Altersbedingte Unvermittelbarkeit alleine kein Grund für Elternunterhalt

März 5, 2006 on 9:05 | In Familienrecht, Sozialrecht | Comments Off

Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht (vergl. § 91 BSHG) Unterhalt für einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dann schlüssig begründet, wenn im einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen (Erwerbsunfähigkeitsrente o.ä.) decken kann.
Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr zu finden vermag. Ob die unterbliebene Erwerbstätigkeit als “sittliches Verschulden” im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist oder es grob unbillig wäre, den Beklagten bei einer darauf beruhenden Bedürftigkeit in Anspruch zu nehmen, ließ der Senat offen, weil bei Leistung des verlangten Unterhalts der eigene angemessene Bedarf des Beklagten schon nicht mehr gewahrt worden wäre.

In dem von dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 21.02.2006 (Az.: 12 UF 130/05) entschiedenen Fall nahm die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Sie erbrachte für die im Mai 1940 geborene Mutter des Beklagten in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich jeweils mehr als 400 EUR. Über die Zahlung unterrichtete sie den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige.

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