Für Kabinenlautsprecher, die dem Kunden eines Sonnenstudios einen Radioempfang ermöglichen, ist eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 7 A 10471/07.OVG).
Der Kläger betreibt ein Sonnenstudio, in dem sich sieben nach oben offene Kabinen mit je einer Sonnenbank befinden. Ein Radio ist mit einem Lautsprecher oberhalb der Theke sowie mit je einem Lautsprecher in den Kabinen verbunden. Der Kunde kann die Lautstärke des Lautsprechers in den Kabinen regeln und den Lautsprecher auch ausstellen. Der beklagte Südwestrundfunk forderte für die sieben Kabinenlautsprecher Rundfunkgebühren. Die bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Forderung des Beklagten als rechtmäßig.
In einer in Fachkreisen mit Spannung erwarteten Entscheidung (Az.: L 5 R 228/06; Revision zugelassen) ist der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am vergangenen Freitag ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen. Im Gegensatz zu den Kasseler Bundesrichtern halten die Darmstädter Richter die Praxis der Rentenversicherung, auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr Abschläge zu berechnen, für rechtens und vom Gesetzgeber so intendiert.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte im Mai 2006 ein als spektakulär empfundenes, weil von der bisherigen Verwaltungspraxis wie der gängigen Rechtsprechung abweichendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr gefällt. Danach müssen Rentner bis zu diesem Alter keine Abschläge auf ihre Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) hinnehmen.
Die dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche (sog. kleine dynamische Klausel) begründet die individualvertragliche Geltung der in Bezug genommenen Tarifnormen. Diese gelten gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis vertraglich – zumindest statisch – weiter. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bezugnahmeklausel nach der übereinstimmenden Auslegung durch die Parteien um eine Gleichstellungsabrede handelt und die Arbeitsbedingungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in der Branche, der der übergegangene Teilbetrieb nunmehr angehört, ungünstiger sind als diejenigen der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen. Denn die vertraglich vereinbarte Gleichstellung beschränkt sich entsprechend dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel auf die darin genannten Tarifverträge. Deren weitere vertragliche Geltung für das Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer eine günstigere Abmachung iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Dass dabei verschiedene Tarifverträge im Betrieb des Arbeitgebers zur Anwendung kommen, beruht auf deren unterschiedlichen Geltungsgründen und ist in § 613a BGB auch so angelegt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in wesentlich gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten mit Urteilen vom 29.08.2007 (Az.: 4 AZR 765/06 und 4 AZR 767/06).
Für arbeitslose schwangere Frauen, für die – z.B. aufgrund einer Risikoschwangerschaft – ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, ist die Arbeitsagentur als „Ersatzarbeitgeber“ zuständig und nach dem Mutterschutzgesetz verantwortlich.
Die Schwangere darf nicht auf Krankengeld der Krankenversicherung verwiesen und vom weiteren Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschossen werden. Das entschied gestern der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 AL 35/04).
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 8 KR 159/06).
Im konkreten Fall hatte sich eine Rentnerin aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg freiwillig krankenversichert; die Beiträge wurden jahrelang an der Höhe ihrer Rente bemessen. 2004 verlangte die Krankenkasse aufgrund von Satzungsänderungen auch Nachweise über das Einkommen des Ehemanns, weil dessen Einnahmen bei der Beitragsbemessung ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Die Rentnerin verweigerte diese Nachweise. Daraufhin unterstellte die Krankenkasse ein Ehegatten-Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und erhöhte den Beitrag der freiwillig versicherten Rentnerin um mehr als das Doppelte.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ua. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Ein solches Verbot enthielt § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.
Die Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Verein. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Neben der Klägerin beschäftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sehen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin sog. beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.
Die Tätigkeit als Regalauffüller/in ist keine selbständige und insofern auch nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 8/14 KR 280/04; Revision nicht zugelassen).
Im konkreten Fall hatte eine Marketing-Gesellschaft aus Dieburg eine Warenauffüllerin mit dem Regalservice für Maggi- und Nestlé-Produkte betraut. Aufgabe der Servicekraft war es, in bestimmten Super- und Großmärkten die Ware ansprechend zu platzieren,
den Warenbestand zu aktualisieren und u.U. Ware nachzubestellen. Die Rentenversicherung bewertete die Tätigkeit der Regalauffüllerin als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige. Die Marketing-Gesellschaft hingegen klagte gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und argumentierte, die Servicekraft habe ein Gewerbe angemeldet und sei selbständig tätig.
Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.05.2007 die ARGE Krefeld zur Übernahme der Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers in tatsächlicher Höhe verurteilt (Az.: S 23 AS 119/06; rechtskräftig).
Der 62-jährige, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2006 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich nur 45 m2 große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie, dass der Kläger eine 55 m2 große Wohnung bewohnte, da die Miete verhältnismäßig niedrig war. Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter ihrer Grenze von 1,00 Euro/m2. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 m2 großen Wohnung. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser Art bisher uneinheitlich.
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