Langzeitarbeitslose sind auch im Monat der Auszahlung ihrer Eigenheimzulage hilfebedürftig, soweit ihre jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit die Höhe der Zulage erreichen.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 09.03.2006 (Az.: S 27 AS 240/05) im Falle eines arbeitslosen Familienvaters aus Neuenrade, dem die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Märkischer Kreis im Monat der Auszahlung seiner Eigenheimzulage durch das Finanzamt die Gewährung von Arbeitslosengeld II (ALG II) wegen fehlender Bedürftigkeit verwehrt hatte.
Das SG verurteilte die ARGE, das ALG II ungekürzt zu gewähren. Die Eigenheimzulage diene dem Zweck der Bildung von Wohneigentum als Teil einer privaten Altersvorsorge. Die Beschränkung der Zulage auf Zeiten der Selbstnutzung des Eigenheims gewährleiste, dass nicht die Vermögensbildung, sondern die Schaffung von Wohnraum des Leistungsempfängers gefördert werde.
Die Behauptung einer Lehrerin, über ihr Stundendeputat von 25,5 Unterrichtsstunden hinaus praktisch keine Vor- und Nacharbeiten zu verrichten, ist bei der Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als private Pflegeperson unerheblich.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in seinem Urteil vom 16.02.2006 (Az.: S 26 R 148/05) im Falle einer beamteten Fachlehrerin für Kunst und Biologie aus dem Märkischen Kreis, die neben ihrer Vollzeitstelle gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen geltend machte, die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ihres schwer behinderten Kindes festzustellen. Die DRV Westfalen lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht ab, weil die Lehrerin regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sei und damit kein Raum für Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI sei. Die private Pflegeversicherung müsse neben der Vollzeittätigkeit der Lehrerin keine Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege des behinderten Kindes zahlen.
Wirbt ein Unternehmen mit der Angabe “Schwedisches Möbel-Lager”, so ist die Aussage gem. §§ 3, 5 UWG irreführend, wenn weder die dort angebotenen Möbel aus Schweden oder von einem schwedischen Hersteller stammen, noch es sich um die Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt. So das Landgericht Essen mit Urteil vom 12.01.2006 (Az.: 43 O 133/05).
Auf die Herkunft der Vorprodukte, wie z. B. Holz, komme es nicht an. Bei Möbeln seien nämlich für die Qualitätserwartung des Verbrauchers nicht das Holz und dessen Herkunft maßgebend, sondern die Endherstellung und das Finish.
Quelle: Wettbewerbszentrale
Nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht wurden Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, musste ein Arbeitsloser in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Der Mutterschutz – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – wurde dabei nicht mitgerechnet. Dies ist mit Art. 6 Abs. 4 GG (Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter) nicht vereinbar, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht per Beschluss vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvL 10/01).
Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 11.04.2006 (Az.: 9 AZR 500/05).
Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.04.2006 (Az.: 9 AZR 610/05).
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden, ob eine Stadt einem langjährig beschäftigten Gärtner fristlos kündigen kann, der wegen 31 Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Der Gärtner hatte die Delikte nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit und auch nicht auf dem Stadtgebiet begangen. Er hatte in einer Vielzahl von Fällen Cannabis an bisher nicht drogenerfahrene Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Der Drogenkonsum fand auf seinem Hausgrundstück im hinteren abgelegenen Teil des Gartens in einer Grillhütte statt.
Ein Gastwirt aus Münster muss für die in den Jahren 2000 bis 2005 durchgeführten Seniorentanzveranstaltungen Vergnügungssteuern zahlen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat durch Eilbeschluss vom 6.04.2006 (Az.: 9 L 200/06 – nicht rechtskräftig) seinen Antrag zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Münster anzuordnen.
Die Stadt Münster ordnete die Tanzveranstaltungen für Senioren, die zweimal wöchentlich stattfanden, als steuerpflichtige Veranstaltung im Sinne ihrer Vergnügungssteuersatzung ein. Der Inhaber der Gaststätte argumentierte, dies sei unzutreffend, weil es sich um Tanzsportveranstaltungen für Senioren handele. Inzwischen würden sie auch von einem gemeinnützigen Verein durchgeführt. Auch die Erhebung nach der Größe der Fläche sei rechtswidrig, weil hierbei die Anzahl der Teilnehmer überhaupt nicht berücksichtigt werde.
Eine Versicherung muss ihre Kunden unmißverständlich darauf hinweisen, dass abgelehnte Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten (vergl. § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) vor Gericht eingeklagt werden können. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil vom 17.11.2005 (Az.: 5 U 289/05).
Formulierungen, die diese Rechtsfolge “verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen”, machten die Belehrung unwirksam. Der Betroffene könne daher auch nach Ablauf der Frist klagen, so die Richter.
Quelle: Ärzte Zeitung
Wie die Berliner Zeitung in ihrer Samstagsausgabe berichtet, sollen Firmen, die Mitarbeiter schwarz beschäftigt, sich der Bestechlichkeit, Vorteilsannahme oder des Subventionsbetruges schuldig gemacht haben, in Berlin keine öffentlichen Aufträge erhalten.
Das Parlament hat ein dementsprechenendes Gesetz am Donnerstagabend verabschiedet. Bei der Stadtentwicklungsverwaltung wird dafür ein Korruptionsregister eingerichtet. Bis zu drei Jahren stehen die betreffenden Firmen in dem Register.
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