<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Recht und Alltag &#187; Arztrecht</title>
	<atom:link href="http://info.folkertjanke.de/category/arztrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://info.folkertjanke.de</link>
	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 15 Jul 2009 06:31:29 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.1</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Zur pers&#246;nlichen Haftung des Heilbehandlungsarztes bei einem Diagnosefehler</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-persoenlichen-haftung-des-heilbehandlungsarztes-bei-einem-diagnosefehler/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-persoenlichen-haftung-des-heilbehandlungsarztes-bei-einem-diagnosefehler/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 17 Nov 2007 06:37:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diagnosefehler]]></category>
		<category><![CDATA[Durchgangsarzt]]></category>
		<category><![CDATA[H-Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilbehandlungsarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=1024</guid>
		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger verlangt von dem beklagten Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften &#228;rztlichen Behandlung. Nach einem Arbeitsunfall im Juli 2001 wandte er sich wegen einer Handverletzung an den Beklagten, der Facharzt f&#252;r Chirurgie und als Heilbehandlungsarzt (sogenannter H-Arzt) der Berufsgenossenschaften zugelassen ist. Nach einer R&#246;ntgenaufnahme schloss der Beklagte eine Fraktur aus, diagnostizierte eine Zerrung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger verlangt von dem beklagten Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften &#228;rztlichen Behandlung. Nach einem Arbeitsunfall im Juli 2001 wandte er sich wegen einer Handverletzung an den Beklagten, der Facharzt f&#252;r Chirurgie und als Heilbehandlungsarzt (sogenannter H-Arzt) der Berufsgenossenschaften zugelassen ist. Nach einer R&#246;ntgenaufnahme schloss der Beklagte eine Fraktur aus, diagnostizierte eine Zerrung des Handgelenks und legte einen Zink-Leim-Verband an. Das R&#246;ntgenbild zeigte jedoch eine perilun&#228;re Luxation (Verrenkung des Handgelenks, hier verbunden mit B&#228;nderrissen), bei der nach dem Vertrag „&#196;rzte/Unfallversicherungstr&#228;ger“ jeder behandelnde Arzt verpflichtet ist, f&#252;r eine &#220;berweisung des Unfallverletzten in eine von der Berufsgenossenschaft zugelassene Klinik zu sorgen. Der Kl&#228;ger kann seinen Beruf als Getr&#228;nkefahrer nicht mehr aus&#252;ben und ist um 30 % in der Erwerbst&#228;tigkeit gemindert, zwischenzeitlich verrentet.</p>
<p>Das Landgericht Karlsruhe hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der beklagte Arzt als H-Arzt entsprechend der Rechtsprechung zum Durchgangsarzt nicht selbst f&#252;r eine falsche Diagnose hafte, sondern die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft, f&#252;r die er t&#228;tig geworden sei.</p>
<p>Die Berufung des Kl&#228;gers zum Oberlandesgericht Karlsruhe &#8211; Senat f&#252;r Arzthaftungssachen &#8211; hatte dessen Urteil vom 14.11.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 101/06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 101/06">7 U 101/06</a>) Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von knapp 14.000 Euro verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Kl&#228;ger weitere immaterielle und materielle Sch&#228;den zu ersetzen.</p>
<p>Auf der Grundlage der Ausf&#252;hrungen des medizinischen Sachverst&#228;ndigen stellte der Senat fest, dass der Beklagte als Facharzt f&#252;r Unfallchirurgie die Luxation auf dem R&#246;ntgenbild h&#228;tte erkennen m&#252;ssen. Dieser Behandlungsfehler ist urs&#228;chlich f&#252;r die Beschwerden des Kl&#228;gers, seine Beeintr&#228;chtigungen und die Berufsunf&#228;higkeit, denn der Diagnoseirrtum f&#252;hrte dazu, dass der Beklagte den Kl&#228;ger nicht wie erforderlich unmittelbar in eine Klinik &#252;berwies. Dort w&#228;re der Kl&#228;ger operiert worden, was bei einer frischen Luxation nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen mit einer Wahrscheinlichkeit von 70 % dazu gef&#252;hrt h&#228;tte, dass die Verletzung mit geringen Folgen verheilt und eine Arbeitsunf&#228;higkeit wahrscheinlich nicht eingetreten w&#228;re.<br />
F&#252;r die Folgen dieses Behandlungsfehlers haftet der Beklagte, der als H-Arzt t&#228;tig wurde, pers&#246;nlich und nicht etwa die Berufsgenossenschaft. Der Bundesgerichtshof vertritt zwar in st&#228;ndiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Durchgangsarzt bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung &#252;bernommen werden soll, eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht erf&#252;lle. Diese Entscheidung und die sie vorbereitenden Ma&#223;nahmen seien als Aus&#252;bung eines &#246;ffentlichen Amtes zu betrachten, f&#252;r die nur die Berufsgenossenschaft nach den Grunds&#228;tzen der Amtshaftung einzustehen habe. &#220;bernehme dagegen der Durchgangsarzt im Rahmen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung die Weiterbehandlung des Patienten und unterlaufe ihm dabei ein Behandlungsfehler, so hafte er f&#252;r diesen zivilrechtlich wie jeder andere Arzt.</p>
