Lehrereingruppierung in Sachsen bei sich ändernden Schülerzahlen

März 13, 2008 on 9:02 | In Arbeitsrecht, Öffentlicher Dienst | Comments Off

Die Eingruppierung von angestellten Lehrern richtet sich nach manchen landesrechtlichen Bestimmungen, darunter auch denen des Freistaats Sachsen, nach den für die beamteten Lehrer geltenden Vorschriften, weil die Einzelarbeitsverträge und/oder der BAT/BAT-O darauf verweisen. Bei einer solchen Vertragslage sind Höhergruppierungen – wie beamtenrechtliche Beförderungen – zusätzlich von einer entsprechenden freien Planstelle und einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn/Arbeitgebers abhängig, diese Stelle mit dem Angestellten zu besetzen. Dies gilt auch, wenn die Besoldungsgruppe eines beamteten Lehrers von der Zahl der an der Schule unterrichteten Schüler abhängt und die Grenze zur nächsthöheren Besoldungsgruppe überschritten worden ist. Der Angestellte ist auch in diesem Fall nicht „automatisch“ höhergruppiert. Die eine solche Tarifautomatik vorsehende Vergütungsordnung des BAT/BAT-O gilt für Lehrkräfte nicht; sie ist durch die Übertragung der beamtenrechtlichen Besoldungsgrundsätze ersetzt. Eine entsprechende Berücksichtigung dieser Grundsätze bedeutet aber auch, dass für einen angestellten Lehrer, der in der höheren Vergütungsgruppe (entspr. der Besoldungsgruppe für die höhere Schülerzahl) eingruppiert war, diese nicht dann ohne weiteres wegfällt, wenn die Schülerzahl wieder absinkt. Denn auch gegenüber einem Beamten wäre in einem solchen Fall der Entzug des einmal übertragenen Amtes und eine entsprechende Absenkung der Besoldung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht möglich.

Verbeamteter Briefzusteller kann wegen Verletzung des Postgeheimnisses und Unterschlagung aus dem Dienst entfernt werden

Januar 15, 2008 on 11:12 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Ein bei der Deutschen Post AG als Beamter eingesetzter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postgeheimnisses Briefsendungen geöffnet hat, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig anzueignen, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 7.12.2007 (Az.: 11 A 11152/07.OVG).

Keine Pension nach 24 Tagen Ehe

Januar 10, 2008 on 11:59 | In Öffentlicher Dienst | 1 Comment

Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.12.2007 (Az.: 2 A 10800/07.OVG) in Koblenz.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin heiratete Anfang 2006 einen Polizeibeamten, mit dem sie seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungs­verfahren abgewiesen.

Zur Vergütung der Schulsommerferien im vorher beendeten befristeten Lehrerarbeitsverhältnis

Dezember 20, 2007 on 2:33 | In Arbeitsrecht, Öffentlicher Dienst | Comments Off

Die Klägerin arbeitete als angestellte Lehrkraft in den Diensten des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 wirksam befristet. In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin die vertragsgemäße Vergütung. Während der anschließenden Schulsommerferien bezog sie Arbeitslosengeld. Unbefristet beschäftigte Lehrkräfte erhalten auch während der Schulferien ihre monatliche Vergütung. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land sei verpflichtet, sie auch für die Dauer der an das Arbeitsverhältnis anschließenden unterrichtsfreien Zeit zu vergüten. Sie habe ebenso wie die unbefristet angestellten Lehrkräfte während der Unterrichtszeit mehr als die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit geleistet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist mit Urteil vom 19.12.2007 (Az.: 5 AZR 260/07) ohne Erfolg geblieben.
Nach § 4 Abs. 2 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die Dauerbeschäftigten erhalten oder wenn ihnen wegen der Befristung Vergünstigungen vorenthalten werden.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können beihilfefähig sein

Juli 23, 2007 on 4:04 | In Verwaltungsrecht (BT), Öffentlicher Dienst | Comments Off

Eine für Beihilfeberechtigte interessante Entscheidung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 24.05.2007 gefällt und gab der Klage (Az.: 1 K 111/07) eines Beihilfeberechtigten statt.

Dem Kläger war die Gewährung einer Beihilfe zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verweigert worden. Zur Begründung verwies die Beihilfestelle darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den einschlägigen Beihilfevorschriften (BhV) generell nicht beihilfefähig seien und es sich auch nicht um ein solches Arzneimittel handele, das nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherungen (AMR) ausnahmsweise verordnet werden dürfe.

Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten sind rentenversicherungspflichtig

Mai 2, 2007 on 8:10 | In Sozialrecht, Öffentlicher Dienst | 1 Comment

Für Richter und Beamte mit Nebentätigkeiten, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 138/06) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein Gießener Richter, der gleichzeitig als selbständiger Lehrbeauftragter tätig war, hatte seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zwar lagen seine Honorare oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, doch er argumentierte, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner Pension abgezogen würde und er somit de facto keine Gegenleistung für seine Beiträge erhalten würde.

Zur Umsetzung eines Beamten wegen gestörter Arbeitsatmosphäre

April 27, 2007 on 10:20 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosphärische Störungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden können. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4.04.2007 (Az.: 2 K 1506/06.KO)

Der Kläger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Nachdem es zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen zunehmend zu Störungen im Arbeitsklima gekommen war, die anlässlich eines Betriebsausflugs in Handgreiflichkeiten gipfelten, wies ihm die Beklagte eine neue Stelle zu. Der Kläger hielt seine Umsetzung für rechtswidrig, da kein sachlicher Grund für sie vorliege und es ermessensfehlerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen. Außerdem habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten könne. Schließlich sei er für die neue Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

Veröffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig

März 6, 2007 on 7:52 | In Verwaltungsrecht (BT), Öffentlicher Dienst | Comments Off

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat in einem Urteil vom Urteil vom 6.02.2007 (Az.: 6 K 1729/06.NW) entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.

Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.

Beamter muss sich Einkünfte aus Fremdenführertätigkeit anrechnen lassen

Februar 15, 2007 on 10:55 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechnungsfrei. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz. (Az.: K 1033/06.KO).

Der Kläger ist Polizeibeamter. Nachdem er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er eine Tätigkeit als Fremdenführer auf. Er hielt Vorträge für das Fremdenverkehrsamt, führte Gruppen durch die Stadt und trat als Conférencier bei mittelalterlich gestalteten Abendessen in Burgen auf. Im Jahre 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nur 325,– € pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfe und die Versorgungsbezüge um den darüber hinaus gehenden Betrag gekürzt würden. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er war der Meinung, der Verdienst aus Vortragstätigkeiten müsse anrechnungsfrei bleiben. Außerdem habe er nur in geringem Umfang gearbeitet, nämlich durchschnittlich etwa 3,7 Stunden pro Woche. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die keinen Erfolg hatte.

Beamte müssen die Praxisgebühr zahlen

Februar 6, 2007 on 10:06 | In Öffentlicher Dienst | 2 Comments

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten Praxisgebühr von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: OVG 4 N 136.06 – u.a.) erfolglos geblieben (vergl. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz).

Die Beihilfevorschriften des Bundes – auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen – sehen seit 2004 den Abzug einer Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.

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