Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.
Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht.
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.03.2007 (Az.: 2 K 2442/06) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bekanntlich seit Beginn dieses Jahres nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. “Werkstorprinzip”). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer “wie” Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinderförderwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16.03.2007 (Az.: 7 B 10090/07.OVG).
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hatte gegenüber dem Deutsche Kinderförderwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Im Rechtsstreit zwischen der Frankfurter ING-DiBa und der Künstlersozialkasse hat Letztere vor dem 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts einen Erfolg erzielt. Die Darmstädter Richter folgten der Auffassung der Sozialversicherung, die ING-DiBa
müsse für Werbespots mit dem Basketballspieler Dirk Nowitzki einen fünfstelligen Betrag an die Künstlersozialkasse abführen. Dies gab das Gericht in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: L 8 KR 214/06 ER – unanfechtbar) bekannt.
Gewinnt ein Langzeitarbeitsloser in einem Gewinnspiel einen PKW, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, bis der Wert des Wagens verbraucht ist.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Familienvaters aus Iserlohn mit Beschluss vom 19.03.2007 (Az.: S 27 AS 59/07 ER), der bei einer Baumarktkette als Hauptgewinn eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf “Goal” im Wert von 17.610,- Euro erhielt. Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung auf, der gewonnene PKW sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für zehn Monate.
Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenfütterungsverbot steht nach einem Beschluss vom 22.02.2007 (Az.: 2 Ss OWi 836/06) des 2. Senats des für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Einklang mit Verfassungsrecht. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro verhängt hatte, in zweiter Instanz bestätigt.
Dies gilt zumindest für Dauercamper im Einzugsgebiet des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg.
Das VG gab mit Urteil vom 28.02.2007 (Az.: Au 6 K 05.1988; Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen) der Klage eines Dauercampers gegen die Gemeinde Schwangau wegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer statt
Nach der Satzung der Gemeinde wird die Zweitwohnungssteuer in der niedrigsten Stufe von 120,–EUR auch von Dauercampern erhoben, die ihre „Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe“ mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.
Ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war, dass das Gericht die Zweitwohnungssteuersatzung insoweit als nichtig ansah, als darin Campingwagen etc. ohne weiteres Wohnungen gleichgestellt und als solche behandelt werden.
Dieser Merksatz wurde einem Fußgänger vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 11.12.2006 (Az.:12 U 1184/04) wieder einmal bestätigt.
Der Fußgänger und spätere Kläger überquerte bei für ihn rot zeigender Fußgängerampel eine mehrspurige Straße und wurde von einem Auto erfasst. In dem Prozess verlangte er von dem Fahrer zumindest die Hälfte seines Schadens ersetzt.
Er machte geltend, dass herankommende Fahrzeuge schon abgebremst hätten und er deshalb davon ausging, dass die Ampel bald auf grün umspringen werde.
Damit drang er bei den Richtern aber nicht durch. Diese betonten, dass er grob fahrlässig gehandelt habe. Selbst wenn seine Angabe zuträfe, hätte er auf grünes Licht warten müssen.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hatte eine Klage des Bezirksamts Spandau gegen das Eisenbahnbundesamt zu entscheiden. Darin begehrte das Bezirksamt Spandau die Verpflichtung der Bahntochter DB Netz AG zur Zahlung von 300.000 Euro an das Bezirksamt Spandau für die Anschaffung von Computer-Flachbildschirmen im Jahr 1999.
Nach dem Ausbau und der Inbetriebnahme der Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin kam es im Rathaus Spandau, das unmittelbar an der neuen Schnellbahntrasse liegt, zu erheblichen Störungen an den damals dort genutzten Röhren-Bildschirmen. Ursache dieser Störungen war vor allem das durch den Bahnverkehr verursachte Magnetfeld. Bereits Anfang 1998 kam es zu Beschwerden von Mitarbeitern; später drohte der Personalrat, die Arbeit an den gestörten Monitoren einzustellen. Das Bezirksamt erwarb daraufhin im 2. Halbjahr 1999 für rund 365.000,- Euro 276 Flachbildschirme, die von den Magnetfeldern nicht gestört werden.
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