In einem gerichtlichen Eilverfahren hatte sich das Verwaltungsgericht mit einem durch den Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochenen Versammlungsverbot zu beschäftigen. Das Verbot betraf einen für den 9. Juli 2006 unter dem Motto „Eine Chance für die Jugend“ angemeldeten Aufzug für 10.000 bis 20.000 Teilnehmer. Er sollte am Theodor-Heuss-Platz beginnen, über den Kaiserdamm, die Bismarckstraße, den Ernst-Reuter-Platz und die Straße des 17. Juni zu einer Abschlusskundgebung am Großen Stern führen.
Zum Wohle seines Pferdes ist dem Besitzer das Beste gerade gut genug. Erst Recht, wenn es sich um ein Rassetier mit Stammbaum handelt. Muss das edle Geschöpf in einem fremden Gestüt einquartiert werden, erwartet der Halter selbstverständlich die bestmögliche Betreuung und Pflege. Stößt hierbei seinem Liebling etwas zu, wird sofort der Betreiber der Pferdepension zur Rechenschaft gezogen. Freilich haftet er nicht in jedem Fall.
Dies zeigen unlängst ergangene Entscheidungen des Landgerichts (LG) Coburg (Urteil vom 26.10.2005; Az.: 13 O 314/03) und des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (Urteil vom 5.05.2006; Az.: 6 U 76/05 – rechtskräftig). Die Schadensersatzklage zweier Eigentümer eines Westernpferdes gegen den “Herbergsvater” in Höhe von ca. 21.000 € wurde abgewiesen. Erfolglos hatten sie ihn für die dem Tier beim Aufenthalt auf der Pferderanch erlittenen Verletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen.
Wer bei einem nicht selbst verschuldeten Fahrradunfall Kopfverletzungen erleidet, weil er keinen Helm getragen hat, muss sich eine gewisse Mitschuld anrechnen lassen. Das entschied das Landgericht (LG) Krefeld mit Urteil vom 22.12.2005 (Az.: 3 O 179/05).
Zwar seien Fahrradfahrer nicht verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen. Dies bedeute aber nicht, dass ihnen nach einem Unfall ohne Helm kein Mitverschulden angerechnet werden könne. Eine Selbstgefährdung, so die Richter, würde durch die Rechtsordnung zwar nicht verboten, gleichwohl sähe das Gesetz als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lasse. Dies gelte gerade bei besonders gefährdeten Radlern wie Kindern .
Eine Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) muss die Erstattung überzahlter Leistungen bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine eigene individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen. Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Koblenz in einem Urteil vom 14.6.2006 (Az.: S 11 AS 305/05) entscheiden.
Hat der Wehrpflichtige die konkrete Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kann dies der Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehen. Das entschied die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Minden am 12.06.2006 (Az.: 10 K 803/06 – nicht rechtskräftig) in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klageverfahren.
Der Wehrpflichtige, der sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befand, hatte gegen den Einberufungsbescheid geklagt und zur Begründung vorgetragen, sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, den bislang befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, wenn er nicht zum 1. Juli 2006 einberufen werde.
Zur wirksamen Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schreibens per Fax gehört, dass sich der Absender von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt. So das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena in seinem Beschluss vom 22.06.2006 (Az.: 4 U 407/06).
Ein Rechtsanwalt sei daher gehalten, bei Fristensachen durch entsprechende Organisation Fehlerquellen in größtmöglichem Umfang auszuschließen; das impliziere, dass Notfristen im Fristenkalender erst nach Überprüfung der Vollständigkeit eines per Fax übermittelten Schriftsatzes gestrichen werden dürfen. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax dürfe daher der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt habe.
Wird ein volljähriges behindertes Kind neben dem Besuch einer Förderschule ganztägig in einer Einrichtung für betreutes Wohnen versorgt, verliert die Mutter ihren Anspruch auf große Witwenrente.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in seinem Urteil vom 22.06.2006 (Az.: S 26 (22,46) RA 128/04) im Falle einer 43-jährigen Mutter aus Unna, deren 19-jährige Tochter geistig minderbegabt und lernbehindert ist. Die Tochter besucht eine Förderschule und lebt wochentags in einer Einrichtung des Christlichen Jugenddorfwerkes (CJD) Dortmund für betreutes Wohnen. Parallel übt die Mutter eine vollzeitige Erwerbstätigkeit aus.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat dem so genannten Führerscheintourismus in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich handelt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen. Die 10. Kammer des Gerichts bestätigte in einem Eilbeschluss vom 26.06.2006 (Az: 10 L 361/06 – nicht rechtskräftig) vorläufig die Entscheidung des Kreises Steinfurt, einer Autofahrerin die Nutzung einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu untersagen.
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