In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 27.10.2006 (Az.: 24 U 121/06) entschiedenen Fall hatte eine Gewerkschaft, genauer gesagt ein Gewerkschaftssekretär, ein Mitglied erfolgreich in einem Kündigungsschutzverfahren vertreten. Weil das Mitglied nur um Rechtsschutz wegen der Kündigung nachgesucht hatte, wies die Gewerkschaft es nicht auf die zur Abwendung der drohenden Verjährung notwendige klageweise Verfolgung seiner Zahlungsansprüche (Gehalt) hin. In einer späteren Zahlungsklage berief sich der Arbeitgeber auf die Verjährung. Das Mitglied machte daraufhin Schadensersatz bei der Gewerkschaft geltend.
In Zeiten persönlicher Krisen ist Alkohol kein guter Ratgeber. Im Gegenteil kann eine hochprozentige Seelenmassage die Misere sogar verschlimmern. Man braucht sich nach ein paar Schoppen Wein nur ans Steuer eines Autos zu setzen – und schon wähnt man sich unter Umständen in einem nimmer enden wollenden Albtraum. Denn zu den bestehenden Problemen, die natürlich nicht verschwinden, können neue hinzutreten: Der Verlust des Führerscheins sowie des Haftpflicht- und Kaskoschutzes. Aus dieser Situation wird sich der Betroffene mit dem Hinweis auf seine angeschlagene seelische Verfassung meistens nicht herausreden können.
Brandblasen nach einem Freibadbesuch. Sofort denkt man an ein intensives, ungeschütztes Sonnenbad. Kaum jemand vermutet hinter den Hautverbrennungen siedend heißes Wasser als Ursache. Und doch ist gerade dies einem Badegast in einem städtischen Schwimmbad widerfahren. Da er den kommunalen Badbetreiber für den Vorfall verantwortlich machte, musste sich jetzt das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 16.01.2007 (Az.: 23 O 726/06; rechtskräftig) damit befassen.
Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der verbrühten Freibadbesucherin in Höhe von annähernd 5.000 € blieb allerdings ohne Erfolg. Denn im Gegensatz zu der Verletzten konnten die Coburger Richter keinen Verstoß des städtischen Trägers des Bads gegen Verkehrssicherungspflichten erkennen.
Dem Menschen ist der Hund meistens ein gefolgsamer und treuer Hausgenosse. Doch untereinander kann das Verhältnis zwischen den Vierbeinern oft sehr angespannt sein. Aus den gutmütigsten Tieren werden kaum zu bändigende Kläffer, können sie einen Rivalen nicht riechen. Wehe einem Zweibeiner, der in einen derartigen Revierkampf hineingerät. Das kann für den Unglückseligen eine schmerzhafte, für das Herrchen des aus der Fassung geratenen Hundes eine kostspielige Erfahrung werden.
Das zeigt eine jetzt ergangene Entscheidung des Landgerichts Coburg. Danach muss der Besitzer eines Rüden einer Frau, die infolge des ungestümen Temperaments des Tieres gestürzt war und sich hierbei verletzt hatte, Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 3.200 € zahlen. Die Richter verurteilten ihn auch, für eventuell zukünftig noch entstehende Schäden aufzukommen.
Der Kläger des Verfahrens vor dem Sozialgericht Aachen war arbeitsloser Busfahrer und bezog Arbeitslosengeld II (Alg II). Er besaß zwar den Busführerschein, hatte aber keine Fahrpraxis. Die beklagte Behörde, die schon den Erwerb des Busführerscheins gefördert hatte, vermittelte ihn in ein vom Arbeitgeber nicht bezahltes viermonatiges Praktikum bei einem Reisebusunternehmen, nach dessen Abschluss Aussicht auf Festanstellung bestand. Das Unternehmen hat später drei von mindestens sieben Praktikanten eingestellt. Von der Beklagten erhielt der Kläger während des Praktikums neben dem Alg II monatlich 100 €.
Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein BaföG bekommen kann. Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, BaföG-Förderung wurde abgelehnt.
Die Klägerin vertreibt Fahrzeuge der gehobenen Klasse in verschiedenen Filialen in Deutschland. In einer süddeutschen Filiale war B. als Verkäufer beschäftigt. B. erhielt von Kunden, an die er Fahrzeuge der Klägerin verkauft hatte, zur Bezahlung des Kaufpreises mehrfach Verrechnungsschecks. Seit 1998 reichte er zahlreiche dieser Verrechnungsschecks, auf denen als Zahlungsempfänger die Klägerin angegeben war, bei der beklagten Bank zur Gutschrift auf sein eigenes, dort geführtes Konto ein. Die jeweiligen Beträge wurden ihm beanstandungslos gutgeschrieben. Einen Teil der ihm zu Unrecht zugeflossenen Beträge erstattete der B. an die Klägerin zurück, indem er eigene Schecks auf sein Girokonto zugunsten der Klägerin ausstellte, die mit Rechnungsnummern und teilweise mit den Namen der Kunden der Klägerin versehen waren. B. ist mittlerweile wegen der Unterschlagung von Schecks in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hatte in zwei Verfahren mit Urteilen vom 28.03.2007 (Az.: VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06) darüber zu entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Bezug von Arbeitslosengeld die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können.
Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld (I) zu Arbeitslosengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der Rundfunkgebühren. Anspruch auf Gebührenbefreiung haben sie nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV aber nicht. Denn danach sind Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann gebührenbefreit, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.
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