Mit Urteil vom 9.08.2006 (Az.: 3 K 2576/03 – nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen – in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – an den Nachweis des Zugangs von Telefaxen zu stellen sind.
Gemäß § 191 Satz 1 Nr 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkassen mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz wies deshalb mit Urteil vom 03.08.2006 (Az.: L 5 KR 55/05) die Klage einer Geschäftsführerin ab, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war.
Wie bereits die Kammer 35 des Arbeitsgerichts Berlin im Falle des Spielers Kurbjuweit entschieden hatte, hat am heutigen Tage auch die Kammer 36 des Arbeitsgerichts Berlin im Falle des Rechtsstreites (Az: 36 Ga 16919/06) des Spielers Schwanke ./. 1. FC Union Berlin e.V. gegen den beklagten Verein erkannt: Auch dem Spieler Schwanke muss bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme am Training der Regionalligamannschaft ermöglicht werden.
Auch die Kammer 36 vertrat bezüglich des Anspruchs auf Teilnahme am Training die entsprechende Meinung wie die Kammer 35 des Arbeitsgerichts Berlin im Fall Kurbjuweit.
Quelle: 41/06 LAG Berlin
1. Einem Gewerbetreibenden steht mangels betriebsbezogenen Eingriffs gem. § 823 I BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, wenn infolge eines Versehens der Deutschen Telekom AG für ein Jahr die Eintragung in ein örtliches Telefonbuch unterbleibt.
2. Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 1, 3 TKV in Betracht, wenn zwar durch ein fahrlässiges Versehen der Telekom der AG die Eintragung des Gewerbetreibenden in das örtliche Telefonbuch unterbleibt, dieser aber für den fraglichen Zeitraum in das überörtliche Telefonbuch eingetragen ist.
1. Der Betreiber eines Freibades verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er an einer geraden und übersichtlichen Rutsche im Bereich eines Nichtschwimmerbeckens durch eine Tafel mit Warnhinweisen und eine zusätzliche Gestaltung durch Piktogramme darauf hinweist, welche Rutschhaltungen erlaubt sind (Sitzend und Liegend Blick je nach vorn) und darauf aufmerksam macht, dass der Rutschenauslauf sofort zu verlassen ist, es aber gleichwohl zu einem Unfall kommt, wenn ein achtjähriger Junge den Auslaufbereich nicht sofort verlässt, ein weiterer Zwölfjähriger auf den Knien sitzend runterrutscht und den Achtjährigen mit den Knien am Kopf trifft und verletzt.
Formulieren Hartz IV-Empfänger Änderungswünsche an ihrer Eingliederungsvereinbarung, so kann dies nicht als Verweigerung gewertet werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen und zu akzeptieren. Entsprechend dürfen auch nicht automatisch Leistungskürzungen eintreten. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 5.9.2006 (Az.: L 7 AS 107/06 ER – unanfechtbar) der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten,
• welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält und
• welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.
Die nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrskontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45%o auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung mit Beschluss vom 11.09.2006 (Az.: 10 B 10734/06.OVG).
Meine Bewunderung gilt wie im letzten Jahr alle Teilnehmern des Berlin Marathons. Dieses Jahr aber besonders meinem Bruder, der erstmals die Marathonstrecke gelaufen ist und das Ziel wohl auf erreicht hat.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Klagen zweier Personalräte gegen den Einsatz von „Ein-Euro-Kräften” mit Beschlüssen 12. 09.2006 (Az.: VG 62 A 22.06 und VG 62 A 25.06) abgewiesen.
In einem Fall hatte ein Personalrat der Lehrer und Erzieher sich gegen die geplante Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ zur Unterstützung der Kinder- und Schülerbetreuung (u.a. Hausaufgaben-Betreuung, Leseförderung und Durchführung von Pausenaktivitäten) an verschiedenen Grundschulen gewandt. In einem weiteren Verfahren trat der Personalrat eines Bezirksamtes dem Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ im Rahmen „ergänzender pädagogischer Angebote“ in einem Jugendheim des Bezirks sowie als Hausmeistergehilfen in Schulen entgegen.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^