<p>Die Grunds&#228;tze zur Haftung des Durchgangsarztes sind jedoch auf den H-Arzt nicht &#252;bertragbar. Der H-Arzt hat nicht die gleiche Entscheidungskompetenz wie der Durchgangsarzt, der nach den Regelungen des Vertrages „&#196;rzte/Unfallsicherungstr&#228;ger“ eine h&#246;here Qualifikation aufweist. Er darf nur in den dort genannten leichteren F&#228;llen die Heilbehandlung selbst &#252;bernehmen, im &#220;brigen trifft ihn wie jeden anderen nicht zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung zugelassenen Arzt die Pflicht, den Unfallverletzten unverz&#252;glich einem Durchgangsarzt vorzustellen.</p>
<p>Verst&#246;&#223;t ein H-Arzt wie im vorliegenden Fall gegen diese Vorstellungspflicht und behandelt er den Patienten selbst, trifft er im Gegensatz zum Durchgangsarzt, der „verl&#228;ngerter Arm“ der Unfallversicherungstr&#228;ger mit weitgehenden Vollmachten ist, keine Entscheidung in Aus&#252;bung einer Amtspflicht.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat danach Anspruch auf Schadensersatz in H&#246;he seines entgangenen Verdienstes, der sich abz&#252;glich Lohnfortzahlung, Verletztengeld, Arbeitslosengeld sowie Unfallrente auf knapp 4.000 Euro bel&#228;uft. Ersparte Aufwendungen wegen nicht mehr anfallender Kosten f&#252;r Fahrten zum Arbeitsplatz sind davon nicht abzuziehen, da der Kl&#228;ger in H&#246;he dieses Betrages den Vorteil eingeb&#252;&#223;t hat, w&#246;chentlich zwei Kisten Bier oder alkoholfreie Getr&#228;nke unentgeltlich zu beziehen.</p>
<p>Der Senat hat weiter ein Schmerzensgeld in H&#246;he von 10.000 Euro f&#252;r angemessen erachtet und den Beklagten auch zur Haftung f&#252;r k&#252;nftige Schadensfolgen verpflichtet.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 16. November 2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/zur-persoenlichen-haftung-des-heilbehandlungsarztes-bei-einem-diagnosefehler/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Klinik muss Oberarzt auch Oberarztverg&#252;tung zahlen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/klinik-muss-oberarzt-auch-oberarztvergutung-zahlen/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/klinik-muss-oberarzt-auch-oberarztvergutung-zahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Jun 2007 06:43:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte-Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Facharzt]]></category>
		<category><![CDATA[Oberarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückstufung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=943</guid>
		<description><![CDATA[In dem vom Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 27.06.2007 (Az.: 5 Ca 116/07) entschiedenen Fall &#252;bte der betroffene Arzt Oberarztt&#228;tigkeiten aus. Das beklagte Klinikum Kassel hatte den Oberarzt aber nach Abschluss der Tarifvertr&#228;ge im Jahr 2006 eine Stufe tiefer in die Entgeltgruppe f&#252;r Fach&#228;rzte eingruppiert, genauer gesagt zur&#252;ckgestuft. Das Gericht entschied nun, dass diese Zur&#252;ckstufung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 27.06.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ca 116/07" target="_blank" title="ArbG Kassel, 27.06.2007 - 5 Ca 116/07">5 Ca 116/07</a>) entschiedenen Fall &#252;bte der betroffene Arzt Oberarztt&#228;tigkeiten aus. Das beklagte Klinikum Kassel hatte den Oberarzt aber nach Abschluss der Tarifvertr&#228;ge im Jahr 2006 eine Stufe tiefer in die Entgeltgruppe f&#252;r Fach&#228;rzte eingruppiert, genauer gesagt zur&#252;ckgestuft. Das Gericht entschied nun, dass diese Zur&#252;ckstufung nicht rechtens sei.</p>
<p>Nach den &#196;rzte-Tarifvertr&#228;gen aus dem Jahr 2006 ist Oberarzt derjenige, dem die medizinische Verantwortung f&#252;r selbst&#228;ndige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung ausdr&#252;cklich &#252;bertragen worden ist. Das Klinikum vertrat die Ansicht, dass es einer ausr&#252;cklichen &#220;bertragung bed&#252;rfe. Diese sei aber niemals erfolgt. Dagegen argumentierte der den Kl&#228;ger vertretene Marburger Bund, dass es f&#252;r eine „&#220;bertragung“ im Gegensatz zu einer &#8220;Anordnung&#8221; keiner schriftlichen Form bed&#252;rfe. </p>
<p><em>Quelle: <a href="http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/bundesverband/presse/pressemitteilungen/pm2007/pm31_07.php">PM Marburger Bund</a> vom 27. Juni 2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/klinik-muss-oberarzt-auch-oberarztvergutung-zahlen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>40.000 Euro Schmerzensgeld wegen Unfruchtbarkeit nach Geb&#228;rmutteraus­schabung</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/40000-euro-schmerzensgeld-wegen-unfruchtbarkeit-nach-gebarmutteraus%c2%adschabung/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/40000-euro-schmerzensgeld-wegen-unfruchtbarkeit-nach-gebarmutteraus%c2%adschabung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 26 May 2007 06:48:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=921</guid>
