Nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht wurden Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, musste ein Arbeitsloser in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Der Mutterschutz – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – wurde dabei nicht mitgerechnet. Dies ist mit Art. 6 Abs. 4 GG (Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter) nicht vereinbar, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht per Beschluss vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvL 10/01).
Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. März 2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2006 vom 11. April 2006 BVerfG Karlsruhe
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