In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 17.08.2006 (Az.: VG 35 A 97.05) ein an den Antragsteller gerichtetes Verbot, Sportwetten zu vermitteln, bestätigt.
Der Antragsteller betreibt in Berlin eine Annahmestelle für Sportwetten. Dort vermittelt er seit dem 1. Oktober 2004 Sportwetten für die in Gibraltar ansässige Firma D. Limited. Der Antragsteller besitzt für seine Vermittlungstätigkeit keine auf das Land Berlin bezogene Erlaubnis. Die Firma D. Limited besitzt eine Konzession des Government of Gibraltar zur Veranstaltung von Sportwetten im Ausland („off-shore bookmaking“).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 29.05.2006 (Az.: 14 (5) Sa 1343/05 – Revision zugelassen) entschieden, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB auch für sog. arbeitnehmerähnliche Personen gelten.
§ 622 Absatz 2 BGB sieht – gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses – Kündigungsfristen bis zu sieben Monaten vor. Er gilt unmittelbar aber nur für Arbeitnehmer.
Ob er entsprechend auch für arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden ist, ist seit langem in der Rechtswissenschaft umstritten und durch Rechtsprechung noch nicht geklärt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständige, erbringen aber tatsächlich im Wesentlichen ohne weitere Mitarbeiter für einen Auftraggeber dauerhaft Leistungen, sind von diesem wirtschaftlich abhängig und wie Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Solche „Ein-Mann-Selbständigen“ finden sich heute mit zunehmendem Trend in vielen Branchen.
Eine im Umland Münchens angesiedelte Brauerei ist mit dem Versuch gescheitert, eine Umbenennung der im selben Landkreis erscheinenden Lokalausgabe einer Münchner Zeitung zu erzwingen. Das Landgericht München I wies mit seinem Urteil vom 09.08.2006 (Az.: 1HK O 22662/05, nicht rechtskräftig) eine Klage auf Unterlassung der Nutzung eines Teils der Zeitungsbezeichnung, der mit der Biermarke identisch ist, ab.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch dort sind leichtfertige Behauptungen zu vermeiden, insbesondere wenn man Geschäfte machen will. Wer beispielsweise über das Internetauktionshaus eBay Waren feilhält, sollte sich vor leeren Zusagen hüten. Mangelt es dem verkauften Objekt nämlich an einem versprochenen Attribut, ist nicht nur das zunächst schnell verdiente Geld ruck zuck wieder weg. Noch verhängnisvoller für den Warenanbieter kann sich vielmehr der Ansehensverlust auswirken.
Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg verurteilten vor kurzem eine Internethändlerin zur Rückgängigmachung einer Onlineanschaffung. Ihr sich geleimt fühlender Geschäftspartner hatte erwartet, für ca. 1.200 € ein von ihr angepriesenes Originalwerk von Wilhelm Busch ersteigert zu haben. Bekommen hatte der Käufer jedoch nur eine Kopie.
In dem Revisionsverfahren (Az.: (1 Ss 362/06) gegen eine 40- jährige Frau aus Heidenheim hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10. August 2006 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. April 2006 verworfen.
Die Frau war wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (also ohne Bewährung) verurteilt worden. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Die nicht vorbestrafte Spätaussiedlerin aus Kasachstan reiste 1994 mit ihrem russischen Ehemann und dem jetzt 19-jährigen Sohn nach Deutschland ein. Anfang des Jahres 1997 beantragte sie zusammen mit ihrem Ehemann beim Landratsamt Heidenheim Sozialhilfe. Die Eheleute gaben an, über keinerlei Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Sie erhielten bis Ende des Jahres 2000 insgesamt 123.710,91 DM (63.252,38 €) Sozialhilfe.
Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die Vergütung ihrer Vorstände in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Speyer in seinem Urteil vom 25.07.2006 (Az.: S 13 KR 40/05 – Sprungrevision zugelassen) entschieden und damit die Klage einer Betriebskrankenkasse gegen eine entsprechende Weisung des Bundesversicherungsamtes abgewiesen. Den Einwand der klagenden Krankenkasse, die gesetzliche Grundlage der Veröffentlichungspflicht (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) verstoße gegen die Verfassung, teilten die Richter nicht.
Die Klägerin unterzog sich in einer von der Beklagten betriebenen Fachklinik für psychogene Erkrankungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Dabei nahm sie mit anderen Patienten an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist streitig. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Mitpatienten.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Mitpatient, der neben ihr mit einer anderen Patientin Bewegungsübungen mit einem Tuch gemacht habe, sei ausgelassen und unachtsam zu Fall gekommen und hierbei gegen ihr Bein gestoßen. Sie selbst sei deshalb gestürzt und habe sich am Bein erheblich verletzt. Durch den Sturz sei ein Dauerschaden entstanden, sie verlange Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,– € und Schadensersatz wegen eines Haushaltsführungsschadens, wegen Umbaukosten für das Badezimmer, Betreuungskosten, Telefonkosten und Fahrtkosten für ihren Ehemann in Höhe von ca. 25.000 €. Für den Unfall sei auch der Mitpatient verantwortlich, er selbst habe ihre Unfallschilderung bei einem Krankenhausbesuch bestätigt und sich entschuldigt. Die Beklagte müsse deshalb Name und Anschrift dieser Person mitteilen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass vermutlich infolge eigenen Übermutes die Klägerin ihr Tuch schwingend rückwärts gelaufen und mit dem Mitpatienten zusammengestoßen sei. Dabei seien sowohl die Klägerin als auch der Mitpatient zu Fall gekommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Mitpatienten sei nicht erkennbar. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der begehrten Auskunftserteilung entgegen.
Das Landgericht hat die Auskunftsklage zur Identität des Mitpatienten und die Schadensersatzklage gegen die Betreiberin der Klinik abgewiesen.
Seit Montag, den 14. August 2006 kann der Mahnbescheidsantrag bei den zentralen Mahngerichten Hagen und Euskirchen als bundesweite Pilotgerichte auf Blankopapier, also ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks, gestellt werden.
Das Verfahren läuft wie bislang über das Portal www.online-mahnantrag.de. Ab sofort entfällt aber das Beschaffen amtlicher Antragsformulare. Die Antragsdaten werden in einen automatisiert auslesbaren Strichcode (”Barcode”) übertragen. So ist sichergestellt, dass die Anträge unverzüglich bearbeitet werden.
Anm: Für alle die viel mahnen eine gute Sache. Hoffentlich zieht Berlin bald nach!
Quelle: PM Justizministerium NRW
Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt – unter bestimmten Voraussetzungen – als Selbständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 13.07.2006 (Az.: L 8 KR 6/06).
Im aktuellen Fall hatte ein Bauunternehmer aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von annähernd 30.000 DM. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung. In der ersten Instanz unterlagen sie, in der zweiten hatten sie Erfolg.
Das geliebte Auto musste mal wieder vom Straßenstaub befreit werden. Freilich staunte der Kfz-Halter nicht schlecht, als der Reinigungsvorgang in der Waschstraße beendet war: Die gründlich arbeitenden rotierenden Bürsten hatten den Flitzer nicht nur des Schmutzes entledigt, sondern auch des schicken Heckspoilers. Dies könne nur daher rühren, dass die Waschanlage falsch eingestellt gewesen sei. Sie habe mit zu starkem Druck gearbeitet – Argumente, mit denen der Autobesitzer Ersatz der Reparaturkosten vom Anlagenbetreiber forderte.
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