Wer in den letzten Tagen Radio gehört, Zeitung gelesen hat, beim (Landes-)Arbeitsgericht Berlin war oder Ferngesehen hat, konnte sich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 (Aktenzeichen 7 Sa 2017/08), mit dem die Kündigung einer Kassiererin wegen der Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil für rechtens zu erklärt wurde, nicht verschließen.
Das Urteil wurde zum Großteil ohne Kenntnis der Urteilsgründe scharf kritisiert.
So soll auch Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse in der Presse mit den Worten zitiert worden sein, es handele sich um „ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität; es könne das Vertrauen in die Demokratie zerstören.“
Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg musste sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten (während eines gerichtlichen Mahnverfahrens) eine Anrechnung der beim ersten Prozessbevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des zweiten Prozessbevollmächtigten erfolgt, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass die Beauftragung des zweiten Prozessbevollmächtigten nur erfolgte, um die Anrechnungsvorschrift zu umgehen.
Das Amtsgericht kam wohl im Einklang mit den Entscheidungen anderer Amtsgerichte zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung nicht erfolgt.
Weiterhin stellte das Amtsgericht nochmals klar, dass für die Bestimmung der Auslagenpauschale die volle Verfahrensgebühr maßgeblich ist und nicht die um eine eventuelle Anrechnung reduzierte.
Sind Gaststättenräume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der Pächter sehr schnell von dem Pachtvertrag lösen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg vom 2.07.2008 (Az.: 12 O 111/08; rechtskräftig), mit dem einem Gaststättenpächter Recht gegeben wurde. Das Lokal war nicht geräumt und gereinigt an ihn übergeben worden. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene Kündigung hin musste der Verpächter ihm die Kaution in Höhe von 3000 € zurückzahlen.
Erkrankungen aufgrund einer Vogelzuchtanlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferentschädigungsrecht entschädigt. Denn der bloße Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff noch eine vorsätzliche Giftbeibringung. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L 4 VG 5/07;Revision wurde nicht zugelassen).
Aus einer Pressemitteilung des Berliner Polizeipräsidenten vom 06.02.2009:
Unbekannte haben heute früh gegen 1 Uhr in der Magazinstraße mehrere Steine und eine vermutlich mit Buttersäure gefüllte Flasche gegen das Gebäude der Zentralen Bußgeldstelle geworfen. Ein Anwohner hatte drei Personen beobachtet, die anschließend mit Fahrrädern flüchteten. Eine Scheibe wurde beschädigt. Die Polizei stellte die Flasche sowie einige Zettel sicher, aus denen ein politisches Motiv ersichtlich wird. Der Polizeiliche Staatsschutz hat die Ermittlungen übernommen.
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