Es ist wichtig, Verteidigungsmittel rechtzeitig und richtig zu ergreifen. Das macht noch einmal ein Beschluss des Kammergericht (KG) Berlin vom 10.03.2006 (Az.: 7 U 20/06) deutlich:
In einem Rechtsstreit waren zwei Versäumnisurteile (VU), in einem Fall auch ein Zweites VU (vergl. § 345 ZPO) ergangen. Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trug zur Begründung ausschließlich materiell-rechtliche Einwände vor.
Damit konnte sie aber nun nicht mehr gehört werden. Das Gericht belegte auch anhand des Gesetzes wieso: Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen das erste VU des
Landgerichts richte, sei die Berufung schon nach § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Beklagte hätte gegen das Versäumnisurteil innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO Einspruch einlegen können. Nach § 514 Abs. 1 ZPO könne ein Versäumnisurteil von der Partei, gegen die es erlassen ist, hingegen mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden, so die Richter.
Aber auch die Berufung gegen das zweite VU sei nach § 514 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Berufung wäre nur dann statthaft, wenn die Berufungsklägerin einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vortragen hätte.
In diesem Fall war dem Zweiten VU noch ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen. Damit hätte die Berufung auch auf eine Verletzung der in § 700 Abs. 6 ZPO normierten Prüfungspflicht gestützt werden können. Diese Prüfung beträfe aber nur die Schlüssigkeit der Klage. Dabei wird gemäß § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz ZPO nur der Vortrag des Klägers, nicht aber der bisherige Vortrag des Gegners, berücksichtigt.
Wer also ernsthafte Einwände gegen Ansprüche, die gegen ihn gerichtet sind, vorbringen kann und/oder will, sollte sich einer Verhandlung in erster Instanz stellen und nicht in die Säumnis fliehen.
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