Berliner Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig

August 28, 2006 on 2:36 | In Alltag, Berlin, Verwaltungsrecht (BT) | 2 Comments

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat mit Urteil vom 26.07.2006 (Az.: VG 12 A 399.04) die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht (schwarze Robe, Hemd und Krawatte in weiß oder einer unauffälligen Farbe) tragen zu müssen, abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 widersprach Rechtsanwalt N. der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004 (als PDF RAK Berlin). Diese bestimmt, wer zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet ist. Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Weiter heißt es in Ziff. II 6: „Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … sollen dies tun, können jedoch statt der weißen, eine andere unauffällige Farbe wählen“

Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob Rechtsanwalt N. Klage. Zur Begründung führte er aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen. Dies sei Sache der Anwaltskammer. Überdies sei das Tragen auffälliger Hemden und Krawatten vor Gericht in Berlin üblich.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Senatsverwaltung für Justiz könne Vorschriften auch für die Bekleidung von Rechtsanwälten vor Gericht erlassen. Denn es handele sich hierbei um eine Frage des Gerichtsverfassungsrechts.

Auch inhaltlich seien die Regelungen über die Amtstracht nicht zu beanstanden. Die Pflicht zum Tragen einer Amtstracht bestehe, um dem Bürger vor Gericht auch durch das Auftreten in einer bestimmten äußeren Form deutlich zu machen, dass seinem Anliegen im Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Die Verpflichtung, vor Gericht eine Robe zu tragen, sei vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß anerkannt worden. Die Vorschriften über die Kleidungsstücke, die zu der Robe getragen werden müssten, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sollten verhindern, dass durch das Tragen unangemessener Kleidungsstücke zur Robe letztere und damit mittelbar das Verfahren abgewertet würde.

Quelle: PM 19/2006 VG Berlin

2 Kommentare

  1. Unser Wowi würde sagen “und das ist gut so”. Hier gibts ne Menge über Roben zu lesen, vielleicht bewirkt das ne positivere Einstellung zu Roben.

    Kommentar von Unimaus — 7.12.2007 #

  2. Hi kann mir jemand nochmal ganz konkret sagen,ob man als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine Amtstracht tragen muss,die aus schwarzer robe und weißem Hemd besteht?

    wäre sehr nett!!!

    lg

    Kommentar von Lilo — 8.09.2009 #

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