Wer Sozialleistungen erhält, ist zur Mitwirkung und Eigeninitiative, z.B. bei der Beschäftigungssuche, verpflichtet und muss diese auch nachweisen – etwa durch die Vorlage von Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern. Ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 AL 79/04 – Revision nicht zugelassen).
Die Vereinigten Hospitien in Trier sind keine kirchliche Stiftung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Reinland-Pfalz in Koblenz in seinem Urteil vom 12.06.2006 (Az.: 2 A 11376/05.OVG).
Die Stiftung Vereinigte Hospitien betreibt in Trier ein Krankenhaus sowie verschiedene soziale Einrichtungen. Zwischen ihr und ihrem Personalrat kam es zum Streit darüber, ob der Personalratsvorsitzende nach dem Landespersonalvertretungsgesetz von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen sei. Deshalb beantragten die Vereinigten Hospitien bei der beklagten Stiftungsaufsicht die Feststellung ihres Charakters als kirchliche Stiftung sowie der Nichtanwendbarkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes. Nach Ablehnung dieses Antrages und erfolglosem Widerspruch kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Vereinigten Hospitien seien eine kirchliche Stiftung. Auf die Berufung der Stiftungsaufsicht stellte das Oberverwaltungsgericht demgegenüber in einem bereits im November 2004 ergangenen Urteil den nichtkirchlichen Charakter der Vereinigten Hospitien fest. Nach Aufhebung dieser Entscheidung wegen eines Formfehlers und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Oberverwaltungsgericht unter erneuter Auswertung zahlreicher in dem Verfahren vorgelegter historischer Gutachten nunmehr seine bisherige Auffassung.
Die Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit seinem Urteil vom 17.05.2006 (Az.: 5 A 11752/05.OVG).
Anfang 2005 stellte die Stadt Mainz mehrere erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige im Bürgeramt, Stadtarchiv und Grünamt ein. Weder bei der Schaffung der Zusatzjobs noch vor ihrer Besetzung wurde ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Personalrates der Stadt Mainz festgestellt, dass die Besetzung der Zusatzjobs der Mitbestimmung unterliege. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen, wenn den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.
Kennt ein Arbeitnehmer den Zeitpunkt, an dem sein Arbeitsverhältnis endet (durch
Kündigung, Ablauf eines Zeitvertrages, Ende von Krankengeldbezug etc.), so muss er sich unverzüglich arbeitssuchend melden. Tut er dies nicht, hat er in der Regel mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes zu rechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer oder Versicherte von dieser Pflicht nichts wusste oder eine missverständliche Rechtsbelehrung erhalten hat. Das entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) am 12.06.2006 (Az.: L 9 AL 274/04).
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land NRW hat mit einem am 13.06.2006 verkündeten Urteil (Az.: 13 A 632/04 – Revision nicht zugelassen) entschieden, dass Waldeigentümer und Waldbesitzer, in deren Wald dritte Personen Abfall ablegen, für die Entsorgung dieses Abfalls nicht verantwortlich sind.
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Halter des Pkw zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt in einem Eilverfahren, Beschluss vom 15.05.2006 (Az.: 3 L 677/06.NW) hervor.
Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die genannte Person weder am angegebenen Ort noch sonst in Rheinland-Pfalz wohnhaft war.
Nutzt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der Auftragnehmer darüber hinaus die Kontrolltätigkeit unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf Übernahme von Personal kommt es nicht an. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 13.06.2006 (Az.: 8 AZR 271/05).
Nach dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er auf Grund einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotz Erkrankung oft in der Lage ist, unter erleichterten Arbeitsbedingungen tätig zu sein und ihm durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr in den Beruf erleichtert wird. Krankenkassen und sonstige Sozialversicherungsträger fördern deshalb ua. im Interesse des Betroffenen die sog. stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX). Im Fall der stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf die Wiedereingliederung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung. Im Schwerbehindertenrecht ist ein solcher Beschäftigungsanspruch bereits gesetzlich begründet (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Die Wiedereingliederung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Die hierüber zu erstellende Bescheinigung muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrsverstöße begangen, die mit 18 Punkten bewertet sind, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn seine Verstöße teilweise alsbald im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. So die 3. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Mainz in folgendem Fall (Az.: 3 L 455/06.MZ):
Vor allem wegen überhöhter Geschwindigkeit und Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands war ein Fahrerlaubnisinhaber aus dem Landkreis Mainz-Bingen in der Vergangenheit aufgefallen. Deshalb waren für den Endfünfziger (Antragsteller) zuletzt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ende April 2006 die Fahrerlaubnis, eine Maßnahme, die nach dem Straßenverkehrsgesetz sofort vollziehbar ist.
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