Arbeitsgericht Berlin erklärt Befristung im Technikmuseum für unwirksam

März 27, 2008 on 5:00 | In Arbeitsrecht, Berlin | 1 Comment

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Befristung des Arbeitsverhältnisses von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die als Gästebetreuer im Technikmuseum tätig sind, und deren Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Befristung vier Jahre bestanden hat, für unwirksam erklärt (Az.: 26 Ca 19768/07).

Zwar könne gemäß § 14 Abs. 2 a TzBfG bei Neugründungen von Unternehmen eine befristete Beschäftigung ohne Sachgrund bis zu vier Jahren zulässig sein. Jedoch handele es sich bei der Firma T & M Museum und Marketing GmbH, bei der die geringfügig Beschäftigten angestellt waren, nicht um eine „Neugründung“, sondern um eine „Ausgründung“ aus der Stiftung. Auf diese finde die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 a TzBfG keine Anwendung, so dass es dort bei der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung bleibe. Ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben.

Hausratversicherung: Zum Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel

März 18, 2008 on 4:53 | In Versicherungsrecht | 2 Comments

Der Kläger hatte für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen. Während des Umzugs hatte er Hausratsgegenstände auf seinem Betriebsgelände zwischengelagert. Diese wurden bei einem Einbruch entwendet. Seine Hausratsversicherung weigerte sich, für die entwendeten Hausratsgegenstände Ersatz zu leisten. Das Landgericht Dortmund wies die daraufhin eingereichte Klage ab.

Das Oberlandesgricht Hamm änderte das Klage abweisende Urteil der Vorinstanz mit Urteil vom 07.09.2007 (Az.: 20 U 54/07) ab.

Zur Begründung führte der Versicherungssenat des OLG aus:

Zur Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten

März 18, 2008 on 4:39 | In Arbeitsrecht | Comments Off

Der Arbeitnehmer ist Verbraucher iSv. § 13 BGB. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.

Lehrereingruppierung in Sachsen bei sich ändernden Schülerzahlen

März 13, 2008 on 9:02 | In Arbeitsrecht, Öffentlicher Dienst | Comments Off

Die Eingruppierung von angestellten Lehrern richtet sich nach manchen landesrechtlichen Bestimmungen, darunter auch denen des Freistaats Sachsen, nach den für die beamteten Lehrer geltenden Vorschriften, weil die Einzelarbeitsverträge und/oder der BAT/BAT-O darauf verweisen. Bei einer solchen Vertragslage sind Höhergruppierungen – wie beamtenrechtliche Beförderungen – zusätzlich von einer entsprechenden freien Planstelle und einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn/Arbeitgebers abhängig, diese Stelle mit dem Angestellten zu besetzen. Dies gilt auch, wenn die Besoldungsgruppe eines beamteten Lehrers von der Zahl der an der Schule unterrichteten Schüler abhängt und die Grenze zur nächsthöheren Besoldungsgruppe überschritten worden ist. Der Angestellte ist auch in diesem Fall nicht „automatisch“ höhergruppiert. Die eine solche Tarifautomatik vorsehende Vergütungsordnung des BAT/BAT-O gilt für Lehrkräfte nicht; sie ist durch die Übertragung der beamtenrechtlichen Besoldungsgrundsätze ersetzt. Eine entsprechende Berücksichtigung dieser Grundsätze bedeutet aber auch, dass für einen angestellten Lehrer, der in der höheren Vergütungsgruppe (entspr. der Besoldungsgruppe für die höhere Schülerzahl) eingruppiert war, diese nicht dann ohne weiteres wegfällt, wenn die Schülerzahl wieder absinkt. Denn auch gegenüber einem Beamten wäre in einem solchen Fall der Entzug des einmal übertragenen Amtes und eine entsprechende Absenkung der Besoldung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht möglich.

Weihnachtsfeier endet auch bevor der Chef geht

März 1, 2008 on 8:28 | In Sozialrecht | Comments Off

Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, so besteht für diese der Unfallversicherungsschutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist. Dies hat vor kurze, der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 71/06) entschieden.

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