Altersgrenze von 68 Jahren für Ärzte als flugmedizinische Sachverständige bestätigt

Februar 23, 2007 on 10:13 | In Arztrecht, Verwaltungsrecht (BT) | 1 Comment

Die Altersgrenze von 68 Jahren für Ärzte als flugmedizinische Sachverständige ist rechtmäßig. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg in einer aktuellen Eilentscheidung (Az.: 7 L 25/07) bestätigt.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines 67-jährigen Arztes aus dem Märkischen Kreis ab, mit dem die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet werden sollte, die Fortsetzung der Tätigkeit des Arztes als flugmedizinischer Sachverständiger über dessen 68. Geburtstag hinaus vorerst weiter zu dulden.
Der Arzt hatte bei der Bezirksregierung die Verlängerung seiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger beantragt, aufgrund derer er bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres berechtigt war, Tauglichkeitszeugnisse für Piloten u.a. von Privatflugzeugen zu erteilen. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass eine Verlängerung über diese Altersgrenze hinaus nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht möglich sei.

Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes machte der Arzt verfassungsrechtliche Einwände gegen die Altersbeschränkung geltend – jedoch ohne Erfolg. Bei summarischer Prüfung sei unbedenklich, dass die Altersgrenze von 68 Jahren für flugmedizinische Sachverständige nicht selbst in einem formellen Gesetz geregelt sei. Die Regelung in einer Rechtsverordnung sei ausreichend, weil das Luftverkehrsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für deren Erlass enthalte, die hinreichend bestimmt sei. Die Altersgrenze schränke auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein. Weil die Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger keinen eigenständigen Beruf darstelle – sie werde typischerweise von niedergelassenen Ärzten „nebenher“ ausgeübt –, sei nicht die freie Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung betroffen. Die Freiheit der Berufsausübung könne beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen ließen. Das sei hier der Fall. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs müsse sichergestellt sein, dass die erforderlichen Tauglichkeitsprüfungen zuverlässig und fehlerfrei durch die flugmedizinischen Sachverständigen vorgenommen würden. Dabei entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer werde. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass die Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige generalisierend auf 68 Jahre festgelegt worden sei.

Quelle: PM VG Arnsberg

1 Kommentar

  1. Der flugmedizinische Sachverstand hat schon mit 68 fertig, der für Grundstücke kann bis 71 verlängert werden. Aber dann ist auch da Schluss.

    Kommentar von Wertblogger — 23.02.2007 #

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