Wegen der Examensbrisanz (siehe hier und hier m.w.N.) möchte ich auf zwei Urteile des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg vom 19.10.2006 (Az.: OVG 5 B 15.03 und 5 B 1.05 – Revision zugelassen) zu Rücknahmen von Einbürgerungen hinweisen.
Der eine Fall betraf die Klage eines Pakistaners, dessen Einbürgerung das Land Berlin im Juni 2002 wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen hatte, weil er bei seiner Einbürgerung im Jahre 1993 gegenüber den Einbürgerungsbehörden eine in Pakistan geschlossene Zweitehe verschwiegen haben soll. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte seiner Klage stattgegeben, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Rücknahme der Einbürgerung fehle.
Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat am 18.10.2006 (Az.: 22 O 122/06 und 22 O 75/06) zwei Klagen gegen den deutschen Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesen.
In einem Fall verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 € sowie die Feststellung, dass das beklagte Pharmaunternehmen ihr zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen habe. Das Landgericht befand, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Medikament Vioxx® konkret geeignet war, die bei ihr aufgetretene Erkrankung hervorzurufen. Ein auf § 84 des Arzneimittelgesetzes gestützter Anspruch setze einen vollständigen Vortrag zu allen Umständen des Einzelfalls voraus, die auf die Schadensverursachung Einfluss haben könnten. Hier sei eine andere Schadensursache, nämlich eine chronische Erkrankung der Klägerin, in Betracht gekommen. Darauf habe das beklagte Pharmaunternehmen hingewiesen, ohne dass die Klägerin dieser Behauptung konkret entgegengetreten sei. Damit entfalle die gesetzliche Vermutung der Kausalität zwischen der Einnahme des Arzneimittels und dem Schaden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Bundespolizeibeamten gegen seine fristlose Entlassung wegen Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts und sexueller Belästigung einer Kollegin mit seinem Beschluss vom 25.10.2006 (Az.: VG 7 A 79.06) zurückgewiesen.
Der 1980 geborene Antragsteller stand als Probebeamter im Dienst der Bundespolizei. Im März 2004 nahm er an einer Fortbildungsveranstaltung in Berchtesgaden teil. Während der Fortbildung führten Angehörige einer anderen Einheit Klage über das auffällige Erscheinungsbild und Auftreten der Mitglieder der Einheit des Antragstellers. Dieses entspreche demjenigen “ihres polizeilichen Gegenübers bei NPD-Demonstrationen”.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Heilbehandlung nur dann auf Festbeträge beschränkt, wenn es sich um das für den Versicherten geeignete Mittel handelt. Der sozialen Rehabilitation kommt eine gleichwertige Bedeutung zu. Der persönliche Lebensbereich des Versicherten ist zu berücksichtigen, wenn er in die Gesellschaft hineinwirkt und die Tätigkeit auch unter Nicht-Behinderten üblich ist.
Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt zu haben. Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 29.09.2006 (Az.: S 7 KR 44/05) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Klägerin ihr Versicherungsverhältnis bei ihrer früheren Krankenkasse zum 31. Mai 2003 und übte ihr Wahlrecht gegenüber der beklagten Krankenkasse aus. Diese stellte ihr keine Mitgliedsbescheinigung aus, nahm aber Gesamtversicherungsbeiträge für die Klägerin entgegen. Nachdem ihr keine Versichertenkarte ausgehändigt wurde, kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagte zum 30. September 2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kündigung zu bearbeiten sowie die Mitgliedschaft zu bestätigen.
Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tradition. Schon 1941 wurde schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt. Nach 1945 folgten einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild. Das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 führte Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten ein. Das zum 1. Mai 1974 in Kraft getretene Schwerbehindertengesetz erweiterte den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
In einem aktuellen Urteil vom 21.09.2006 (Az.: 4 U 86/06 – Revision zugelassen) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in welcher dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in Höhe von 150 Euro angeboten wurde, wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines Werkstattbetreibers aus Soest gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen.
Man liest häufig, dass Anwälte sich mit Abmahnungen eine goldene Nase verdienen. Da möchte man doch gerne etwas von diesem Kuchen abhaben. Nur wie ohne zwei Staatsexamen? Jetzt noch Jura zu studieren, dauert einfach zu lange und damit wäre es noch nicht genug. Insgesamt viel zu aufwendig.
Die Lösung liegt auf der Hand – man gibt sich einfach als so ein Abmahnverein aus. Ein griffiger Name muss her. Am besten ein Sinnspruch oder der Titel einer Posse. Das kommt gut an. Vermeintliche Verstöße gibt es genug, man muss sie nur finden, z.B. auf Auktionsplattformen. Dann sammelt man die Verstöße und schickt alles am selben Tag los, so bekommt man sogar noch Mengenrabatt bei der Post. Schließlich geht man mit den Briefen sozusagen in Vorkasse.
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, „empfohlene“ Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall – leicht – haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
So das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 28.09.2006 (Az.: 14 U 80/06) (vgl. auch LG Berlin ZfS 2001, 8).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 18.10. 2006 (Az.: 7 AZR 419/05) entschieden.
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