Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 26.01.2007 (Az.: VG 10 A 473.06) dem Antrag einer Grundstückseigentümerin stattgegeben, die sich gegen eine Anordnung des bezirklichen Ordnungsamts wandte, wonach sie das Betreten ihres Grundstücks durch dessen Mitarbeiter und die Durchführung von ggf. notwendigen Untersuchungen und Dokumentationen der dortigen Abfallsituation zu dulden habe. Hintergrund der Anordnung war die telefonische Mitteilung eines Grundstücksnachbars an das Ordnungsamt, die Antragstellerin lagere neben dem Grundstückszaun unter einer hellen Abdeckplane illegal drei weiße Säcke mit Abfällen.
Heutzutage wird es immer schwieriger, für eine leitende Stelle in einem Unternehmen eine geeignete Führungspersönlichkeit zu finden. Solche außergewöhnlichen Posten erfordern Menschen mit einem ausgeprägten Persönlichkeitsprofil. Doch “Chefs von morgen” lungern nicht an jeder Straßenecke herum. Wie also an sie herankommen? Entweder schaltet die suchende Firma Annoncen, oder – was effektiver, aber auch teurer ist – sie beauftragt einen sog. Headhunter. Allerdings bietet auch der Profivermittler keine Gewähr für eine optimale Stellenbesetzung. Sagen dem potentiellen Arbeitgeber die für viel Geld vermittelten Kandidaten nicht zu, kann er leicht an den Qualitäten des Personalmaklers zweifeln. Dabei sollte er es jedoch belassen – und nicht aus Enttäuschung gar die Vergütung zurückfordern. Denn das kann ein problematisches (und unkostenerhöhendes) Unterfangen werden.
Weil ein Mainzer Tierarzt während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe – Az.: Kf 3/06.MZ) festgestellt und den Veterinär zu einer Geldbuße von 5.000,– € verurteilt.
Erläuterung: Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).
Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Verwaltungsrichter (Vorsitzender) und zwei Fachbeisitzern. Ihm obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,– €.
Unangemessenes Verhalten im Straßenverkehr kann auch außerhalb eines Straf-oder Bußgeldverfahrens zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen führen. Dies belegt ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.01.2007 (Az.: 3 L 53/07). Das Gericht hat den Eilantrag eines Autofahrers (25) aus dem Märkischen Kreis abgelehnt, der sich gegen die polizeiliche Anordnung gewehrt hatte, eine erkennungsdienstliche Behandlung – dabei geht es vor allem um die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken – zu dulden.
Gibt es einen Schadensersatzanspruch gegen den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, wenn diesem bei einer Prüfung ein Fehler unterläuft? Mit dieser Frage musste sich die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I in seinem Urteil vom 17.01.2007 (Az.: 15 O 10860/05) befassen und lehnte einen solchen Anspruch ab, da eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Anspruch fehlt.
Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach einem gestern veröffentlichten Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 763/03) von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall war ein heute 36jähriger Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg-Biedenkopf geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die
im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Eine Gemeinde muss dem Land für die Eichung von Messgeräten zur Überwachung des Straßenverkehrs keine Gebühren zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 25.01.2007 (Az.: 7 A 11084/06.OVG).
Die Stadt Kaiserslautern überwacht in ihrem Gebiet den Straßenverkehr mit stationären Radaranlagen und ahndet Geschwindigkeitsüberschreitungen der Verkehrsteilnehmer. Für die notwendige Eichung der Geräte erhob die Eichbehörde eine Gebühr in Höhe von 4.347,00 €. Auf die Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten Praxisgebühr von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: OVG 4 N 136.06 – u.a.) erfolglos geblieben (vergl. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz).
Die Beihilfevorschriften des Bundes – auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen – sehen seit 2004 den Abzug einer Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.
Dem späteren Beklagten gefiel der Opel Sintra 2.2 recht gut. Den Kaufpreis von 9.700 € konnte er sich aber nicht leisten. Da traf es sich gut, dass der Autosalon ihm bei einer Privatbank einen Ratenkredit verschaffen konnte. Der Kunde zahlte 1.000 € an, den Rest übernahm das Geldinstitut. Viel Freude hatte der Käufer mit dem Fahrzeug nicht. Nach kurzer Zeit zeigten sich nämlich diverse Mängel; Reparaturversuche scheiterten. Autohändler und Kunde kamen überein, den Kauf rückgängig zu machen. Der Verkäufer erhielt den Pkw zurück, der Käufer von diesem seine Anzahlung und die bis dahin an die Bank geleisteten Darlehensraten. Indes verlangte das Autohaus auch die Herausgabe des Kfz-Briefes. Das war dem Erwerber aber unmöglich, befand sich das Papier doch zur Absicherung des Kredits im Besitz des Geldhauses. Der verflossene Kunde seinerseits forderte den Händler auf, ihm seine im Rahmen der gescheiterten Reparaturversuche entstandenen Aufwendungen von ca. 1.000 € zu ersetzen. Darüber hinaus sollte der Verkäufer die noch offenen Darlehensraten zuzüglich Zinsen (insgesamt rund 5.700 €) an das Kreditinstitut zahlen.
Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Az: 4 K 530/03 U) hat den Betrieb einer Ballettschule als umsatzsteuerfrei angesehen. Die Ballettschule sei – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf Fahr- und Jägerprüfung vorbereite – eine berufsbildende Einrichtung. Mit einer Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zur Tänzerin müsse bereits im Kindesalter begonnen werden. Da die für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Schulausbildung nicht vermittelt werden könnten, sei es unerlässlich, eine Ballettschule zu besuchen. Eine entsprechende Begünstigung bestehe bei Musikschulen.
Quelle: PM FG Düsseldorf vom 05.02.2007
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