Angabe des Listen- statt Kaufpreises kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen

Juni 12, 2006 on 10:54 | In Verkehrsrecht, Versicherungsrecht | Comments Off

Fragt der Versicherer nach dem Kaufpreis eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so verletzt die Angabe eines “Listenpreises” statt eines tatsächlich viel günstigeren tatsächlichen Kaufpreises die Aufklärungsobliegenheit. Die Versicherung ist dann gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 I (2) S. 3, V (4) AKB leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, verletzt hat. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Urteil vom 1.2.2006 (Az.: 5 U 306/05-31).

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