Die Fußballspieler des 1. FC Union Berlin Tobias “Kurbel” Kurbjuweit und Jörg “Schwanne” Schwanke waren aus dem Kader gestrichen und dem Trainings- und Spielbetrieb der Verbandsligamannschaft zugeteilt worden. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wollten beide ihre Teilnahme am Training der Regionalligamannschaft durchsetzen.
Heute hat das Arbeitsgericht Berlin eine einstweilige Verfügung (Az.: 35 Ga 16918/06) gegenüber dem FC Union Berlin des Inhalts erlassen, dass dieser dem Spieler Kurbjuweit die Teilnahme am Trainingsbetrieb der Regionalligamannschaft bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache gewährleisten muss.
Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 20.09.2006 (Az.: 10 AZR 439/05).
Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, seit dem 15. Juni 2000 eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die Klägerin weiterzuleiten. Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden war, eröffnete er im September 2003 eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen.
Eine Gewerkschaft im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Der Gewerkschaftsbegriff wird auch in diesem Gesetz in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet. Danach sind Gewerkschaften solche Arbeitnehmervereinigungen, die in der Lage sind, Tarifverträge abzuschließen. Diese Eigenschaft setzt der Gewerkschaftsbegriff seit jeher voraus. Die Rechte, die das Betriebsverfassungsgesetz den “Gewerkschaften” einräumt, können deshalb nicht von Arbeitnehmervereinigungen in Anspruch genommen werden, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehlt. Das ist mit deren durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit vereinbar. Die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen im Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Ordnung. Ihre effektive Wahrnehmung verlangt nicht nur eine leistungsfähige Organisation, sondern auch die Bereitschaft und die Fähigkeit, den komplexen Verflechtungen und Wechselwirkungen von Tarif- und Betriebsverfassungsrecht Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber durfte in typisierender Weise davon ausgehen, dass hierüber nur tariffähige Arbeitnehmervereinigungen in ausreichendem Maße verfügen.
Zeiten der Inhaftierung in der DDR können auch dann keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung sein, wenn es sich um eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung der Mutter aus politischen Gründen gehandelt hat.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 25.08.2006 (Az.: S 34 R 43/05) im Falle einer Ärztin aus Gevelsberg, die in den 70iger Jahren in der DDR eine eineinhalbjährige Haftstrafe wegen versuchter Republikflucht abgesessen hat. Ihre Tochter, die damals im Vorschulalter war, wurde bis zur anschließenden Ausreise in die Bundesrepublik in einem Kinderheim und von der Großmutter betreut.
Sozialhilfe-Empfänger können sich die Leistungen der Grundsicherung auf ein Konto überweisen lassen oder es an ihrem Wohnort, beim Sozialamt oder im Rathaus, abholen. Ein Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe direkt zur Wohnung zugestellt wird, besteht nicht – es sei denn, der Empfänger ist durch gesundheitliche Einschränkungen gehindert, die Leistungen selbst abzuholen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 9.08.2006 (Az.: L 7 SO 23/06 ER – unanfechtbar) der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein Langzeitarbeitsloser hat Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Kosten für Unterkunft und Heizung, solange er nicht wirksam aufgefordert worden ist, binnen sechs Monaten die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Staffelt der Leistungsträger die Angemessenheit der Wohnkosten nach dem Alter der Häuser, muss er dem Arbeitslosen in der Kostensenkungsaufforderung konkret mitteilen, für Wohnungen welchen Baujahres welche Kosten als angemessen erachtet werden. So das Sozialgericht (SG) Dortmund in seinem Urteil vom 11.07.2006 (Az.: S 33 AS 375/05).
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.09.2006 (Az.: 16 B 989/06) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Münster (Antragsteller) gegen das vom Oberbürgermeister der Stadt Münster (Antragsgegner) verfügte Verbot, von einer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, beantragt hatte.
Ein Sender muss auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung “Pumuckl TV” und des Spielfilms “Meister Eder und sein Pumuckl” verzichten. Außerdem müssen der Sender und eine Produktionsgesellschaft sich auf erhebliche Nachzahlungen an die Klägerin, die die Figur des Pumuckl vor über 30 Jahren entworfen hat, einstellen.
Post vom Landsratsamt W.: Mir ist Akteneinsicht in einer Bußgeldsache gewährt worden. Man hat mir zwar keinen Aktenauszug überlassen, aber immerhin einen Freiumschlag beigefügt. Das ist ja auch nicht selbstverständlich und ich habe es positiv aufgenommen.
Meine Bevollmächtigung hatte ich allerdings nur anwaltlich versichert. Nun schreibt mir das Landratsamt, dass ich bei Rücksendung der Akte bitte eine Vollmacht beilegen solle. Gemäß § 67 Rand-Nr.2 Ordnungswidrigkeitengesetz (Beckscher Kurz-Kommentar) müsse der Verteidiger bei Einlegung des Einspruchs bereits bevollmächtig sein. Na klar, war ich bei Einlegung des Einspruch bevollmächtigt und eine Vollmacht habe ich mir natürlich auch unterschreiben lassen, aber vielleicht halte ich es da wie die Kollegen Hoenig und Melchior…
Austräger und Zusteller von Gemeindemitteilungsblättern sind gesetzlich unfallversichert. Beitragspflichtig sind ihre jeweiligen Auftraggeber. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.07.2006 (Az.: L 17 U 64/05 – nicht rechtskräftig) in Essen entschieden.
Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Troisdorf hat, ließ in den Jahren 2002 und 2003 Presserzeugnisse durch über 700 Zeitungsausträger verteilen. Bei diesen Austrägern handelte es sich überwiegend um Hausfrauen, Rentner, Studenten und Schüler, die sich ihr Taschengeld ein wenig aufbessern wollten. Die Klägerin weigerte sich, für diesen Personenkreis Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen: Die Zeitungsausträger seien nicht abhängig beschäftigt, sondern „selbständige Kleinspediteure“. Sie müssten sich deshalb selbst auf eigene Kosten gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^