Mit einem Grundsatzurteil hat kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von Arbeitslosengeld II auch die Kosten für die Finanzierung und den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeitslosengelds II verlangen können (Az.: L 10 AS 103/06 – Revision zugelassen). Dabei hat das Landessozialgericht entschieden, dass das bisher gewährte Arbeitslosengeld II für diesen Personenkreis zu niedrig bemessen war.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 qm Wohnfläche gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten finanziert wird. Die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung hatte bis zum Juni 2005 auch die Finanzierungskosten sowie die Betriebs- und Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeitslosengelds II gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65qm-Mietwohnung gezahlt wurden.
Mit dieser Klage hatte das Ehepaar jetzt bei dem Landessozialgericht teilweise Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung die tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss. Für die
Finanzierungskosten gelte das aber nicht: Hier dürfe eine Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Alle diese Kriterien seien sowohl auf Häuser als auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden.
Quelle: PM LSG Berlin-Brandenburg
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Hallo,
tritt dieses Grundsatzurteil auch dann zu, wenn wir in Bayern leben. Und mein Sohn als ALG II Empfänger als Jugendlicher unter 25 Jahre in unsere Bedarfsgemeinschaft eingerechtnet wurde, in unserem Eigenheim ( vor 4 Jahren gebaut ) wohnt. Er hat einen Behindertenausweis von 60%
auf Lernbehinderung.
Würde mich auf eine Antwort freuen.
Kommentar von Maria Henke — 16.08.2006 #