Wie ich berichtete war ein Rezept seit 01.01. immer notwendig. § 4 Abs. 2 AMVV enthält nun wieder die Regelung, dass der Arzt durch Vorlage seines Arztausweises verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf in der Apotheke erhalten kann. Die Verschreibung bedarf nicht der schriftlichen (Rezept) oder elektronischen Form.
Nun kann der Arzt den Apotheker in dringenden Fällen auch wieder telefonisch über die Verschreibung und deren Inhalt informieren. Er muss die Verschreibung dann aber in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachreichen.
§ 2 Abs. 6 AMVV regelt nun, dass der Apotheker in dringenden Fällen die Verschreibung ergänzen kann, wenn das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung (Abs. 1 Nr. 2), die Darreichungsform (Abs. 1 Nr . 5) oder die Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen (Abs. 1 Nr. 7), fehlt oder unvollständig ist und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist.
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