BGH stärkt Kundenrechte bei Internet-Kauf

Oktober 27, 2005 on 3:12 | In Verbraucherrecht | Comments Off

Was man bestellt, muss man auch bekommen: Beim Einkauf im Internet müssen sich Kunden nicht mit gleichwertigen Ersatzartikeln zufrieden geben, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil (Az: VIII 284/04 vom 21. September 2005) des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.
Auf eine Klage von Verbraucherschützern hin erklärte der 8. Zivilsenat eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Internetshops des Otto-Versands für unwirksam. Dies gelte auch dann, wenn bei Nichtgefallen des Ersatzartikels ein auf zwei Wochen befristetes Rückgaberecht eingeräumt werde.

Für den Kunden müsse “zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehen”, betonte der BGH. Die in der Klausel vorgegebene Beschränkung auf “gleichwertige Qualität” und “gleichen Preis” der Ersatzware biete aber “einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware”. Diese Unterschiede könnten für den Kunden im Einzelfall unzumutbar sein. So lasse es die Klausel zum Beispiel zu, “dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern”.

Das Kundeninteresse werde auch nicht dadurch gewahrt, dass ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht für die Ersatzware eingeräumt werde. Denn hierdurch werde der Kunde “schlechter gestellt als nach der gesetzlichen Regelung”, betonte der BGH. Demnach sei es ein Sachmangel, wenn der Verkäufer eine andere als die bestellte Ware liefere. Der Käufer einer mangelhaften Sache aber könne laut Gesetz innerhalb von zwei Jahren Schadenersatz verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Quelle: RP Online

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