Das Arbeitsgericht hat in seiner heutigen Sitzung die Klage (Az.: 91 Ca 7827/07) des Kommunalen Arbeitgeberverbandes KAV gegen die Gewerkschaft ver.di und die dbb Tarifunion abgewiesen.
Der KAV hatte im Hinblick auf einen zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossenen „Tarifvertrag Meistbegünstigung“ darauf geklagt, dass eine Regelung über die Arbeitszeit, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit ver.di und dbb Tarifunion abgeschlossen worden war, teilweise, und zwar bezogen auf die Dauer der Wochenarbeitszeit, auch mit ihr getroffen werden müsse.
Das Arbeitsgericht ist dem Antrag des KAV nicht gefolgt. Zwar sei in dem Tarifvertrag der TdL, bezogen auf Bayern, über eine Berechnungsformel eine Wochenarbeitszeit von 40,1 Stunden vereinbart worden, was sich aus Sicht der KAV als „günstiger“ als die bei ihr bestehende Regelung darstelle. Die Regelungen des „TV Meistbegünstigung“ erlaubten es aber nicht, nur einzelne, eng gefasste Teilbereiche aus einem anderen Tarifvertrag herauszulösen und als Grundlage für eine Übernahme im Rahmen einer „Meistbegünstigungsvorschrift“ zu nehmen. Denn solche tariflichen Einzelbestimmungen gehörten im Grundsatz zu einem „Paket“ von Regelungen und könnten nicht in sinnvoller Weise getrennt werden. Der KAV könne aus dem TdL-Tarifvertrag nicht ganz spezielle Regelungen herausgreifen und deren Übernahme in die eigenen Tarifwerke verlangen, das gebe auch der „TV Meistbegünstigung“ nicht her.
Quelle: PM 02/08 ArbG Berlin vom 4. Januar 2007
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