		<description><![CDATA[Mit einem am 25.04.2007 verk&#252;ndeten und heute bekannt gewordenen Urteil hat der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts K&#246;ln einer jetzt 35-j&#228;hrigen Patientin aus dem Raum Aachen wegen fehlender Risikoaufkl&#228;rung ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen, nachdem sich infolge einer Geb&#228;rmutterausschabung Komplikationen eingestellt hatten, die letztlich zur Unfruchtbarkeit der Frau f&#252;hrten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klinik sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem am 25.04.2007 verk&#252;ndeten und heute bekannt gewordenen Urteil hat der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts K&#246;ln einer jetzt 35-j&#228;hrigen Patientin aus dem Raum Aachen wegen fehlender Risikoaufkl&#228;rung ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen, nachdem sich infolge einer Geb&#228;rmutterausschabung Komplikationen eingestellt hatten, die letztlich zur Unfruchtbarkeit der Frau f&#252;hrten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klinik sowie der Operateur f&#252;r alle Sch&#228;den haften, die infolge des Eingriffs entstanden sind bzw. noch entstehen werden (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 180/05" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 25.04.2007 - 5 U 180/05">5 U 180/05</a>).</p>
<p>Die verheiratete und kinderlose Frau hatte sich im M&#228;rz 2000 in die beklagte gyn&#228;kologische Klinik begeben, weil im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung ein auff&#228;lliger Befund festgestellt worden war. Nach einem Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ch wurde bei der damals 28-j&#228;hrigen Patientin eine Gewebeentnahme am Geb&#228;rmutterhals und anschlie&#223;end eine Ausschabung der Geb&#228;rmutter vorgenommen. Infolge des Eingriffs kam es zu einem sog. Ashermann-Syndrom, d. h. zu Narbenbildungen in der Geb&#228;rmutterh&#246;hle und schlie&#223;lich zu einer vollst&#228;ndigen inneren Verklebung bzw. zum Verschluss der Geb&#228;rmutter, was zum Ausbleiben der Regelblutung und zur Sterilit&#228;t der Frau f&#252;hrte. Diese hatte im Prozess geltend gemacht, die Ausschabung sei in verschiedener Hinsicht behandlungsfehlerhaft durchgef&#252;hrt worden. Sie sei zum einen bereits nicht indiziert gewesen und auch mit einem zu scharfen Operationsinstrument bzw. zu tief durchgef&#252;hrt worden. Zum anderen sei sie nicht umfassend &#252;ber die Risiken des Eingriffs &#228;rztlich aufgekl&#228;rt worden. &#220;ber eine Ausschabung sei &#252;berhaupt nicht gesprochen worden; insoweit haben die &#196;rzte die Operation sogar eigenm&#228;chtig erweitert, wie die Patientin behauptete.</p>
<p>Der 5. Zivilsenat hat der Klage nach Anh&#246;rung eines gyn&#228;kologischen Sachverst&#228;ndigen &#252;berwiegend stattgegeben. Zwar konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, dass dem Operateur Behandlungsfehler bei der Gewebeentnahme bzw. der anschlie&#223;enden Ausschabung der Geb&#228;rmutter unterlaufen sind. Allerdings m&#252;ssen das Krankenhaus sowie der operierende Arzt haften, weil die Patientin nicht hinreichend &#252;ber die mit einer Ausschabung verbundenen Risiken, insbesondere die Gefahr eines Ashermann-Syndroms und die daraus folgende Unfruchtbarkeit aufgekl&#228;rt worden sei. Der von der Klinik verwendete Aufkl&#228;rungsbogen enthielt keinen Hinweis auf das genannte Risiko. Eine solche Aufkl&#228;rung sei aber erforderlich, auch wenn eine komplette Unfruchtbarkeit infolge eines Ashermann-Syndroms nur in einem von 1000 F&#228;llen auftrete. Der Patientin m&#252;sse eine allgemeine Vorstellung vom Ausma&#223; der mit der Operation verbunden Gefahren vermittelt werden, wobei es nicht auf eine bestimmte statistische Risikodichte ankomme. Ma&#223;gebend sei, dass eine junge Frau mit Kinderwunsch durch die Unfruchtbarkeit infolge eines operativen Eingriffs erheblich in ihrer Lebensf&#252;hrung belastet werde. Deshalb m&#252;sse auf das Risiko auch gesondert hingewiesen werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere ber&#252;cksichtigt, dass die damals 28-j&#228;hrige Patientin, die nachvollziehbar einen Kinderwunsch gehabt habe, nun irreparabel unfruchtbar sei, was eine gravierende Beeintr&#228;chtigung darstelle. Dies habe auch zu nicht unerheblichen psychischen Belastungen bei der jungen Frau gef&#252;hrt.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG K&#246;ln vom 25. Mai 2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/40000-euro-schmerzensgeld-wegen-unfruchtbarkeit-nach-gebarmutteraus%c2%adschabung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Altersgrenze von 68 Jahren f&#252;r &#196;rzte als flugmedizinische Sachverst&#228;ndige best&#228;tigt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/altersgrenze-von-68-jahren-fur-arzte-als-flugmedizinische-sachverstandige-bestatigt/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/altersgrenze-von-68-jahren-fur-arzte-als-flugmedizinische-sachverstandige-bestatigt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2007 09:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht (BT)]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=866</guid>
		<description><![CDATA[Die Altersgrenze von 68 Jahren f&#252;r &#196;rzte als flugmedizinische Sachverst&#228;ndige ist rechtm&#228;&#223;ig. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg in einer aktuellen Eilentscheidung (Az.: 7 L 25/07) best&#228;tigt. 
Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines 67-j&#228;hrigen Arztes aus dem M&#228;rkischen Kreis ab, mit dem die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Altersgrenze von 68 Jahren f&#252;r &#196;rzte als flugmedizinische Sachverst&#228;ndige ist rechtm&#228;&#223;ig. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg in einer aktuellen Eilentscheidung (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 L 25/07" target="_blank" title="VG Arnsberg, 14.02.2007 - 7 L 25/07">7 L 25/07</a>) best&#228;tigt. </p>
<p>Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines 67-j&#228;hrigen Arztes aus dem M&#228;rkischen Kreis ab, mit dem die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet werden sollte, die Fortsetzung der T&#228;tigkeit des Arztes als flugmedizinischer Sachverst&#228;ndiger &#252;ber dessen 68. Geburtstag hinaus vorerst weiter zu dulden.<br />
Der Arzt hatte bei der Bezirksregierung die Verl&#228;ngerung seiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverst&#228;ndiger beantragt, aufgrund derer er bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres berechtigt war, Tauglichkeitszeugnisse f&#252;r Piloten u.a. von Privatflugzeugen zu erteilen. Die Beh&#246;rde lehnte den Antrag ab mit der Begr&#252;ndung, dass eine Verl&#228;ngerung &#252;ber diese Altersgrenze hinaus nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht m&#246;glich sei. </p>
<p>Mit seinem Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes machte der Arzt verfassungsrechtliche Einw&#228;nde gegen die Altersbeschr&#228;nkung geltend – jedoch ohne Erfolg. Bei summarischer Pr&#252;fung sei unbedenklich, dass die Altersgrenze von 68 Jahren f&#252;r flugmedizinische Sachverst&#228;ndige nicht selbst in einem formellen Gesetz geregelt sei. Die Regelung in einer Rechtsverordnung sei ausreichend, weil das Luftverkehrsgesetz eine Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r deren Erlass enthalte, die hinreichend bestimmt sei. Die Altersgrenze schr&#228;nke auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ein. Weil die T&#228;tigkeit als flugmedizinischer Sachverst&#228;ndiger keinen eigenst&#228;ndigen Beruf darstelle – sie werde typischerweise von niedergelassenen &#196;rzten „nebenher“ ausge&#252;bt –, sei nicht die freie Berufswahl, sondern nur die Berufsaus&#252;bung betroffen. Die Freiheit der Berufsaus&#252;bung k&#246;nne beschr&#228;nkt werden, soweit vern&#252;nftige Erw&#228;gungen des Gemeinwohls es zweckm&#228;&#223;ig erscheinen lie&#223;en. Das sei hier der Fall. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs m&#252;sse sichergestellt sein, dass die erforderlichen Tauglichkeitspr&#252;fungen zuverl&#228;ssig und fehlerfrei durch die flugmedizinischen Sachverst&#228;ndigen vorgenommen w&#252;rden. Dabei entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeintr&#228;chtigung der Leistungsf&#228;higkeit mit zunehmendem Alter gr&#246;&#223;er werde. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass die Altersgrenze f&#252;r flugmedizinische Sachverst&#228;ndige generalisierend auf 68 Jahre festgelegt worden sei. </p>
<p><em>Quelle: PM VG Arnsberg</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/altersgrenze-von-68-jahren-fur-arzte-als-flugmedizinische-sachverstandige-bestatigt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Tierarzt im Notfalldienst nicht erreichbar 5.000,&#8211; € Geldbu&#223;e</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/tierarzt-im-notfalldienst-nicht-erreichbar-5000-e-geldbuse/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/tierarzt-im-notfalldienst-nicht-erreichbar-5000-e-geldbuse/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Feb 2007 09:56:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht (BT)]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=856</guid>
		<description><![CDATA[Weil ein Mainzer Tierarzt w&#228;hrend seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht f&#252;r Heilberufe – Az.: Kf 3/06.MZ) festgestellt und den Veterin&#228;r zu einer Geldbu&#223;e von 5.000,&#8211; € verurteilt.
Erl&#228;uterung: Tier&#228;rzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie &#196;rzte, Zahn&#228;rzte oder Apotheker Mitglieder in &#246;ffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).
