Frostaufbrüche an Straßen pflegen zwar im Winter aufzutreten. Doch mit aus ihnen folgenden Fahrbahnunebenheiten auf Ortsverbindungsstraßen sollten Verkehrsteilnehmer auch im Sommer rechnen und sie bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Denn die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde haftet bei Unfällen wegen derartiger Straßenschäden häufig nicht.
Studenten und Auszubildende, die im Prinzip nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden können, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dennoch können sie einen Mietzuschuss nach dem SGB II beanspruchen, wenn sie mit Eltern, die Hartz IV erhalten, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 AS 215/07 ER).
Im vorliegenden Fall hatte eine Studentin aus Wiesbaden, die noch bei ihren Eltern lebt, einen Mietzuschuss in Höhe von ca. 150 € bei der Stadt beantragt. Beide Eltern erhalten ALG II, die Studentin Bafög. Die Stadt lehnte den Antrag ab, weil sie die Studentin für nicht hilfebedürftig hielt. Sie verfüge über Einkommen aus Bafög und Kindergeld und könne daher ihren Mietanteil auch ohne Zuschuss selbst tragen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden. Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung. Ein Anspruch auf Zahlung der höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn der Ausschluss von der Leistung eine Maßregelung der Arbeitnehmer in den Betrieben darstellt, in denen die Arbeitszeitbestimmungen der Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese gegen tarifvertragliche Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb abgelehnt hat. So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.09.2007 (Az.: 3 AZR 639/06).
Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 AS 145/07 ER).
Wenn Eltern für Darlehen ihrer volljährigen Kinder mitunterschreiben, müssen sie damit rechnen, dass sie für die Schulden auch tatsächlich aufzukommen haben. Sittenwidrig ist ein solcher Schuldbeitritt nur im Ausnahmefall. Und dass ihr Kind sie über den tatsächlichen Darlehensbetrag getäuscht hat, entlastet sie nicht gegenüber der Bank.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Vater als Mitunterzeichner eines Hauskredits seines Sohnes machen. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn zur Zahlung von 25.000 € an eine Bausparkasse. Dass der Sohn ihn möglicherweise mit der Unwahrheit bedient habe, müsse die Kreditgeberin sich nicht zurechnen lassen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte sich in seinem Urteil vom 30.08.2007 (Az.: 7 K 2561/06) mit einem Klassiker der juristischen Ausbildung zu beschäftigen, einer Nachbarklage gegen eine Kirchengemeinde.
Die Nachbarn des Kirchengrundstücks hatten sich gegen das sogenannte liturgische oder sakrale Glockengeläut zur Wehr gesetzt, welches vor allem aus Anlass von Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten oder anderen kirchlichen Feiern erklingt. Die Anwohner, deren Garten zum Glockenturm hin ausgerichtet ist, hatten geltend gemacht, dass sich die Lautstärke seit dem Einbau eines neuen Geläuts deutlich erhöht habe. Die damit einhergehende Beeinträchtigung sei unzumutbar und habe bei ihnen zu gesundheitlichen Schäden geführt.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen; ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.07.2007 (Az.: I-20 U 54/07; rechtskräftig) die Durchführung einer unter der Bezeichnung “coffee and law” angekündigten Veranstaltung untersagt und damit das bereits in erster Instanz vom Landgericht Duisburg ausgesprochene Verbot bestätigt.
Die Antragsgegnerin wollte Rechtsanwälten die Möglichkeit geben, in einem Duisburger Café anwaltliche Beratungsleistungen zu erbringen. Dabei sollten vor allem Interessenten angesprochen werden, die eine gewisse Scheu vor dem Betreten einer Anwaltskanzlei haben und die daher nicht ohne weiteres als anwaltliche Mandanten gewonnen werden können. Diesen Personen sollte gegen Zahlung einer Pauschale von 20,– EURO im Café und in der damit verbundenen lockeren Atmosphäre eine Erstberatung durch einen einzelnen Rechtsanwalt geboten werden, die in eine “klare Empfehlung” einmünden soll, “ob und was zu tun ist”. Diejenigen Rechtsanwälte, an die als Ergebnis der Erstberatung im Café Mandanten vermittelt werden, sollten für den Mandanten unter bestimmten Bedingungen 50,– EURO an die Antragsgegnerin zahlen.
Im Verfahren hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6.09.2007 (Az.: B 14/7b AS 66/06 R) u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Pkw der Marke Seat Leon (Erstzulassung 2001, mit einem Zeitwert von 9.600 €) bei erwerbsfähigen Arbeitsuchenden als angemessen anzusehen ist. Der Grundsicherungsträger war davon ausgegangen, dass ein Pkw mit einem Wert von mehr als 5.000 € unangemessen sei.
Als Vermögen war beim Kläger neben zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.002,74 € und 2.520,05 € noch eine Rentenversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von 6.557,50 € (bei eingezahlten Prämien i.H.v. 12.655,95 €) vorhanden. Der Grundsicherungsträger hatte in Bezug auf den Pkw 4.600 € und den Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungsverträge als Vermögen berücksichtigt und wegen der hieraus resultierenden Überschreitung des Freibetrages die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Der Kläger wandte sich gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchsberechtigung auf ALG II; er möchte Leistungen zumindest als Darlehen erhalten. Von April 2001 bis Ende März 2004 studierte er an der Universität München Ethnologie. Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauingenieurwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung während des Studiums des Bauingenieurwesens ab. Zur Begründung führte es aus, der Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu erkennen. Im März 2005 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Dachau an und mietete ein 14 m² großes Zimmer zu einer Gesamtmiete von 270 Euro. Am 3. Januar 2005 beantragte er ALG II. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ab. Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; deshalb bestehe kein Anspruch auf ALG II. In seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geltend. Einen solchen verneinte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid. Die Vorinstanzen hatten die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
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