Der 17. Zivilsenat (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart (17 UF 247/05) hatte in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 (Az.: 17 UF 247/05) darüber zu entscheiden, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II seiner volljährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt schuldet.
Der 46 Jahre alte Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von derzeit 1.337,79 €.
Der Vater möchte den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100,– € monatlich ab Januar 2005 nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat mit Beschluss vom 7. Februar 2006 in einem Berufungszulassungsverfahren (Az.: 8 LA 118/05 – unanfechtbar) entschieden, dass die Zahnärztekammer Niedersachsen für Mitglieder ihres Alterversorgungswerks das Renteneintrittsalter, d.h. das Alter, ab dem ein Mitglied ohne Abschläge Altersrente beziehen kann, von 60 Jahren stufenweise auf 63 Jahre heraufsetzten durfte.
Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den Erträgen der von den Zahnärzten zu leistenden Beiträge. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über das Renteneintrittsalter, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog. Alterssicherungsordnung, beschlossen.
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen. Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 10.02.2006 (Geschäftsnummer: 22 W 47/05)
Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Falsche Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Ehegatten können zum Verlust des Anspruchs auf Prozeßkostenhilfe führen. Das geht aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 19.12.2005 (Az.: 7 WF 1126/05) hervor.
Nach Auffassung des Senats müsse eine Ehefrau auch dann über das Vermögen ihres Ehemannes wahrheitsgemäß Auskunft geben, wenn dieser der Alleineigentümer der Vermögenswerte ist. Der Gatte müsse der Ehefrau einen Prozeßkostenvorschuß zahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage sei. Das Familiengericht hatte der Ehefrau in einem Scheidungsverfahren zunächst Prozeßkostenhilfe bewilligt. Als sich herausstellte, dass der Ehemann Eigentümer mehrerer Grundstücke war, die Frau dies aber nicht angegeben hatte, wurde die Prozeßkostenhilfe widerrufen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte in seinem Urteil vom 13.2.2006 (Az.: 12 U 25/05) über eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden. Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links“. Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Sie nahm daher das von links kommende Auto des Beklagten nicht wahr und stieß mit diesem Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers nicht beachtete, zusammen.
Tritt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger eine Beschäftigung aufgrund der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II („Ein-Euro- Job“) an, so wird ein Arbeitsverhältnis regelmäßig auch dann nicht begründet, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. So das Arbeitsgericht (ArbG) Weiden in seinem Urteil vom 29. September 2005 (Az.: 2 Ca 480/05)
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sowie Zahlung tariflicher Arbeitsvergütung. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld II. Die ARGE forderte ihn auf, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufzunehmen. Auf Leistungskürzungen im Weigerungsfall war in einer Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen. Der Kläger wurde von der Beklagten zu Arbeiten wie Ausästen von Bäumen und Sträuchern, Ausbessern von Straßenschäden, Mäh- und Aufräumarbeiten sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen einer Schulsanierung herangezogen.
Da ich auch gerne die Seiten meiner Kommentatoren besuche, stieß ich vorhin auf die Seite versicherung-in.de. Dort wird auf eine Auktionsseite für Zahnarztleistung hingewiesen. Die Seite funktioniert ähnlich wie die Rückwärtsauktionen bei Handwerkerleistungen. Ich stelle meinen Kostenvoranschlag ins Netz und Zahnärzte aus meiner Region können den dann unterbieten. Aus den fünf besten Angeboten kann ich mir einen Zahnarzt auswählen. Ein Termin wird gemacht und eine neuer Kostenvoranschlag erstellt. Nach der Behandlung gibt es dann auch eine – im Gegensatz zu eBay ausführliche – Bewertung des Zahnarzts.
Der Streit um die Video-Überwachung auf U-Bahnhöfen der BVG ist beigelegt. Das sagten Vertreter der Berliner Verkehrsgesellschaft und der Berliner Beauftragte für Datenschutz gestern Abend dem Tagesspiegel. Nun werden Kameras die Vorgänge auf den Bahnsteigen auf allen U-Bahnhöfen von drei Linien rund um die Uhr aufzeichnen. Die Videos dürfen jedoch nur von einem kleinen Kreis, bestehend aus “weniger als zehn ausgewählten BVG-Mitarbeitern”, ausgewertet werden – und dies auch nur zur Verbrechensbekämpfung. Ein entsprechendes Pilotprojekt startet Ende März. Nach einem Jahr soll dann ein unabhängiger Wissenschaftler die Erfahrungen bewerten.
Weiter im Tagesspiegel
Wer nach dem Diebstahl seines Autos der Versicherung Vorschäden am Fahrzeug verschweigt, verliert fast immer den Versicherungsschutz. Das berichtet die Fachzeitschrift “Recht und Schaden” (Ausgabe 1/2006).
Das Magazin beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Coburg. Nach Auffassung der Richter darf die Versicherung in diesen Fällen von einer vorsätzlichen Täuschung ausgehen und muss daher nicht zahlen (Az.: 12 O 461/05).
Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers gegen seine Teilkaskoversicherung ab. Der Wagen des Klägers war gestohlen worden. Bei der Diebstahlsanzeige gab der Mann wahrheitswidrig an, dass der Wagen keine Vorschäden habe. Tatsächlich war es zwei Jahre vorher aber zu einem Wildunfall gekommen. Als die Versicherung die falsche Angabe bemerkte, verweigerte sie die Zahlung. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Eine Versicherung sei auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen. Falschangaben gingen daher grundsätzlich zu Lasten des Versicherten.
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