Halbwaisen aus Rheinland-Pfalz, die mit der Einführung der Mainzer Studienstufe bereits nach 12 ½ Schuljahren ihre Abiturprüfung ablegen und erst zum Wintersemester ein Hochschulstudium beginnen, haben Anspruch Weiterzahlung ihrer Halbwaisenrente. Dies hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 20.04.2006 (Az.: S 8 RA 363/03; rechtskräftig) entschieden.
Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür gemäß § 2 Satz 2 KSchG längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese gilt als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des Änderungsangebots, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat.
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