Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber habe ihn nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informiert, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 28.07.2005 (Az.: 4 Sa 381/05). Es sei Sache des betroffenen Mitarbeiters, sich über die Rechtsfolgen zu informieren .
Das Gericht wies damit die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen so genannten Aufhebungsvertrag unterschrieben. Später hatte sie die Abmachung aber mit der Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt werde. Das LAG ließ die Argumentation nicht gelten. Der Arbeitgeber habe jedenfalls nicht von sich aus auf mögliche rechtliche Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags hinweisen müssen. Zwar sei ein Aufhebungsvertrag für einen Arbeitnehmer ein weit reichender Schritt. Daher sei es allerdings gerade seine Sache, sich die notwendige rechtliche Klarheit selbst zu verschaffen.
Quelle: die tageszeitung
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