Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Möglich ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen (§ 613a Abs. 5 Nrn. 1 – 4 BGB) ist der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Erteilte Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 13.07.2006 (Az.: 8 AZR 305/05).
Die Kläger und die Beklagte sind Miteigentümer eines Hauses, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Der Kläger Ziffer 1 erhielt im Frühjahr ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrages über das Dachgeschoss zum Zweck der Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Hauses. Die jährliche Miete sollte 4.000,00 Euro betragen.
Der Kläger Ziffer 2 hat dem Abschluss des Mietvertrages schriftlich zugestimmt, die Beklagte weigerte sich, den Mietvertrag zu unterzeichnen. Da die Strahlenwerte wohl messbar seien, aber man nicht wisse, wie sie wirkten, sei sie vorsichtig.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Vermietung zuzustimmen.
Hinter seinem Hausanwesen besaß der (spätere) Kläger ein weiteres Grundstück, das keinen Zugang zu einer Straße hatte. Er konnte es nur zu Fuß über eine Hintertür seines Hauses erreichen. Trotzdem hatte der zweifache Grundbesitzer dort vor Jahren einen Carport hin-, aber nur manchmal sein Auto untergestellt. Denn nur über das Grundstück seines – mittlerweilen ungeliebten – Nachbarn konnte er mit einem Fahrzeug zu seinem hinter dem Haus gelegenen Besitz gelangen. Gelegentliche Überfahrten hatte sein Gegenüber in der Vergangenheit auch akzeptiert. Doch dies genügte dem Kläger eines Tages nicht mehr – zumal sich die Beziehung zwischen den beiden Eigentümern zusehends auf verbale und vereinzelt handgreifliche Auseinandersetzungen beschränkte. Unversehens beanspruchte er ein dauerndes Recht, über des Nachbarn Grund zu fahren. Erwartungsgemäß fiel die Antwort des angrenzenden Grundstücksinhabers aus: Er lehnte das aus seiner Sicht freche Ansinnen rundweg ab.
Ein Tierhalter haftet anteilig für einen Fahrzeugschaden, der durch die Kollision des Fahrzeugs mit der dem Tierhalter entlaufenen Milchkuh entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss vom 27.09.2005 (Az.: 9 W 45/05) entschieden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Finanz- und Wirtschaftsberatungs- und Vermittlungs AG, Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Das Landgericht Mannheim hat der Klage stattgegeben, da ein Mitarbeiter der Beklagten seine Pflicht zur sachgerechten Beratung des Klägers schuldhaft verletzt habe, und hat die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.
Mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Beklagte geltend gemacht, dem Kläger sei der zutreffende und vollständige Prospekt über den geschlossenen Immobilienfonds (Dreiländerfonds DLF 94/17) vor der Beitrittserklärung übergeben worden und es habe hinreichend Gelegenheit bestanden, sich mit dem Inhalt des Prospektes zu befassen.
Das sofortige Schwimmbad-Benutzungsverbot der Stadt Alzey gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) ist rechtens. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz (Az.: 6 L 527/06.MZ) entschieden.
Bereits im vergangenen Sommer hatte die Stadt Alzey den Antragsteller für mehrere Wochen von der Benutzung des Wartberg-Freibads ausgeschlossen, weil er immer wieder in verbotener Weise in die Wasserbecken gesprungen war.
Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TVöD grundsätzlich nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD). Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Dienstreisezeiten müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 9 AZR 519/05).
Folgende E-Mail erhielt ich vorhin:
Steh’ auf, wenn Du Deutscher bist – lasst uns Jürgen Klinsmann zeigen, dass wir hinter Ihm stehen!
Genau wie ER hinter unserer Deutschen Fussball-Nationalmannschaft steht!Millionen Fans hat Klinsmann mit unserer National-Elf in den letzten Tagen und Wochen begeistert,
Klinsmann schenkte uns allen unvergessliche Momente der Spannung, Freude und auch Tränen.Wir wollen mehr!
Wir organisieren die größte Fanaktion, die es je für einen deutschen Bundestrainer gegeben hat!
Wir wollen 10 Millionen E-Mails sammeln um Klinsmann zu zeigen, Deutschland steht hinter Dir!
Zu den nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen zählen u.a. die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus gehören hierzu die Zinszahlungen des Leistungsempfängers. Dagegen können nach einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2006 (Az.: S 5 AS 8/05- nicht rechtskräftig) die Tilgungsleistungen bei der Berechnung der Höhe der übernahmefähigen Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werden. Solche Tilgungsleistungen sind – so das Gericht – keine Kosten der Unterkunft, da die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient. Eine Vermögensbildung sei jedoch mit dem durch die steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung verfolgten Zweck der Sicherung des Existenzminimums des Leistungsempfängers nicht zu vereinbaren.
Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen – Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung “für mindestens zwölf Monate” in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Übernommenen nicht ordentlich kündigen. Es handelt sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss. Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam. Das hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 6.07.2006 (Az.: 2 AZR 587/05) entschieden.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^