Unvermeidbare Wartezeiten vor und nach einem freiwilligen sozialen Jahr sind rentensteigernd anzurechnen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23.07.2006 (Az.: L 14 R 54/05) in Essen entschieden.
Die Klägerin, die aus Aachen stammt, erhielt am 26. Juni 1982 ihr Abiturzeugnis und absolvierte vom 1. September 1982 bis zum 31. August 1983 ein Freiwilliges soziales Jahr beim Bund der Katholischen Jugend. Am 1. Oktober 1983 nahm sie an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen in Paderborn ein Fachhochschulstudium auf.
Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung Bund weder die Zeit vom 26. Juni bis zum 31. August 1982 noch den Monat September 1983.
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11.12.2006 (Revision zugelassen) entschieden, dass die Bezeichnung einer Apotheke als “Internationale Apotheke” irreführend und deshalb unzulässig ist.
Der Kläger betreibt im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Beklagte) eine Apotheke unter der Bezeichnung “Rathaus-Apotheke Internationale Apotheke”. Die Beklagte untersagte ihm die Bezeichnung “Internationale Apotheke” als Bestandteil des Namens der Apotheke. Dagegen klagte der Apotheker. Seine Klage hatte weder vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg noch im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat die Berufung mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt:
In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 4 U 143/06 ) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf “Werbeware” angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei. Der Wettbewerbssenat des OLG hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.
Nach einem Bericht auf wortfilter.de hat der Bundesverband Onlinehandel e.V. eine Einstweilige Verfügung gegen den Abmahnverein “Ehrlich währt am längsten” erwirkt.
Durch den Beschluss des Landesgerichts (LG) Oldenburg vom 14.12.2006 (Gz.: 12 O 3410/06) soll der Verein verurteilt worden sein, es zu unterlassen, deutsche Onlinehändler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener – angeblicher – Mängel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.
Baden-württembergische Beamte erhalten auch weiterhin keine Beihilfe für Potenz steigernde Mittel (Cialis, Viagra).
Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Urteil vom 17.11.2006 (Az.: 4 S 101/05 – Revision nicht zugelassen) die Rechtmäßigkeit des in der Beihilfeverordnung des Landes geregelten Ausschlusses der Beihilfefähigkeit für diese Mittel und änderte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das durch den Ausschluss die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern als verletzt angesehen hatte.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Az.: OVG 7 B 9.05) einen Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin abgelehnt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10.05.2005 bestätigt.
Nach dem im Oktober 1999 in Kraft getretenen Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder Mensch, ohne Darlegung besonderer Gründe, das Recht, in die von öffentlichen Stellen geführten Akten Einsicht zu nehmen oder wahlweise Auskunft über den Inhalt der Akten öffentlicher Stellen zu verlangen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen gegen den Bau der sogenannten „Kanzler-U-Bahn“ Linie 55 Unter den Linden gerichteten Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 13.12.2006 (Az.: VG 10 A 454.06) abgelehnt.
Der in unmittelbarer Nähe des Pariser Platzes wohnende Antragsteller hatte sich gegen eine für dieses Bauvorhaben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erteilte lärmrechtliche Ausnahmezulassung vom Verbot ruhestörenden Lärms gewandt, wonach beim Bau des U-Bahn-Tunnels auch während der Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Der Antragsteller, der sich auf eine unzumutbare Lärmbelästigung berufen hatte, hatte ein Angebot, ihn für die Zeiten lärmintensiver Arbeiten in einer Junior-Suite eines 5-Sterne-Hotels am Gendarmenmarkt unterzubringen, als nicht angemessen abgelehnt. Für ihn sei allenfalls eine der – größeren – Corner-Suiten oder der Maisonette-Suiten angemessen. Nach unwidersprochener Angabe der mit den Bauarbeiten befassten Firma hatte eine Mitarbeiterin des Antragstellers zudem erklärt, der Antragsteller sei gegen Zahlung von 1.000.000,- € bereit, seine Rechtsschutzanträge beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Landgericht Berlin zurückzunehmen.
Ein Unfall, der sich in einem Krankenhauszimmer auf dem Weg zur Toilette ereignet, ist in der Regel nicht versichert. Ausnahmen sind nur bei besonderen krankenhaustypischen Gefahren möglich. Das entschied heute der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 8/14 KR 357/04 – Revision nicht zugelassen).
Im aktuellen Fall war eine damals 76jährige in ihrem Klinikzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zu.
Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.
Die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsverhältnis zwischen Verwandten und Nicht-Verwandten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Aus diesem Grund dürfen Verwandte bei der Gewährung von Eingliederungszuschüssen gegenüber anderen Arbeitgebern nicht benachteiligt werden. Die interne Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Punkt rechtswidrig. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil vom 11.12.2006 (Az.: L 9 AL 148/06 – Revision zugelassen) der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall hatte ein Fuhrunternehmer aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf seine langzeitarbeitslose Schwester als Bürokraft eingestellt und hierfür einen Eingliederungszuschuss beantragt. Obwohl seine Schwester die Förderkriterien der Bundesagentur erfüllte, wurde sein Antrag abgelehnt. Die Bundesagentur argumentierte, gemäß einer internen Anweisung seien bei der Einstellung und Förderung von Verwandten strengere Kriterien anzuwenden als bei anderen Personen. Dies geschehe, um sogenannte Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
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