Das Berufsgericht f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weil ein Mainzer Tierarzt w&#228;hrend seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht f&#252;r Heilberufe – Az.: Kf 3/06.MZ) festgestellt und den Veterin&#228;r zu einer Geldbu&#223;e von 5.000,&#8211; € verurteilt.</p>
<p>Erl&#228;uterung: Tier&#228;rzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie &#196;rzte, Zahn&#228;rzte oder Apotheker Mitglieder in &#246;ffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).</p>
<p>Das Berufsgericht f&#252;r Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist f&#252;r Rheinland-Pfalz insgesamt zust&#228;ndig. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Verwaltungsrichter (Vorsitzender) und zwei Fachbeisitzern. Ihm obliegt die Entscheidung &#252;ber berufsgerichtliche Ma&#223;nahmen in F&#228;llen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der m&#246;glichen berufsgerichtlichen Ma&#223;nahmen ist die Verh&#228;ngung einer Geldbu&#223;e bis zu 100.000,&#8211; €.</p>
<p>Der beschuldigte Tierarzt war f&#252;r zwei Tage f&#252;r den Tier&#228;rztlichen Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Wegen eines Notfalls versuchte der Besitzer eines Kaninchens im Zeitraum von zwei Stunden mehrfach vergeblich, den Arzt telefonisch zu erreichen. Er begab sich au&#223;erdem zu dessen Praxis und bem&#252;hte sich dort eine halbe Stunde lang erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rolll&#228;den hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren.</p>
<p>Der Beschuldigte hat sich in der Sache nicht ge&#228;u&#223;ert. Die Richter haben festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, weil er w&#228;hrend seines Notdienstes zwei Stunden lang nicht erreichbar gewesen sei. Kern der Notfalldienstpflicht sei die st&#228;ndige Erreichbarkeit des Notfallarztes f&#252;r Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen w&#228;hrend der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt m&#252;sse sowohl telefonisch erreichbar als auch f&#252;r unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten habe der Beschuldigte verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tier&#228;rztliche Beruf erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Von daher und unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbu&#223;en verurteilt worden sei, sei eine Geldbu&#223;e von 5.000,&#8211; € angemessen, um den Arzt anzuhalten, k&#252;nftig seine Berufspflichten zu erf&#252;llen.</p>
<p><em>Quelle: PM 4/2007 VG Mainz vom 13.02.2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/tierarzt-im-notfalldienst-nicht-erreichbar-5000-e-geldbuse/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Klagen von im Marburger Bund organisierte &#196;rzte abgewiesen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/klagen-von-im-marburger-bund-organisierte-arzte-abgewiesen/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/klagen-von-im-marburger-bund-organisierte-arzte-abgewiesen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 23 Nov 2006 12:44:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=760</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat in seiner Sitzung vom heutigen Donnerstag, den 23.11.2006 die Klagen einer Reihe von im Marburger Bund organisierten &#196;rzten abgewiesen (Az.: 75 Ca 15574/06) und festgestellt, dass ein neuer Haustarifvertrag, der zwischen den Helios &#8211; Kliniken GmbH und der Gewerkschaft Ver.di abgeschlossen war, auch auf deren Arbeitsverh&#228;ltnisse Anwendung findet.  Es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat in seiner Sitzung vom heutigen Donnerstag, den 23.11.2006 die Klagen einer Reihe von im Marburger Bund organisierten &#196;rzten abgewiesen (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=75 Ca 15574/06" target="_blank" title="ArbG Berlin, 23.11.2006 - 75 Ca 15574/06">75 Ca 15574/06</a>) und festgestellt, dass ein neuer Haustarifvertrag, der zwischen den Helios &#8211; Kliniken GmbH und der Gewerkschaft Ver.di abgeschlossen war, auch auf deren Arbeitsverh&#228;ltnisse Anwendung findet.  Es hat sich dabei im Wesentlichen auf die in den jeweiligen Arbeitsvertr&#228;gen enthaltenen Bezugnahmeklauseln bezogen, &#252;ber die tarifvertragliche Regelungen, in diesem Fall der mit Ver.di abgeschlossene Haustarifvertrag, in das Arbeitsverh&#228;ltnis einbezogen worden waren.</p>
<p><em>Quelle: PM 52/06 LAG Berlin</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/klagen-von-im-marburger-bund-organisierte-arzte-abgewiesen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beweisregel bei Arzthaftung im Bereich des voll beherrschbaren Risikos</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/beweisregel-bei-arzthaftung-im-bereich-des-voll-beherrschbaren-risikos/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/beweisregel-bei-arzthaftung-im-bereich-des-voll-beherrschbaren-risikos/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2006 13:04:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=671</guid>
