Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat heute (Urteil vom 24.03.2006 – Az.: OVG 4 B 18.05) die Berufung einer Lehrerin des Landes Brandenburg zurückgewiesen, die sich dagegen gewendet hat, dass sie – wie eine Vielzahl von Kollegen und Kolleginnen – in ein Beamtenverhältnis unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen worden ist. Der 4. Senat hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt, das die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, es fehle bereits an einem bestehenden Beamtenverhältnis. Die Ernennung der Klägerin sei unwirksam, weil sie nach der Formulierung der Ernennungsurkunde in ein Teilzeitbeamtenverhältnis berufen worden sei, das es weder nach Landesrecht noch nach Bundesrecht gebe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23. März 2006 (Az.: III ZR 223/05) entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine im Gesetz näher genannte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Bisher galt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Anzeige an die Arbeitsverwaltung rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen musste. Sie konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, in der Rechtssache “Junk” entschieden, die Kündigungserklärung des Arbeitgebers sei das Ereignis, das als “Entlassung” im Sinne der MERL gilt. Mit den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Anpassungsproblemen für das deutsche Massenentlassungsrecht hatte sich das Bundesarbeitsgericht erstmals näher auseinander zu setzen.
Michael C. darf aufgrund seines Engagements in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AI HD) kein Lehrer sein. Zuletzt war seine Einstellung als Lehrer an der Heppenheimer Martin-Buber-Schule vom Innenministerium untersagt worden.
Es bestehen Zweifel, ob der Heidelberger Realschullehrer den Anforderungen an die Treuepflicht eines Beamten gerecht wird, entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe in ihrem Urteil vom 10.03.2006 (Az.: 1 K 83/06), deren Entscheidungsgründe heute bekannt gegeben wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Wer Sozialhilfe beantragt und danach zu Geldvermögen kommt, muss dies dem Sozialleistungsträger sofort mitteilen. Geschieht dies nicht, genügt später die bloße Behauptung, mittellos zu sein, nicht, um Leistungen der sozialen Grundsicherung zu erhalten. Dann muss zusätzlich der Verbrauch des verschwiegenen Vermögens belegt werden. Dies entschied am 22.2.2006 der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts per Beschluss (Az.: L 9 SO 40/05 ER – nicht anfechtbar).
Eine heute 71jährige Giessenerin hatte bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil der Kreis ihr Sozialhilfe verweigert hatte. Sie könne von ihrer kleinen Rente weder die aufgelaufenen Mietschulden noch den monatlichen Mietzins bezahlen und sei von der Wohnungsräumung bedroht. Die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Jahren 2003 und 2004 ausgezahlten Lebensversicherungen im Gesamtwert von mehr als 46.000 € seien aufgebraucht.
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Das Ganze funktioniert wie folgt: Der Empfänger erhält eine klassische SMS mit der Nummer des Absenders, einem kurzen Hinweistext und einem WAP Link. Diesen Link kann der Empfänger dann ein einziges Mal aufrufen und die Nachricht lesen. Für eine wunderschöne Liebeserklärung wegen der Vergänglichkeit also nur bedingt geeignet, aber bestimmte “Personengruppen werden sicherlich ein “berufsbedingtes” Interesse an dieser Art von SMS haben, sofern die Nachricht nicht trotzdem rekonstruiert werden kann…
Jeder Privatversicherte kennt den “Service” seiner PKV. Nach Einreichung einer Arztrechnung werden einzelne Positionen bemängelt. Manchmal zu recht, dies hält die Beiträge für alle gering und ist gut für eine eventuelle Selbstbeteiligung. Manchmal aber auch zu unrecht. Mit so einem Fall bzw. den Folgen dieser Bemängelung hatte sich zunächst das Landgericht (LG) München (Az.: 34 O 1795/05) und dann das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 8 U 4256/05) zu befassen.
Der Umbau eines Zahnlabors in eine Sauna mit Prostitutionsausübung verstößt im Rhein-Pfalz-Kreis gegen die Sperrgebietsverordnung zum Jugendschutz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 13.03.2006 (Az.: 8 A 11599/05.OVG).
Der Kläger begehrte in Mutterstadt die baurechtliche Erlaubnis zur Umnutzung eines Zahnlabors in eine Sauna mit Prostitutionsausübung. Dies lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Jugendschutz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Altersgrenze für Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU. Das entschied am 15. März 2006 der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 4 KA 32/05 – Revision ist nicht zugelassen).
Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, jedem die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig zukommen zu lassen. Hält sich ein Träger für nicht zuständig, so hat er Anträge sofort an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Bei unklaren oder strittigen Zuständigkeiten hat der zuerst angesprochene Sozialleistungsträger auf Antrag vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein Zuständigkeitsstreit darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. An diese Vorschriften des Sozialgesetzbuchs musste Anfang März der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7 AS 18/06 ER) erinnern.
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