Psychotherapeuten sind keine Ärzte – Kein Zugang zur kassenärztlichen Altersversorgung

Juni 29, 2006 on 6:35 | In Arztrecht, Sozialrecht | Comments Off

Psychotherapeuten sind nicht als Ärzte anzusehen. Sie haben daher keinen Anspruch auf Teilnahme an der so genannten „Erweiterten Honorarverteilung“ (EHV), einer Altersversorgungs-Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Das entschied in einem gestern ergangenen Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 4 KA 35/05 – Revision zugelassen).

Geklagt hatte ein Psychotherapeut aus Pfungstadt, der als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung auch in deren Alters-Versorgungs-System (EHV) aufgenommen werden wollte. Dies lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ab, weil ihre Versorgungseinrichtung nur Ärzten offen stehe. Psychotherapeuten seien nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht als Ärzte anzusehen.

Erhöhung der Wochenarbeitszeit – Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung

Juni 29, 2006 on 12:38 | In Arbeitsrecht | Comments Off

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei Vergütungsgruppen. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung dient der Richtigkeitskontrolle. Sein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung ua. dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber kann dann nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Der Antrag ist begründet, wenn kein Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG vorlag.

Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Juni 29, 2006 on 12:36 | In Arbeitsrecht | Comments Off

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 28.06.2006 (Az.: 10 AZR 407/05).

Sauber gespülte Anstalts-Töpfe sind auch für strenge Vegetarier ausreichend

Juni 26, 2006 on 4:23 | In Sozialrecht | Comments Off

Ein Insasse des Berliner Maßregelvollzugs hat zwei Prozesse gegen das Sozialamt verloren. Sein Ziel: „Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung eines Kochgeschirrs und -bestecks.“ Seine Begründung: Er sei strenger Vegetarier. Daher sei es ihm nicht zuzumuten, die normalen Kochtöpfe im der Gemeinschaftsküche des Maßregelvollzugs zu verwenden. Diese Kochtöpfe würden von den übrigen Insassen benutzt, um darin auch fleischhaltige Mahlzeiten zuzubereiten.

Der Mann erhob Klage und beantragte vorab den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Berliner Sozialgericht (SG) hat Eil-Antrag und Klage (Az.: S 18 SO 3512/05 – rechtskräftig) abgewiesen. In der knappen Begründung heißt es: Der Mann besitze keinen besonderen „Hilfebedarf“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Ihm sei es zuzumuten, das Geschirr der Gemeinschaftsküche zu benutzen. „Fleischrückstände auf dem Kochgeschirr können erfahrungsgemäß durch die übliche Reinigung mit Wasser und Reinigungsmittel wirkungsvoll beseitigt werden“, so das Berliner Sozialgericht.

Kleinere Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches führen nicht zwingend zur Ein-Prozent-Regelung

Juni 26, 2006 on 10:54 | In Steuerrecht | Comments Off

Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln mit Urteil vom 27.4.2006 (Az.: 10 K 4600/04) entschieden. Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des 10. Senats ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.

Zur Kondiktionssperre bei Fehlüberweisungen des Staates

Juni 24, 2006 on 9:06 | In Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

1. Für die nach § 814 Alt. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Nichtschuld ist bei Zahlungen des Staates das Wissen der anordnenden Stelle maßgeblich.

2. Bestand zum Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung für künftige, sich wiederholende Leistungen (hier: Pachtzinszahlungen) ein Rechtsgrund fälllt dieser später für die Zukunft weg (hier: wegen Beendigung des Pachtvertrages) und werden dennoch weiterhin Auszahlungen getätigt, stellen diese Fehlüberweisungen keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 Alt. 1 BGB dar.

3. Der Sinn und Zweck von § 814 Alt. 1 BGB gebietet, für den Leistungsempfänger erkennbar auf einem Versehen beruhende Leistungen vom Anwendungsbereich dieser Norm auszunehmen.