		<description><![CDATA[1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast daf&#252;r, dass ihn an der Schlechterf&#252;llung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese aus § 282 BGB a.F. abgeleitete Beweisregel gilt grunds&#228;tzlich im Rahmen der positiven Vertragsverletzung f&#252;r den Bereich des Werk- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast daf&#252;r, dass ihn an der Schlechterf&#252;llung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/282.html" target="_blank">282</a> BGB a.F. abgeleitete Beweisregel gilt grunds&#228;tzlich im Rahmen der positiven Vertragsverletzung f&#252;r den Bereich des Werk- und des Dienstvertragsrechts. Nach dem Sinn der Beweisregel erfasst die Beweislastumkehr auch den Nachweis des objektiven Pflichtenversto&#223;es, wenn der Gl&#228;ubiger im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gl&#228;ubiger gerade vor solch einem Schaden zu bewahren. </p>
<p>2.F&#252;r den Bereich der Arzthaftung gilt aber folgendes: </p>
<p>Im Kernbereich des &#228;rztlichen Handelns findet die Beweisregel des § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/282.html" target="_blank">282</a> BGB a.F. nur ausnahmsweise Anwendung. Denn der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern lediglich das sorgf&#228;ltige Bem&#252;hen um Hilfe und Heilung. Da die Vorg&#228;nge im lebenden Organismus (des Patienten) nur eingeschr&#228;nkt beherrschbar sind, deutet allein der ausbleibende Heilerfolg noch nicht auf eine fehlerhafte Behandlung und Verschulden (des Arztes) hin. </p>
<p>Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um Risiken aus dem Bereich des Krankenhausbetriebes, also aus dem Bereich der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens geht; das sind Bereiche, die vom Tr&#228;ger der Klinik, dem Arzt und &#252;brigen Personal voll beherrscht werden k&#246;nnen. In diesem Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos greift der Beweisgrundsatz des § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/282.html" target="_blank">282</a> BGB a.F. (wieder) ein. </p>
<p>Im Streitfall liegt die Ursache f&#252;r die Bestrahlung mit einer sch&#228;digenden – zu hohen – Dosierung im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Behandlungsseite. Steht aber fest, dass der Prim&#228;rschaden (des Patienten) im Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos gesetzt worden ist, folgen hieraus Beweiserleichterungen f&#252;r die Patientenseite; sie betreffen die Ebene des Beweises der objektiven Fehlverrichtung und des Verschuldens. Die Behandlungsseite hat dann die Vermutung der objektiven Pflichtverletzung bzw. des Verschuldens zu widerlegen. Wird – wie hier – diese Pflicht durch Bereitstellen eines funktionsunf&#228;higen R&#246;ntgenger&#228;ts verletzt, hat der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt zu beweisen, dass der ordnungswidrige Ger&#228;tezustand nicht von ihm oder seinen Gehilfen verschuldet wurde.</p>
<p><em>Urteil des Th&#252;ringer Oberlandesgerichts Jena vom 12.07.2006  (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 705/05" target="_blank" title="OLG Jena, 12.07.2006 - 4 U 705/05">4 U 705/05</a>)  </em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/beweisregel-bei-arzthaftung-im-bereich-des-voll-beherrschbaren-risikos/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtswidrige Gesch&#228;fte mit Botox zwischen Berliner Apotheker und Hamburger &#196;rztin</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/rechtswidrige-geschafte-mit-botox-zwischen-berliner-apotheker-und-hamburger-arztin/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/rechtswidrige-geschafte-mit-botox-zwischen-berliner-apotheker-und-hamburger-arztin/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Sep 2006 10:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=668</guid>
		<description><![CDATA[Die Gesch&#228;fte eines Berliner Apothekers und einer Hamburger &#196;rztin mit dem Medikament Botox (Botulinum-Toxin) waren rechtswidrig. Der Apotheker hatte nach eigenen Angaben Botox im Wert von 50.000 EUR pers&#246;nlich an die Hamburger &#196;rztin geliefert. Von der AOK Rheinland / Hamburg verlangte er daf&#252;r die Zahlung von 50.000 EUR. Seine Klage ist jetzt jedoch vom Berliner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesch&#228;fte eines Berliner Apothekers und einer Hamburger &#196;rztin mit dem Medikament Botox (Botulinum-Toxin) waren rechtswidrig. Der Apotheker hatte nach eigenen Angaben Botox im Wert von 50.000 EUR pers&#246;nlich an die Hamburger &#196;rztin geliefert. Von der AOK Rheinland / Hamburg verlangte er daf&#252;r die Zahlung von 50.000 EUR. Seine Klage ist jetzt jedoch vom Berliner Sozialgericht (Az.: <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_81_kr_4207.04.html">S 81 KR 4207/04</a>) abgewiesen worden.</p>
