Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.
Dies entschied in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 153/04) im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Dieser gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig.
Bei der Betriebsprüfung eines der Bauunternehmen stellte die Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Stahl- und Betonbauers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Das Sozialgericht Kassel bestätigte dies mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Betonbauers als scheinselbständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei.
Die Richter der zweiten Instanz gaben hingegen dem Bauunternehmen Recht. Zunächst betonten sie, dass für die Ein-Personen-Limited in der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit gelte. Eine ausländische juristische Person sei in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Im Übrigen sei der Betonbauer, der die Meisterprüfung abgelegt habe, selbstständig tätig gewesen. Denn seine Aufgaben hätten sich – anders als bei einem Polier – nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet und insbesondere von selbständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.
Quelle: PM Nr. 11/08 LSG Darmstadt vom 21.04.2008
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