Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag (Az.: 24 Ga 16462/07) der GDL, der Deutschen Bahn AG im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, streikbereite Arbeitnehmer zu Notdienstarbeiten im Arbeitskampf heranzuziehen, zurückgewiesen. Die Zurückweisung beruht darauf, dass das Arbeitsgericht die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht gesehen hat. Die GDL hatte den gleichen Antrag nämlich zuvor beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main gestellt, dort aber zurückgenommen. Deswegen ist die Dringlichkeit für den jetzt beim Arbeitsgericht Berlin gestellten Antrag nicht anerkannt worden.
Quelle: PM 21/07 ArbG Berlin vom 12. Oktober 2007
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