Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein “Diplom” versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
Das entschieden Amts- (Az.: 15 C 998/07) und Landgericht Coburg (Az.: 33 S 4/08; rechtskräftig) und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosmetikschülerin auf Zahlung von Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein “Diplom” zu verleihen. Das aber können nur Hochschulen. Diese Irreführung berechtigte die Getäuschte zum Rücktritt vom Vertrag.
Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.
Dies entschied in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 153/04) im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Dieser gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig.
In dem vom Verwaltungsgericht Saarlouis mit Urteil vom 10.4.2008 (Az.: 6 K 1067/07) entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem unstreitig gewerblich genutzten (Anm. d. Autors: Entgegen der landläufigen Meinung einiger Gebührenbeauftragter stellen die Fahrten eines Selbständigen zu seinem Büro wohl noch keine gewerbliche Nutzung dar, so sehen es zumindest die VG Göttingen und München) Kraftfahrzeug befindliche Radio.
Er machte geltend, dass anlässlich eines Batteriewechsels die Eingabe des Sicherheitscodes notwendig sei, er diesen aber nicht wisse. Das Radio sei daher seitdem nicht mehr zum Empfang bereitgehalten geworden.
Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 28.09.2007 (Az.: 22 O 283/07; rechtskräftig) und gab der Schadensersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter und die Hunde(aus)führerin statt. Die beiden (bzw. ihre Haftpflichtversicherungen) müssen damit für den Schaden des Klägers von gut 5.000 € aufkommen, den der Irish Setter durch sein Erscheinen auf der Straße und den anschließenden Unfall verursachte.
Wird ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies als Arbeitsunfall zu entschädigen. Nur wenn alle möglichen Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden. Dies entschied in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 82/06 ).
Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gaststättenpächter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verpächter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 9.01.2008 (Az.: 12 O 231/07; rechtskräftig)und wies die Klage eines Verpächters auf Pachtzahlung in Höhe von rund 17.000 € ab. Weil das Anwesen mit Schaben befallen war, war der Pachtzins nach Ansicht des Gerichts um 20 % herabzusetzen, so dass der Beklagte die Gelder einbehalten durfte.
Des Kunden Freud ist regelmäßig des Konkurrenten Leid: Die Werbung mit kräftigen Rabatten wollen Konkurrenzbetriebe häufig gerichtlich verbieten lassen. Keinen Erfolg haben sie aber mit der Argumentation, in einem Werbeprospekt sei zwar die preisreduzierte Warengruppe genannt, es fehle aber an der Abbildung von Einzelangeboten.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 24.01.2008 (Az.: 1HK O 2/08; rechtskräftig) und wies den Antrag zurück, einem Möbelhaus die Werbung mit Rabatten für Musterküchen zu untersagen. Der Kunde erwarte bei einer „Musterküchen-Abverkaufs-Offensive“ gerade keine Darstellung der Einzelware im Verkaufsprospekt. Der Begriff „Musterküche“ sei vielmehr ausreichend klar und eindeutig.
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