Das Kammergericht (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 14.12.2006 entschieden, dass Strafgefangenen kein Anspruch gegen die Haftanstalt auf Aushändigung von Aufklebern zusteht, die einer Postsendung beilagen und die einen ausländerfeindlichen Inhalt haben. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde:
Der Antragsteller verbüßt wegen Gewaltdelikten und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Anfang 2006 ging für ihn eine von einem privaten Absender herrührende Postsendung ein. Die Anstalt händigte ihm diese aus, behielt aber die als Beilagen in demselben Umschlag übersandten sechs Aufkleber der NPD ein. Diese haben unter anderem folgenden Inhalt:
In einem zwischen zwei Apothekern geführten Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 29.08.2006 (Az.: 19 U 39/06) entschieden, dass der von den Apothekern geschlossene Vertrag über den Verkauf einer Apotheke sittenwidrig ist, da der im Kaufvertrag zugrunde gelegte Umsatz der Apotheke danach ausgerichtet war, dass die Apotheke empfindliche und daher teure Medikamente für einzelne Ärzte bevorratet und an diese ausliefert.
Der Fachsenat des Oberlandesgerichts hat damit in der Berufungsinstanz die auf den Apothekenkaufvertrag gestützte Schadensersatzklage des Verkäufers insgesamt abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Das Landgericht München I hat – wie in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung der Fa. Buhl Data Services GmbH, Neunkirchen, berichtet – per einstweiliger Verfügung vom 05.01.2007 (Az.: 33 O 177/07) die Verbreitung eines Steuerformulars unter der Bezeichnung D-Elster und die Verwendung der Domain www.d-elster.de untersagt.
Anders als in der Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten suggeriert, stützte sich der Antrag des Bayerischen Landesamtes für Steuern allein auf die Kennzeichenrechte des Freistaates Bayern aus dessen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeter Marke „ELSTER“ und aus der eigenen, älteren Domain www.elster.de. Die Antragsgegnerin hatte sich vor Verwendung ihres eigenen Produktnamens vom Antragsteller keine Nutzungsrechte an diesen Kennzeichen einräumen lassen.
Geringverdiener, die Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, können die Kosten für Darlehenszinsen nicht vom Einkommen absetzen und damit Anspruch auf höheres AlG II erheben. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9.
Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 AS 213/06 ER – unanfechtbar).
Im aktuellen Fall ging es um Darlehenszinsen für ein Auto in Höhe von rund 140 € monatlich. Die Arbeitsagentur hatte es abgelehnt, diese Kosten vom Einkommen des AlG II-Beziehers abzuziehen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Der dagegen beantragte einstweilige Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Zins- und Tilgungsraten für ein KfZ-Darlehen seien, so die Darmstädter Richter, nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend machen.
Weist die Belehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hin, entfaltet sie auch dann keine Wirkung, wenn die gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dies entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in ihrem Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 12 S 128/06 – Revision zugelassen)
Der Kläger unterzeichnete am 06.10.2004 im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande gekommen war, die Bestellung für eine “Mulitmedialexikothek” zum Preis von 2.258.- Euro.
In dem Bestellformular wurde der Käufer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen. Die Belehrung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004. Am 16.11.2004 sandte der Kläger die Ware zurück und forderte die beklagte Vertriebsfirma auf, klarzustellen, dass aus der Bestellung keine Rechte hergeleitet würden. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Krankenschwester” ist einer Klägerin aus Hagen zu Recht entzogen worden, weil sie wegen ihrer Alkoholsucht gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, ihren Beruf auszuüben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg vom 20.12.2006 (Az.: 9 K 514/06).
Die 9. Kammer des Gerichts bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Hagen. Die Klägerin war der Polizei wiederholt durch massive Kontrollverluste aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums aufgefallen. Mehrfach war sie deshalb in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5.12.2006 (Az.: 6 K 2079/06) hat sich das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann.
Um ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse wahrzunehmen, müssen Arbeitslose nicht persönlich bei dieser vorsprechen. Es genügt, wenn sie auf ihrem Antrag für Arbeitslosengeld die gewählte Kasse angeben und diese Angaben dann vom Arbeitsamt an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 308/04 – Revision zugelassen) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30jährigen Arbeitslosen aus Kassel die Aufnahme verweigert, weil dieser sich nicht persönlich, sondern nur mittelbar über das Arbeitsamt um Aufnahme in die AOK bemüht hatte. Seine Erklärung in einem
Arbeitslosenantrag reichte nach Ansicht der Krankenkasse nicht aus.
Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg durch Beschlüsse vom 21.12.2006 (Az.: OVG 4 N 108.05 u.a) erfolglos geblieben.
Seit Anfang 2003 wird nach der für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 des Landesbeamtengesetzes von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Diese ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und beträgt grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B 8 bis B 11). Für Ruhestandsbeamte beläuft sie sich – von Ausnahmefällen abgesehen – auf jeweils 70 % dieses Betrages. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in erster Instanz die gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichteten Klagen von (Ruhestands-) Beamten abgewiesen (vgl. Presseerklärung 19/2005 vom 19. April 2005).
Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, ca. 30-40 cm in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen.
Ein Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes über einen solchen Betonfuß besteht nicht. So das Amtsgericht Daun in seinem Urteil vom 27.09.2006 (Az.: 3 C 343/06; rechtskräftig).
Die Beklagte, eine Baufirma, hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert, wobei dieser auf Betonfüßen befestigt war. Diese Füße waren insgesamt ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit und ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Klägerin stürzte über einen der Füße und verletzte sich. Sie begehrte Schadenersatz.
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