Arbeitsrecht: Kündigung unwirksam, wenn Vorgesetzer bei ebenso vorwerfbarem Fehlverhalten unbehelligt bleibt

Dezember 30, 2005 on 10:58 | In Arbeitsrecht | Comments Off

Verlässt sich eine Assistenzärztin darauf, dass sie über „kritische“ Befunde eines Patienten durch das Labor des Krankenhauses informiert wird, erinnert aber auch der Chefarzt bei seiner Visite nicht an die noch fehlenden Laborbefunde, kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Assistenzärztin zuzumuten sein, wenn er nicht auch das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.11.2005 (Az.: 9 Sa 993/05). Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin, eine Krankenhausärztin, die sich in einer Weiterbildung zur Fachärztin befindet, hat auf Grund ihr nicht bekannter kritischer Laborwerte mit dazu beigetragen, dass ein Patient in eine lebensbedrohliche Situation geraten ist und letztlich reanimiert werden musste. Die fraglichen Laborwerte lagen nicht in ihrem Fach, ihr war aber auch von der Beklagten, einem dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland angeschlossenen Krankenhaus, nicht mitgeteilt worden, dass sie die Werte auch über ihren PC abrufen konnte.

Da für die Behandlung des Patienten keine fachärztliche Anleitung und Kontrolle durch den Chefarzt oder den Oberarzt erfolgt war, hat die Klägerin entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation die aus ihrer Sicht notwendigen medizinischen Maßnahmen ergriffen.

Wegen dieses Vorfalls hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos,
hilfsweise fristgerecht gekündigt, ohne aber auch arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegen den Chef- und den Oberarzt zu ergreifen.

Diese Konstellation lässt das Fehlverhalten der Klägerin in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Wie das Arbeitsgericht Wuppertal (Urteil vom 02.06.2005 – 8 Ca 769/05) in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil die Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung festgestellt.

Quelle: PM 07/05 LAG Düsseldorf

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