Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Verhandlung vom 31.05.2006 die Klagen (Az.: 93 Ca 27356/05 u. a.) verschiedener Mitarbeiter der BVG abgewiesen. Diese hatten sich dagegen gewandt, dass auf ihr Arbeitsverhältnis nicht mehr die Regelungen von BAT/ BAT/O bzw. BMT-G/ BMT-G/O Anwendung finden sollen, sondern diejenigen des TV-N Berlin, der zwischen der BVG und der Gewerkschaft ver.di im Jahre 2005 abgeschlossen worden ist und Arbeitszeit- und Entgeltreduzierungen vorsieht.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitsvertrag auf den BAT Bezug nimmt und dass diese Bezugnahme auch den § 1 a BAT umfasst, der seinerseits eine Ablösung der früheren Regelungen durch den TV-N vorsehe. Diese Klausel regelt nämlich durchaus Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und sei nicht nur eine Verpflichtung zwischen den Tarifvertrags-parteien, so dass die Bezugnahme auch diese Regelung erfasse.
Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Von den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen kann zugunsten der Versorgungsberechtigten abgewichen werden. Derartige Vereinbarungen verpflichten zwar den Arbeitgeber, grundsätzlich aber nicht den Pensions-Sicherungs-Verein. Dies gilt auch für sogenannte Nachdienstzeitenvereinbarungen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.05.2006 (Az.: 3 AZR 205/05).
Wer sich nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter versichern will, muss dies zwingend innerhalb der nächsten drei Monate tun. Danach erlischt sein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Beschluss vom 9.05.2006 (Az.: L 8 KR 30/06 ER – nicht anfechtbar).
Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beim Sozialamt der Stadt Hartz-IV-Leistungen beantragt. Dies war abgelehnt worden, weil das Einkommen der Lebenspartnerin hoch genug war, um den Lebensunterhalt beider sicherzustellen.
Autofahren ist kein Zuckerschlecken. Erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration sind stets oberste Pflicht. Bekanntermaßen muss der Kfz-Führer mit kritischen Situationen im Verkehr immer rechnen und sich angemessen darauf einstellen. Trotzdem kann auch ein aufmerksamer Autopilot bei einem unverschuldeten Unfall mithaften. Denn allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wird, schafft eine Gefährdung. Und schon diese so genannte Betriebsgefahr führt unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht.
Diese Erfahrung machte jetzt ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht Kronach und dem Landgericht Coburg. Für den Zusammenstoß seines Automobils mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübel verurteilten ihn die Richter auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 % des Gesamtschadens.
Verneint die Behandlungsseite nachvollziehbar ein schuldhaft fehlerhaftes Behandlungsgeschehen, muss sich die Patientenseite damit nachvollziehbar auseinander setzen; die reine “Vermutung” eines Behandlungsfehlers reicht hierfür nicht. So das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena in seinem Beschluss vom 18.05.2006 (Az.: 4 W 205/06).
Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter seien zwar nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Andererseits seien im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der angestrebten Klage gewisse Anforderungen an die Schlüssigkeit der Klage unverzichtbar. Das bedeute, dass sich der Umfang der Darstellung, die vom Kläger erwartet werden kann, stets nach der Einlassung des/der Beklagten zu richten habe. Verneine – wie hier – die Behandlungsseite aber mit nachvollziehbaren Gründen eine Einstandspflicht für einen von Klägerseite nur “vermuteten” Behandlungsfehler, so könne im PKH-Verfahren nicht auf eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung klägerseits verzichtet werden.
Angestellte müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt vom 22.05.2006 (Az.: 2 Ca 4283/05) hervor.
Die Richter erklärten damit die Kündigung eines EDV-Spezialisten bei einem Softwareunternehmen für unwirksam. Sein Vorgesetzter hatte vom ihm verlangt, seinen Urlaub um zwei Wochen zu verschieben, weil er wegen des Krankenstands in der Firma organisatorische Schwierigkeiten befürchtete. Er weigerte sich und ging in Urlaub.
Nach Ansicht des Gerichts dürfe ein Urlaub nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb sonst in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde. Bloße organisatorische Probleme aber reichten dazu noch nicht aus. Arbeitnehmer müßten schließlich ohne Unsicherheiten planen und disponieren können.
Dem Angeklagten, der in Winnenden unter dem Namen „Nix-Gut“ einen Online-Shop betreibt, wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen. Gegenstand der Anklage vom 22. März 2006 ist der kommerzielle Vertrieb von insgesamt etwa 100 verschiedenen Warensortimenten, vor allem T-Shirts, Fahnen, Plakate, Aufnäher, Aufkleber, Buttons, Blöcke und Schlüsselanhänger mit Hakenkreuzsymbolen, sowie die Kataloge und Flyer der Firma des Angeklagten.
Der nachträglichen Kostenerstattung selbst gewählter und selbst beschaffter Behandlungen sind in der Renten- wie in der Krankenversicherung enge Grenzen gesetzt. So kann etwa die frei gewählte Behandlung in eine Fachklinik für gestörtes Essverhalten vom Patienten nicht ohne weiteres nachträglich abgerechnet werden. Das entschied der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) Urteil vom 10.4.2006 (Az.: L 2 R 45/05 – Revision nicht zugelassen).
Im aktuellen Fall hatte eine heute 42jährige Patientin mit hochgradiger Magersucht, die bei einer Größe von 1,60 m nur noch 35 kg wog, sich für eine Therapie in einer Klinik für Ess-Störungen entschieden. Ihr Antrag bei der damaligen BfA als Rehabilitationsträger wurde abgelehnt, weil diese nicht eine medizinische Rehabilitation, sondern eine stationäre Krankenhausbehandlung für angezeigt hielt. Für diese sei jedoch die Krankenkasse der Patientin zuständig.
Heutzutage weiß das jeder ambitionierte Sportclub: Training alleine reicht zum sportlichen Erfolg nicht aus. Sollen sich die Mitglieder mit dem Verein identifizieren, sind gesellige Zusammenkünfte ein Muss. Finden solche Veranstaltungen im Sportheim oder auf dem Sportgelände statt, treffen den Verein allerdings auch Pflichten. Er muss für Sicherheit sorgen. Und nicht nur für die Freizeitaktivisten, sondern beispielsweise auch für angrenzende Nachbargrundstücke. Freilich dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden.
Einem Berufskraftfahrer, für den im Verkehrszentralregister 18 Punkte eingetragen sind, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass er sich mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Verkehrsverstöße lediglich im Rahmen seiner Berufsausübung begangen worden sind. Dies ist einem Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 18.05.2006 (Az.: 2 L 399/06.TR) zu entnehmen.
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