Die Kollegen von jurabilis berichten über einen Beschluss des OLG Köln (81 Ss-OWi 49/08).
Die Richter entschieden in dem dort geschilderten Fall, auch, wenn ein Handy bei laufendem Motor nur als Navigationsgerät und nicht zum Telefonieren genutzt werde, greife das entsprechende Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO lautet: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23.06.2008 (1 Ss 329/08; rechtskräftig) verworfen.
Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.
Seit den Entscheidungen des VIII Zivilsenats des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, hat sich des Kostenfestsetzungsverfahren für alle Beteiligten verkompliziert.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob und wenn ja welche Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, wenn PKH ohne Raten bewilligt worden ist und der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig war.
In seinem Beschluss vom 23.06.2008 (Az.: 5 W 34/08) entschied der Senat, dass eine Anrechnung erfolgen müsse. Allerdings dürfe nicht die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet werden, sondern lediglich die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG, so der Senat.
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