Wird die von einem Rechtsanwalt verfasste Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax versehentlich an das falsche Oberlandesgericht (hier: Hamm statt Oldenburg) abgeschickt, so ist die darauf beruhende Fristversäumung von dem Rechtsanwalt verschuldet, wenn die ohne weiteres als falsch erkennbare Faxnummer deutlich sichtbar auf dem Schriftsatz angegeben war und der Anwalt gleichwohl keine Maßnahmen ergriff, um eine korrekte Faxzusendung sicherzustellen. So entschied das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 6.03.2007 (Az.: 15 U 70/06)
Das Gericht meinte, dass die falsche Ortsvorwahl (hier: Hamm 0 23 81, statt Oldenburg 0 44 1) für den Dortmunder Rechtsanwalt (Vorwahl 0 23 1) beim sorgfältigen Lesen des Schriftsatzes schon auf den ersten Blick ins Auge hätte fallen müssen. Dieser leicht erkennbare Fehler habe dem Prozessbevollmächtigten dringend Veranlassung gegeben, der ersichtlich überaus naheliegenden Gefahr einer Fehlleitung des Faxschreibens durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Dies gelte umso mehr, wenn wie in diesem Fall der fristgebundene Schriftsatz am letzten Tage der Frist erstellt worden sei und nur bei korrektem Faxversand rechtzeitig bei Gericht eingehen könne.
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