Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten Praxisgebühr von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: OVG 4 N 136.06 – u.a.) erfolglos geblieben (vergl. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz).
Die Beihilfevorschriften des Bundes – auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen – sehen seit 2004 den Abzug einer Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 die Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und um einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen zu leisten. Es sei nicht sachwidrig, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beamten zu einem möglichst wirkungsgleichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen. Zwar könne die „Praxisgebühr“ für Beamte wegen der grundlegenden Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht die gleichen Wirkungen im Gesundheitssystem entfalten, insbesondere nicht die sog. Lotsenfunktion der Hausärzte stärken. Dies ändere jedoch nichts daran, dass mit ihr ein Konsolidierungsbeitrag geregelt werde, der die Beamten in vergleichbarer Weise in Anspruch nehme. Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dem Abzug der Praxisgebühr von vierteljährlich je 10 EUR für den Beihilfeberechtigten und volljährige berücksichtigungsfähige Angehörige die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt sein könnte.
Quelle: PM 8/2007 OVG Berlin
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Gegen die Praxisgebühr von 10€ ist nichts einzu-
wenden. Nur empfinde ich es als unzulässig diese
von der Beihilfe abzuziehen.So bezahle ich 13€
Praxisgebühr.
Kommentar von Erwin Isser — 14.10.2009 #
Wie kommt der Dienstherr dazu, nur 70% der Krankheitskosten als Beihilfe zu begleichen, jedoch 100% der Praxisgebühr einzubehalten? Meiner Meinung nach wäre es richtig, die Praxisgebühr von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen und davon die Beihilfe (z.B. 70%) zu berechnen. Was hat die Einbehaltung von 100% der Praxisgebühr mit einer Stärkung der Eigenverantwortung zu tun?
Kommentar von Helmut Häckl — 20.01.2010 #