<p>Botox (Botulinum-Toxin) ist in Deutschland zur Behandlung seltener Erkrankungen zugelassen, beispielsweise bei schwerwiegenden Muskelkr&#228;mpfen (Spasmen). Au&#223;erdem wird Botox als Mittel zum Aufspritzen von Falten in der kosmetischen Chirurgie eingesetzt. F&#252;r diese Verwendung besteht keine Zulassung. Die gesetzliche Krankenversicherung &#252;bernimmt daher nicht die Kosten. Nach einem Bericht des ZDF vom Oktober 2004 „t&#228;uschen immer mehr Patienten und &#196;rzte Krankheiten vor. Dann kann Botox als Medikament abgerechnet werden“ (Frontal21 vom 12. Oktober 2004). Das Berliner Sozialgericht musste im vorliegenden Fall nicht &#252;berpr&#252;fen, zu welchem Zweck Botox von der Hamburger &#196;rztin verwendet wurde. Die Zahlungsklage war bereits aus anderen Gr&#252;nden abzuweisen.</p>
<p>Die Gesch&#228;fte verstie&#223;en gegen den Berliner Arzneiliefervertrag und damit auch gegen den Rechtsgedanken des Apothekengesetzes, stellte das Sozialgericht fest. Danach d&#252;rfen Apotheker ihre Arzneimittel nur direkt an die Patienten abgeben und nicht an die behandelnden &#196;rzte (abgesehen von „Sprechstunden-Bedarf“ in kleineren Mengen). Umgekehrt ist es den &#196;rzten im Regelfall verboten, ihre Patienten zu beeinflussen, bei welcher Apotheke sie die Medikamente abholen. Absprachen zwischen &#196;rzten und Apothekern &#252;ber die „Zuf&#252;hrung von Patienten“ sind ebenfalls rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hatte die Hamburger &#196;rztin das Rezept f&#252;r Botox gar nicht ihre Patienten ausgeh&#228;ndigt, sondern direkt dem Berliner Apotheker &#252;bergeben, der ihr umgekehrt das Mittel direkt lieferte.</p>
<p><em>Quelle: PM vom 04.09.2006 SG Berlin</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/rechtswidrige-geschafte-mit-botox-zwischen-berliner-apotheker-und-hamburger-arztin/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AMVV zum 01.07. erneut ge&#228;ndert &#8211; Vorlage des Arztausweises reicht wieder aus</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/amvv-zum-0107-erneut-geandert-vorlage-des-arztausweises-reicht-wieder-aus/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/amvv-zum-0107-erneut-geandert-vorlage-des-arztausweises-reicht-wieder-aus/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Sep 2006 07:20:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=662</guid>
		<description><![CDATA[Wie ich berichtete war ein Rezept seit 01.01. immer notwendig. § 4 Abs. 2 AMVV enth&#228;lt nun wieder die Regelung, dass der Arzt durch Vorlage seines Arztausweises verschreibungspflichtige Arzneimittel f&#252;r den Eigenbedarf in der Apotheke erhalten kann. Die Verschreibung bedarf nicht der schriftlichen (Rezept) oder elektronischen Form. 
Nun kann der Arzt den Apotheker in dringenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie ich berichtete war ein <a href="http://info.folkertjanke.de/?p=358">Rezept seit 01.01. immer notwendig</a>. <a href="http://bundesrecht.juris.de/amvv/__4.html">§ 4 Abs. 2 AMVV</a> enth&#228;lt nun wieder die Regelung, dass der Arzt durch Vorlage seines Arztausweises verschreibungspflichtige Arzneimittel f&#252;r den Eigenbedarf in der Apotheke erhalten kann. Die Verschreibung bedarf nicht der schriftlichen (Rezept) oder elektronischen Form. </p>
<p>Nun kann der Arzt den Apotheker in dringenden F&#228;llen auch wieder telefonisch &#252;ber die Verschreibung und deren Inhalt informieren. Er muss die Verschreibung dann aber in schriftlicher oder elektronischer Form unverz&#252;glich nachreichen.</p>
<p><a href="http://bundesrecht.juris.de/amvv/__2.html">§ 2 Abs. 6 AMVV</a> regelt nun, dass der Apotheker in dringenden F&#228;llen die Verschreibung erg&#228;nzen kann, wenn das Geburtsdatum der Person, f&#252;r die das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung (Abs. 1 Nr. 2), die Darreichungsform (Abs. 1 Nr . 5) oder die Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen (Abs. 1 Nr. 7), fehlt oder unvollst&#228;ndig ist und eine R&#252;cksprache mit dem Arzt nicht m&#246;glich ist.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/amvv-zum-0107-erneut-geandert-vorlage-des-arztausweises-reicht-wieder-aus/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>&#196;rztliche Schweigepflicht umfasst auch die Identit&#228;t von Mitpatienten</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/arztliche-schweigepflicht-umfasst-auch-die-identitat-von-mitpatienten/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/arztliche-schweigepflicht-umfasst-auch-die-identitat-von-mitpatienten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Aug 2006 10:06:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=645</guid>
		<description><![CDATA[Die Kl&#228;gerin unterzog sich in einer von der Beklagten betriebenen Fachklinik f&#252;r psychogene Erkrankungen einer station&#228;ren Rehabilitationsma&#223;nahme. Dabei nahm sie mit anderen Patienten an einer &#228;rztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgef&#252;hrten Tanz&#252;bungen kollidierte die Kl&#228;gerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kl&#228;gerin unterzog sich in einer von der Beklagten betriebenen Fachklinik f&#252;r psychogene Erkrankungen einer station&#228;ren Rehabilitationsma&#223;nahme. Dabei nahm sie mit anderen Patienten an einer &#228;rztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgef&#252;hrten Tanz&#252;bungen kollidierte die Kl&#228;gerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist streitig. Die Kl&#228;gerin kennt lediglich den Vornamen des Mitpatienten.<br />
