Abtreibungsarzt scheitert mit Klage gegen “Gehsteigberater”

Juli 26, 2006 on 12:00 | In Alltag, Arztrecht | 1 Comment

Schwangere, die abtreiben lassen wollen, dürfen auf der Straße unmittelbar vor dem Eingriff angesprochen und auf Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch hingewiesen werden. Der Versuch eines Münchener Abtreibungsarztes, diese sogenannte Gehsteigberatung vor seinen Behandlungsräumen verbieten zu lassen, ist am 25.07.2006 vor dem Münchener Landgericht (Az.: 28 O 5186/06, nicht rechtskräftig) gescheitert.
Der Arzt hat bereits Berufung angekündigt.

Weiterlesen hier bei der Evangelischen Nachrichtenagentur idea

100.000 Euro Schmerzensgeld bei fast vollständigem Verlust der Sehkraft auf beiden Augen infolge groben ärztlichen Behandlungsfehlers und verzögerter Schadenregulierung; 53 Jahre alter Mann

Juli 19, 2006 on 11:05 | In Arztrecht, Haftungsrecht | Comments Off

Der 53 Jahre alte Kläger begab sich im Juni 2002 wegen Sehstörungen in die augenärztliche Behandlung des Beklagten. Dieser untersuchte den Kläger, dokumentierte, dass der Kläger an Diabetes leidet und verordnete ihm eine Brille. Die Beschwerden des Klägers verstärkten sich in der Folgezeit, so dass er den Beklagten im Juli und September 2002 erneut aufsuchte. Der Beklagte überwies ihn zum Ausschluss einer diabetischen Neuropathie an einen Neurologen. Am 19.09.2002 erfolgte eine Eilüberweisung an die Augenklinik des Universitätsklinikums Bonn wegen des Verdachts auf diabetische Retinopathie (Netzhauterkrankung mit Netzhautblutungen, Netzhautödem mit Sehschärfeverlust und Gefäßneubildungen auf und vor der Netzhaut). Dort wurde eine proliferative diabetische Retinopathie diagnostiziert und sofort mit Laserflächenkoagulationen und Retinokryokoagulationen (therapeutische Maßnahme zur Blutungsstillung) behandelt. Trotz dieser Behandlung trat bei dem Kläger eine ausgeprägte Sehschärfenminderung an beiden Augen ein. Mit dem rechten Auge kann der Kläger noch die Finger einer Hand erkennen, mit dem linken Auge lediglich Handbewegungen wahrnehmen, hinzu kommt eine ausgeprägte Einschränkung des Gesichtsfeldes. Der Kläger ist infolge seiner Sehbehinderung auf beiden Augen zu 100 % schwer behindert.

Psychotherapeuten sind keine Ärzte – Kein Zugang zur kassenärztlichen Altersversorgung

Juni 29, 2006 on 6:35 | In Arztrecht, Sozialrecht | Comments Off

Psychotherapeuten sind nicht als Ärzte anzusehen. Sie haben daher keinen Anspruch auf Teilnahme an der so genannten „Erweiterten Honorarverteilung“ (EHV), einer Altersversorgungs-Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Das entschied in einem gestern ergangenen Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 4 KA 35/05 – Revision zugelassen).

Geklagt hatte ein Psychotherapeut aus Pfungstadt, der als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung auch in deren Alters-Versorgungs-System (EHV) aufgenommen werden wollte. Dies lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ab, weil ihre Versorgungseinrichtung nur Ärzten offen stehe. Psychotherapeuten seien nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht als Ärzte anzusehen.

Zur Substantiierungslast im PKH-Verfahren in Arzthaftungsprozessen

Mai 29, 2006 on 9:48 | In Arztrecht, Haftungsrecht, Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

Verneint die Behandlungsseite nachvollziehbar ein schuldhaft fehlerhaftes Behandlungsgeschehen, muss sich die Patientenseite damit nachvollziehbar auseinander setzen; die reine “Vermutung” eines Behandlungsfehlers reicht hierfür nicht. So das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena in seinem Beschluss vom 18.05.2006 (Az.: 4 W 205/06).

Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter seien zwar nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Andererseits seien im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der angestrebten Klage gewisse Anforderungen an die Schlüssigkeit der Klage unverzichtbar. Das bedeute, dass sich der Umfang der Darstellung, die vom Kläger erwartet werden kann, stets nach der Einlassung des/der Beklagten zu richten habe. Verneine – wie hier – die Behandlungsseite aber mit nachvollziehbaren Gründen eine Einstandspflicht für einen von Klägerseite nur “vermuteten” Behandlungsfehler, so könne im PKH-Verfahren nicht auf eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung klägerseits verzichtet werden.

Zur Beihilfefähigkeit der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ neben anderweitigen Leistungen

Mai 7, 2006 on 10:08 | In Arztrecht, Gebührenrecht, Öffentlicher Dienst | Comments Off

Es spricht viel dafür, dass auch Zahnärzte eine Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ gemäß deren Leistungslegende nicht berechnen dürfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es ärztlicher oder zahnärztlicher Art, in Rechnung stellen.

Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ zusammen mit Gebühren für derartige anderweitige zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314).

Schmerzensgeld bei Untersuchungsmängeln

April 4, 2006 on 3:25 | In Arztrecht, Haftungsrecht | Comments Off

Die Ärzte Zeitung weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20.10.2005 (Az.: 5 U 1330/04) hin, wonach der behandelnde Arzt für Untersuchungsmängel, die zu einer längeren Leidenszeit des Patienten führen, grundsätzlich Schmerzensgeld zahlen muss. Falls der Patient allerdings nicht beweisen kann, dass die Schmerzen ohne den Behandlungsfehler nicht oder kürzere Zeit aufgetreten wären, kommt selbst bei mehrwöchigem Leiden nur ein geringer Betrag in Frage.

Ein Unfallarzt hatte bei einem Patienten zwei Glassplitter in der Hand übersehen, weil er auf eine Röntgenaufnahme verzichtete. Der Kläger hatte sieben Wochen mit Schmerzen zu kämpfen, bevor ein anderer Arzt die Splitter bemerkte und entfernte.

Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

März 24, 2006 on 12:07 | In Arztrecht, Gebührenrecht | Comments Off

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23. März 2006 (Az.: III ZR 223/05) entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.

Private Krankenversicherung darf Arztrechnung anzweifeln

März 22, 2006 on 6:12 | In Arztrecht, Haftungsrecht, Versicherungsrecht | Comments Off

Jeder Privatversicherte kennt den “Service” seiner PKV. Nach Einreichung einer Arztrechnung werden einzelne Positionen bemängelt. Manchmal zu recht, dies hält die Beiträge für alle gering und ist gut für eine eventuelle Selbstbeteiligung. Manchmal aber auch zu unrecht. Mit so einem Fall bzw. den Folgen dieser Bemängelung hatte sich zunächst das Landgericht (LG) München (Az.: 34 O 1795/05) und dann das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 8 U 4256/05) zu befassen.

Altersgrenze für Ärzte ist weder diskriminierend noch verstößt sie gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit

März 21, 2006 on 5:03 | In Arztrecht | Comments Off

Die Altersgrenze für Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU. Das entschied am 15. März 2006 der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 4 KA 32/05 – Revision ist nicht zugelassen).

Führen von Tätigkeitsschwerpunkten nach In-Kraft-Treten der WBO vom 26.10.2005

März 13, 2006 on 11:26 | In Arztrecht | Comments Off

Die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg weist darauf hin, dass mit In-Kraft-Treten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) am 9.12.2005 die Bezeichnungen

- Akupunktur
- Spezielle Schmerztherapie
- Diabetologie
- Schlafmedizin
- Suchtmedizinische Grundversorgung
- Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
- Kinder-Gastroenterologie
- Kinder-Nephrologie
- Kinder-Orthopädie
- Kinder-Pneumologie
- Kinder-Rheumatologie

als Zusatzbezeichnungen in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wurden.
Die vorher unter der Bedingung gleich bleibender Verhältnisse erteilten Genehmigungen, diese Bezeichnungen als so genannte Tätigkeitsschwerpunkte zu führen, entfallen ab diesem Zeitpunkt, da Tätigkeitsschwerpunkte gemäß § 27 Abs. 4 Berufsordnung nur angekündigt werden dürfen, wenn sie nicht mit solchen “nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen” verwechselt werden können.

« Vorige SeiteNächste Seite »

Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds. Valid XHTML and CSS. ^Top^