Bergleute, die sich unter Tage eine chronisch obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem zugezogen haben, können bei vor dem 01.12.1997 eingeleiteten und entscheidungsreifen Verwaltungsverfahren vier Jahre rückwirkend seit Antragstellung Verletztenrente der Bergbau-Berufsgenossenschaft in Bochum (BBG) beanspruchen.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 14.02.2006 (Az.: S 23 KN 243/05 U) im Falle eines 74-jährigen ehemaligen Bergmannes aus Bochum, der von 1951 bis 1972 unter Tage, zuletzt als Fahrsteiger, tätig war. Auf seinen Leistungsantrag aus dem Jahre 1995 erkannte die BBG nach 8-jährigem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 14.02.2006 ab einem Stichtag am 01.09.1994 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung einer Berufskrankheit an.
Der Verbraucher, insbesondere der Internetnutzer, ist in jüngster Zeit ziemlich misstrauisch geworden. Das bemerken auch Anbieter, die tatsächlich etwas im Internet kostenlos (als Werbemaßnahme o.ä.) anbieten. So steht bei einem Free-SMS Angebot:
ACHTUNG:
Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals betonen das die Anmeldung und Nutzung von (NAME) kostenlos ist! Es gibt kein Abo und keine versteckte Kosten!
Eigentlich sollte es ja umgekehrt sein…
Die Überschrift, „Die Wasserkastenfalle“ der Pressemitteilung des Landgerichts (LG) Coburg zu Ihrem Urteil vom 21.12.2005 (Az.: 12 O 871/03 – rechtskräftig) erinnert mich etwas an die „Cola-Katastrophe“, die ich kürzlich beim Shopblogger las. Die Fälle sind sicherlich rechtlich anders zu beurteilen, aber sie zeigen, dass man in der Getränkeabteilung äußerst vorsichtig sein sollte.
Grundsätzlich steht bei Ausbildungsverhältnissen der Erziehungsgedanke und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Dennoch müssen sich Ausbilder weder anschreien noch bedrohen lassen. Ein solches Verhalten kann grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Auszubildenden rechtfertigen, so das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 22 Ca 4977/05).
Im konkreten Fall bekam ein Tankstellenlehrling einen Wutausbruch, nachdem er eine Abmahnung wegen Diebstahlverdachts erhalten hatte. Er schrie Kollegen und Kunden an und schlug aufs Inventar ein.
Sein Vorgesetzter drohte ihm daraufhin mit einer fristlosen Kündigung, deshalb unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag. Später wollte er dann die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vor Gericht feststellen lassen, da ihm nach seiner Auffassung nicht mit der fristlosen Kündigung hätte gedroht werden dürfen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.
Wieder ein Urteil aus dem Reitsport. Diesmal entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil vom 26.01.2006 (Az.: 5 U 319/04), dass ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, bei einem Ausritt in einer Gruppe mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen ist. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten.
Reitet jemand wegen plötzlicher und nicht durch einen Warnruf angekündigter Verzögerung aus der Gangart Trab einen kurzen Moment zu dicht auf und keilt das Pferd in diesem Moment nach hinten aus, trifft den Verletzten kein Mitverschulden, wenn er über die konkrete Gefährlichkeit des Tiers nicht informiert wurde.
Vorhin stieß ich in der Berliner Morgenpost auf einen Artikel, der über die Einrichtung einer “Kiss & Ride”-Spur beim neuen Berliner Hauptbahnhof sprach. Als nur Gelegenheitsbahnfahrer malte ich mir eine “Spur” am Bahnsteig aus, ähnlich den Raucherzonen, nur eben diesmal für sich trennende Jungverliebte und gebliebene. Diese Bahnromantik wurde dann aber jäh durch die nächsten Sätze vernichtet. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei lediglich um eine Zone mit eingeschränktem Halteverbot an der Nordseite des Bahnhofsgebäudes handelt. Wieder etwas dazugelernt.
Für Unfälle während der Reitstunde haftet grundsätzlich der Reitlehrer bzw. der Reitstallbesitzer. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 24 U 128/05).
Eine Reitschülerin absolvierte mit ihrem Schulpferd eine Balanceübung. Sie ging mit dem Pferd über ein Holzbrett, das auf einem Kiesgrund lag. Dabei scheute das Pferd, die Schülerin stürzte und brach sich ein Bein. Die Krankenkasse des Mädchens verklagte daraufhin die Besitzerin des Reitstahls auf Zahlung der Heilbehandlungskosten. Die allerdings meinte, dass das Mädchen habe auf eigene Verantwortung und zu sorglos gehandelt.
Auch an den schönsten Urlaubsorten fällt manchmal Regen. Manchmal auch etwas mehr. Regen kann durch die immer mal offene Hoteltür ins Foyer eindringen und heimkehrende Gäste bringen auch das eine oder andere Tröpfchen mit hinein. Eine Urlauberin stürzte deshalb in einer Hotelhalle schwer und verklagte ihren Reiseveranstalter vor dem Landgericht (LG) Duisburg (Az.: 4 O 228/04) wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Schließlich sei im Hotel nichts gegen die Sturzgefahr unternommen worden.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Stürze in durch Regenfälle rutschige Hotelhallen seien Teil des allgemeinen Lebensrisiko. Es könne vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden zu kontrollieren, ob der Eingangsbereich im Vertragshotel regelmäßig trocken gewischt werde. (Anm.: Ob die Richter bei Holzbohlen o.ä. rutschigem Untergrund im Hotel anders entschieden hätten, bleibt offen)
“Beitragssteigerung der AOK auf 14,4 % – Sonderkündigungsrecht für AOK-Mitglieder!”. Das beste Preis-Leistungsverhältnis und laut “Kundenmonitor Deutschland” zum 9. Mal in Folge Deutschlands Nr. 1. So warb die Gmünder Ersatzkasse (GEK) in verschiedenen Zeitungen um neue Mitglieder.
Wegen nicht sachlicher und nicht überprüfbarer Angaben (unlauteren Wettbewerbs) stoppte das Sozialgericht (SG) Frankfurt diese Werbekampagne im Eilverfahren mit Beschluss vom 9.02.2006 (Az.: S 21 KR 103/06 ER – nicht rechtskräftig)
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Zu Werbeaussagen von Krankenkassen vergl. auch hier
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 (Az.: 1 U 106/05) darüber zu entschieden, inwieweit zwischen den Teilnehmern einer organisierten Radtouristikfahrt bei einem Unfall Schadensersatzansprüche bestehen können und inwieweit die von der Rechtsprechung in erster Linie für sportliche Wettkämpfe entwickelten Haftungsbeschränkungen gelten.
Die damals 48 Jahre alte Klägerin hatte im August 2004 an einer organisierten Radtouristikfahrt in Oberschwaben teilgenommen. In der Ortsdurchfahrt von Bad Saulgau hatten sich mehrere Radfahrer, darunter auch die Klägerin und die beiden Beklagten, zu einer größeren Gruppe (Pulk) aus mindestens 20 Fahrern zusammengeschlossen. Die beiden Beklagten waren unmittelbar vor der Klägerin gestürzt, nachdem sich ihre Fahrräder seitlich berührt und mit den Lenkern ineinander verhakt hatten. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte ebenfalls. Sie verletzte sich an der Schulter.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^