Niedergelassene Vertragsärzte haben kein Recht darauf, beliebig viele Notdienste zu leisten. Nach einem Beschluß ( Az.: L 3KA 78/05 ER) des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen kann die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Teilnahme am Notdienst auf zwei Tage in der Woche beschränken.
Um die Qualität des ärztlichen Notdienstes zu sichern, hatte eine KV festgelegt, daß Niedergelassene nicht mehr als zwei Dienste in der Woche absolvieren dürfen. Einem Arzt für Anästhesiologie kündigte sie deshalb an, Leistungen, die die Maximal-Dienstzeiten überschreiten, nicht zu vergüten. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes trat er daraufhin für sein Recht auf mehr als zwei Notdienste ein – ohne Erfolg.
Die KV könne die Teilnahme am Notdienst beschränken, so das LSG. Denn die Betreuung durch überarbeitete Kollegen könne die Gesundheit der Notfallpatienten und der übrigen Versicherten gefährden, die nach dem Notdienst durch den Arzt behandelt würden.
Quelle: Ärzte Zeitung
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