung abgedeckte Pflegeleistungen vertraglich begrenzen oder ganz ausschließen, müssen für diese selbst bezahlen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.11.2005 (Az.: B 3 P 10/04 R) können Versicherte nicht hilfsweise die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie in ihrem Vertrag mit der Krankenversicherung solche Leistungseinschränkungen vereinbart haben.
Der Kläger, ein Kollege, ist privat kranken- und pflegeversichert. Er leidet an Multipler Sklerose; sein linker Arm ist deshalb gelähmt, beide Beine sind geschwächt. Seinen Anwaltsberuf mußte er inzwischen aufgeben.
Ein japanischer Obdachloser hat per Gerichtsbeschluß am letzten Freitag eine Exklusivadresse bekommen: Der 55 Jahre alte Yuji Yamauchi aus Osaka darf ab sofort den Ogimachi-Stadtpark, in dem er seit 1998 in einem Zelt lebt, als seine Heimatanschrift angeben, wie die Zeitung “Mainichi Shimbun” gestern berichtete. Dadurch hat Yamauchi Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behörden lehnen Anträge ab, wenn die Antragsteller keine Adresse vorweisen können. Allerdings will die Stadtverwaltung am Montag in den Stadtparks von Osaka sämtliche Obdachlosenzelte abbauen. Er hoffe, daß das Urteil “die gewaltsame Räumung” stoppen werde, sagte Yamauchi.
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen. Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05).
Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert hat, ist zu Recht entlassen worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung, Beschluss vom 09.01.2006 (Az.: 2 B 11340/05.OVG)
Die Antragstellerin war seit dem 1. August 2002 als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit bis 30. Juni 2005 verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten sein würden. Im April 2005 verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter bei einem unangekündigten Besuch den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das Oberverwaltungsgericht in der Beschwerdeinstanz ab.
Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind in der Regel noch keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden deshalb auch keine Bedarfsgemeinschaft.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II darf das Einkommen der beiden Partner nicht zusammengerechnet werden. Dies entschied jetzt das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. Januar 2006 Az.: L 5 B 1362/05 AS ER)
Quelle: PM LSG
Neateye [nitaigouranga@aol.com] war so nett, uns eine E-Mail mit folgendem Text/Lied zu schicken:
Call out Gouranga be happy…
Gouranga Gouranga Gouranga
That which brings the highest happiness!
Bei Wikipedia gibt dazu etwas Hintergrundwissen.
Homosexuellen Beamten mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht kein Zuschlag wie Ehepaaren zu. Das hat gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Lebenspartnerschaft sei keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand, entschieden die Richter. Der Gesetzgeber könne die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften bei der Besoldung begünstigen. Dies verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Diskriminierungsverbot nach Europarecht. (Az.: BVerwG 2 C 43.04).
Die Richter wiesen aber auf eine Ausnahme hin: Wenn ihrem Partner weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, können auch Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag haben.
Niedergelassene Vertragsärzte haben kein Recht darauf, beliebig viele Notdienste zu leisten. Nach einem Beschluß ( Az.: L 3KA 78/05 ER) des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen kann die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Teilnahme am Notdienst auf zwei Tage in der Woche beschränken.
Um die Qualität des ärztlichen Notdienstes zu sichern, hatte eine KV festgelegt, daß Niedergelassene nicht mehr als zwei Dienste in der Woche absolvieren dürfen. Einem Arzt für Anästhesiologie kündigte sie deshalb an, Leistungen, die die Maximal-Dienstzeiten überschreiten, nicht zu vergüten. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes trat er daraufhin für sein Recht auf mehr als zwei Notdienste ein – ohne Erfolg.
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