Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Sitzung vom heutigen Tage (Az.: 15 Sa 517/08) einer Klägerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz zugesprochen.
Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ankündigung nicht auflöste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.
1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 – 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998 auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet würden.
Wenn Kinder etwas angestellt haben, sind nicht immer die Eltern Schuld. Haben sie alles ihnen Zumutbare unternommen, um Schäden durch ihre Kinder zu verhindern, haften sie selbst dann nicht, wenn es um weit mehr als eingeworfene Fensterscheiben geht.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedene Fall, bei dem ein knapp siebenjähriger Junge durch Zündeln das von den Eltern angemietete Wohnhaus abfackelte. Die Eltern hatten aus Sicht des Gerichts alles getan, was von ihnen verlangt werden konnte, um dieser Gefahr vorzubeugen. Deshalb hafteten sie nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung. Die Feuerversicherung des Vermieters blieb daher auf dem Schaden sitzen.
Der Weltrekord im Laternenlaufen ist ja nett anzuschauen und sicherlich auch eine gute Ergänzung zu einem Zeitungsbeitrag, aber müssen auch Beiträge über Unfallstellen wie in diesem Beitrag sein?
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Rollerfahrer und einem Pferd sind beide verstorben. In dem verlinkten Beitrag kann man nicht nur sehen, wie das tote Pferd mit einem Trecker aus dem Straßengraben gezogen wird, sondern auch den Leichenwagen, in dem wohl der tote Kradfahrer abtransportiert wird.
In diesem Beitrag kann man an dessem Ende dann noch lachende Polizeibeamte an einer Unfallstelle sehen. Gut, die Fahrerin des verunfallten Wagens ist auch nicht tot, sondern nur ins Krankenhaus eingeliefert worden.
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