Die Kl&#228;gerin hat vorgetragen, der Mitpatient, der neben ihr mit einer anderen Patientin Bewegungs&#252;bungen mit einem Tuch gemacht habe, sei ausgelassen und unachtsam zu Fall gekommen und hierbei gegen ihr Bein gesto&#223;en. Sie selbst sei deshalb gest&#252;rzt und habe sich am Bein erheblich verletzt. Durch den Sturz sei ein Dauerschaden entstanden, sie verlange Schmerzensgeld in H&#246;he von 5.500,&#8211; € und Schadensersatz wegen eines Haushaltsf&#252;hrungsschadens, wegen Umbaukosten f&#252;r das Badezimmer, Betreuungskosten, Telefonkosten und Fahrtkosten f&#252;r ihren Ehemann in H&#246;he von ca. 25.000 €. F&#252;r den Unfall sei auch der Mitpatient verantwortlich, er selbst habe ihre Unfallschilderung bei einem Krankenhausbesuch best&#228;tigt und sich entschuldigt. Die Beklagte m&#252;sse deshalb Name und Anschrift dieser Person mitteilen.<br />
Die Beklagte hat vorgetragen, dass vermutlich infolge eigenen &#220;bermutes die Kl&#228;gerin ihr Tuch schwingend r&#252;ckw&#228;rts gelaufen und mit dem Mitpatienten zusammengesto&#223;en sei. Dabei seien sowohl die Kl&#228;gerin als auch der Mitpatient zu Fall gekommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Mitpatienten sei nicht erkennbar. Die &#228;rztliche Schweigepflicht stehe der begehrten Auskunftserteilung entgegen.<br />
Das Landgericht hat die Auskunftsklage zur Identit&#228;t des Mitpatienten und die Schadensersatzklage gegen die Betreiberin der Klinik abgewiesen.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe &#8211; Senate in Freiburg &#8211; blieb hinsichtlich der Auskunft mit Urteil vom 11.08.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 U 45/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">14 U 45/04</a> – Revision nicht zugelassen) ohne Erfolg. </p>
<p>Das Auskunftsverlangen ist nicht begr&#252;ndet. Grunds&#228;tzlich ist zwar richtig, dass aufgrund einer sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden nachwirkenden Treuepflicht ein Auskunftsanspruch der Kl&#228;gerin zu Umst&#228;nden bestehen kann, die f&#252;r die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Die Ungewissheit der Kl&#228;gerin &#252;ber die Identit&#228;t des Mitpatienten ist nach Auffassung des Senats entschuldbar und ein Auskunftsanspruch kann auch nicht verneint werden mit der Begr&#252;ndung, der Ermittlungsaufwand sei unzumutbar, denn ein Blick in die Patientenkartei w&#252;rde hierf&#252;r gen&#252;gen. <strong>Dennoch hat die Beklagte die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, da der Name zu dem durch <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html">§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> gesch&#252;tzten Rechtsgut geh&#246;rt. Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt und seinen berufsm&#228;&#223;igen Gehilfen untersagt, ein im Rahmen der Berufsaus&#252;bung bekannt gewordenes, den pers&#246;nlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren. Dazu geh&#246;rt auch der Umstand, dass sich der Patient &#252;berhaupt einer &#228;rztlichen Behandlung unterzieht</strong>. Nach der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich im Strafprozess das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auch auf die Identit&#228;t des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht. Dieselbe Wertung liegt <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html">§ 203 Abs. 1 StGB</a> zugrunde. Eine Einwilligung des Mitpatienten in die Nennung seines Namens hat die Kl&#228;gerin nicht nachgewiesen. Ein Notstand, der ohne oder gegen den Willen des Mitpatienten die Bekanntgabe seiner Identit&#228;t rechtfertigen k&#246;nnte, liegt nicht vor. Hier sind f&#252;r den Arzt gegen&#252;ber verschiedenen Patienten bestehende und miteinander kollidierende Pflichten abzuw&#228;gen. Angesichts der substantiellen Bedeutung der &#228;rztlichen Schweigepflicht f&#252;r das Verh&#228;ltnis zwischen Arzt und Patient hat die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten Vorrang gegen&#252;ber der nachvertraglichen Nebenpflicht des Arztes zur Hilfe bei der Geltendmachung gegen diesen Patienten gerichteter etwaiger Schadensersatzanspr&#252;che eines anderen Patienten.</p>
<p>(Hinsichtlich der von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Schadensersatzanspr&#252;che gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, da die Therapiegruppe &#252;berbesetzt und der &#220;bungsraum &#252;berbelegt gewesen sei, ist die Klage noch nicht entscheidungsreif.)</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 16.08.2006</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/arztliche-schweigepflicht-umfasst-auch-die-identitat-von-mitpatienten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
