Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20.06.2006 (Az.: X ZR 59/05) darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel:
„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 16 U 12/05), das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.
Quelle: PM BGH
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