Das Arbeitsgericht Berlin hat heute im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 34 Ga 20169/07) der Gewerkschaft ver.di untersagt, so genannte „Flashmob-Aktionen“ im Rahmen ihres Ar-beitskampfes im Einzelhandel durchzuführen. Diese Aktionen werden in der Weise geführt, dass beispielsweise viele Menschen zur gleichen Zeit einen Pfennigartikel in einer Filiale kaufen und damit für längere Zeit den Kassenbereich blockieren. Das Arbeitsgericht hat solche Aktionen für arbeitskampfrechtlich unwirksam erklärt, da sie die Grenzen aus Art. 9 Abs. 3 GG überschritten.
Quelle: PM Nr. 29/07 vom 12. Dezember 2007 ArbG Berlin
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