Zur Gebührenerhebung für Auflagen bei einer Versammlung

Juni 23, 2006 on 12:24 | In Verwaltungsrecht (BT) | Comments Off

Von dem Organisator einer Versammlung darf für die Erteilung einer Auflage dann keine Gebühr erhoben werden, wenn er die Auflage nicht veranlasst hat. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in seinem Urteil vom 16.05.2006; Az.: 7 A 10017/06.OVG).

Der Kläger meldete im Februar 2005 in Zweibrücken eine Versammlung an. Wegen zu erwartender Gegendemonstrationen änderte die Stadt den angemeldeten Versammlungsort und erteilte weitere Auflagen. Hierfür wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht den Gebührenbescheid jedoch auf.

BGH zur Wirksamkeit der AGB von Reiseveranstaltern

Juni 23, 2006 on 8:34 | In Vertragsrecht | Comments Off

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20.06.2006 (Az.: X ZR 59/05) darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel:

„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 16 U 12/05), das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.

Rückwirkende Inkraftsetzung des Hochschulbefristungsrechts verfassungsgemäß

Juni 22, 2006 on 11:31 | In Arbeitsrecht | Comments Off

Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten die §§ 57 ff. HRG. Im 5. Gesetz zur Änderung des HRG und anderer Gesetze vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG) hatte der Gesetzgeber neben der Einführung der Juniorprofessur auch das Zeitvertragsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals grundlegend neu geregelt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Urteil vom 27. Juli 2004 die Vorschriften des 5. HRGÄndG insgesamt für nichtig. Den Befristungsabreden in den nach dem 23. Februar 2002 geschlossenen Verträgen war damit die Rechtsgrundlage des HRG entzogen. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG). Danach sind ua. die bereits im 5. HRGÄndG enthaltenen befristungsrechtlichen Vorschriften auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Die hierin liegende Rückwirkung ist verfassungsgemäß. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 21.06. 2006 (Az.: 7 AZR 234/05) entschieden.

Zur Ausübung der Steuerberatertätigkeit über ein EU/Ausland befindliches Büro nach Widerruf der Bestellung

Juni 22, 2006 on 11:28 | In Steuerrecht | Comments Off

Mit Urteil vom 8.05.2006 (Az.: 5 K 1831/05 – noch nicht rechtskräftig) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Zurückweisung eines früheren Steuerberaters hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit für inländische Mandanten durch das Finanzamt zulässig ist. Der Kläger war bis zum Jahr 2000 selbständiger Steuerberater im Inland. Wegen Vermögensverfalls widerrief die Steuerberaterkammer seine Bestellung zum Steuerberater. Die gegen den Widerruf gerichteten gerichtlichen Schritte – bis zum Verfassungsgericht – hatten allesamt keinen Erfolg. Nach Eintragung im niederländischen Handelsregister nennt sich der Kläger in seinen Geschäftsbriefen „Steuerberater-Belastingadviseur-Belastingconsulent“ mit Büros in den Niederlanden und in Belgien. Als Postfachadresse führt er ein Postfach in Deutschland, wo er mehrere Mandanten betreut. Nachdem der Kläger durch einen Bescheid des Finanzamts im Dezember 2004 als Bevollmächtigter der Eheleute xy zurückgewiesen worden war, führte er Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Er führte u.a. aus, er übe seine Berufstätigkeit ausschließlich in den Niederlanden bzw. in Belgien aus, ohne dass eine Niederlassung im Inland bestehe. Seine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich daher aus einer Sondervorschrift des Steuerberatungsgesetzes (§ 3 Nr. 4 StBerG), wonach in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Personen oder Vereinigungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt seien, soweit sie mit der Hilfe in Steuersachen eine Dienstleistung i.S. des EG-Vertrages erbringen würden. Solange er kein Domizil im Inland begründe, könne er über seine Niederlassungen im Inland unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten.

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